1 Vertragsgesetze zu zwei- und mehrseitigen Verträgen im Regelfall

1.1 Erforderlichkeit eines Vertragsgesetzes

1.1.1 Völkerrechtliche Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Ob ein völkerrechtlicher Vertrag hiernach eines Gesetzes bedarf, hängt allein von seinem materiellen Inhalt ab. Unerheblich ist, ob es sich um einen zwei- oder mehrseitigen Vertrag handelt und in welcher Form oder unter welcher Bezeichnung er geschlossen worden ist. Völkerrechtliche Verträge können auf deutscher Seite zustimmungsbedürftig sein, obwohl sie keine Ratifikationsklausel enthalten; sie brauchen umgekehrt auch trotz Ratifikationsklausel in der Bundesrepublik Deutschland nicht zustimmungsbedürftig zu sein.

1.1.2 Ein völkerrechtlicher Vertrag regelt die politischen Beziehungen des Bundes im Sinn des Artikels 59 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative des Grundgesetzes, wenn durch ihn die Existenz des Staates, seine territoriale Integrität, seine Unabhängigkeit, seine Stellung und sein maßgebliches Gewicht in der Staatengemeinschaft berührt werden (BVerfGE 90, 286, 359).

1.1.3 Ein völkerrechtlicher Vertrag bedarf nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative des Grundgesetzes insbesondere dann der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften, wenn er

(a)
Rechte und Pflichten für den Einzelnen begründet,
(b)
Bestimmungen enthält, deren Durchführung die Mitwirkung des formellen Bundes- oder Landesgesetzgebers erforderlich macht,
(c)
Bestimmungen enthält, mit denen die gegenwärtige innerstaatliche Gesetzeslage bereits übereinstimmt (sog. Parallelabkommen: Durch die Vereinbarung entsteht die völkerrechtliche Verpflichtung, diese Gesetzeslage aufrechtzuerhalten),
(d)
finanzielle Verpflichtungen – über bloße haushaltsmäßige Auswirkungen hinaus – enthält, die nach den finanzverfassungsrechtlichen Regelungen des Grundgesetzes eine gesetzliche Regelung erfordern (vgl. Artikel 115 des Grundgesetzes),
(e)
einen bestehenden Vertrag, der Gegenstand eines Vertragsgesetzes war, ändert oder ergänzt.

Ausnahme: Der Gesetzgeber hat seine Zustimmung zu der Änderung oder Ergänzung bereits vorweg – antizipiert – erteilt. Eine antizipierte Zustimmung kann durch eine Verordnungsermächtigung erteilt werden (vgl. unter 2.3 und 3). Von einer antizipierten Zustimmung kann aber auch ausgegangen werden, wenn die konkrete Änderung keinen normativen Charakter hat und wenn sie nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bereits in einem im ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Verfahren zur Vertragsänderung angelegt war.

Eines Vertragsgesetzes bedarf es nicht, wenn der völkerrechtliche Vertrag auf Grund einer ausreichenden auslandsbezogenen Verordnungsermächtigung nach Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes innerstaatlich in Kraft gesetzt werden kann (vgl. unter 3).

1.2 Fassung des Vertragsgesetzes im Regelfall

1.2.1 Überschrift

1.2.1.1 In die Überschrift ist – nach den Wörtern „Gesetz zu dem/zu der“ – die Bezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages aufzunehmen. Anstelle der Bezeichnung kann eine Kurzbezeichnung, bei mehreren Verträgen eine Sammelbezeichnung gewählt werden. Das Datum des Vertragsabschlusses ist im Anschluss an das Wort „Vertrag“ (o. Ä.) aufzunehmen.

Ergänzend kann in die Überschrift eine Abkürzung für den völkerrechtlichen Vertrag aufgenommen werden, wenn sie im völkerrechtlichen Vertrag selbst vorgesehen oder im völkerrechtlichen Verkehr gebräuchlich ist. Diese Abkürzung wird am Ende der Überschrift in runde Klammern gesetzt, z. B. „(MIGA-Übereinkommen)“; BGBl. 1987 II S. 454.

1.2.1.2 Der Gesetzentwurf trägt bei mehrseitigen Verträgen folgende Überschrift:

„Entwurf für ein
Gesetz
zu dem Vertrag [o. Ä.] vom …
über [zum, zur o. Ä.] …“

Bei zweiseitigen Verträgen sind – entsprechend der Bezeichnung des Vertrages – auch die Vertragsparteien in der Überschrift des Gesetzentwurfs zu nennen:

„Entwurf für ein
Gesetz
zu dem Vertrag [o. Ä.] vom …
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und …
über [zum, zur o. Ä.] …“

1.2.1.3 Betrifft der Gesetzentwurf die Änderung eines Vertrages, ist in der Regel die folgende Überschrift zu wählen:

„Entwurf für ein
Gesetz
zu dem Vertrag [o. Ä.] vom …
zur Änderung [o. Ä.] des …“

1.2.1.4 Ein Hinweis, dass es sich um einen Beitritt zu einem völkerrechtlichen Vertrag handelt, ist in die Überschrift nicht aufzunehmen.

1.2.2 Ausfertigungsdatum

Das Datum der Ausfertigung wird im Entwurf eines Gesetzes durch die besondere Zeile

„Vom“

unterhalb der Gesetzesüberschrift wiedergegeben. Das Wort „Vom“ ist dabei großzuschreiben.

1.2.3 Eingangsformel

1.2.3.1 Die Eingangsformel enthält Angaben über den Gesetzesbeschluss des Bundestages und – soweit nach den Vorschriften des Gesetzgebungsverfahrens erforderlich – die Zustimmung des Bundesrates.

Die Eingangsformel ist bereits dem Gesetzentwurf voranzustellen.

1.2.3.2 Die Eingangsformel des Vertragsgesetzes lautet daher

(a)
bei Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen:
„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:“
(anders bei Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen; hier erscheint diese Angabe erst in der Schlussformel – vgl. 3.2.2 und 3.3).
(b)
bei Gesetzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen:
„Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:“
(c)
bei Gesetzen, die das Grundgesetz ändern:
„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:“
Diese Formel ist auch im Fall einer nicht förmlichen Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes) zu verwenden; vgl. das Gesetz zum Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union (BGBl. 1992 II S. 1251).

1.2.3.3 Hat der Bundesrat entgegen der Auffassung der Bundesregierung die Zustimmungsbedürftigkeit des Vertragsgesetzes bejaht und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt, wird die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit vom federführenden Ministerium gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz erneut geprüft. Das Vertragsgesetz soll trotz ausdrücklich erteilter Zustimmung des Bundesrates nicht als zustimmungsbedürftig verkündet werden, wenn die Prüfung innerhalb der Bundesregierung ergeben hat, dass der völkerrechtliche Vertrag oder das Gesetz keine Vorschriften enthält, die eine Zustimmungsbedürftigkeit begründen. Die Auffassung der beteiligten Bundesministerien zur fehlenden Zustimmungsbedürftigkeit ist bei der Zuleitung der Urschrift zur Ausfertigung kurz darzulegen (§ 59 Absatz 2 GGO).

1.2.4 Einteilung des Vertragsgesetzes

Das Vertragsgesetz ist in Artikel zu gliedern (Nummer 3 Satz 4 der Anlage 6 zu § 42 Absatz 2 GGO). Artikel, die mehrere Regelungsgedanken enthalten, sind in Absätze zu gliedern.

1.2.5 Zustimmungsformel (Artikel 1 des Vertragsgesetzes)

1.2.5.1 Artikel 1 Satz 1 des Vertragsgesetzes enthält die Zustimmung des Gesetzgebers zu dem völkerrechtlichen Vertrag. Dabei sind

(a)
die vollständige und ungekürzte Bezeichnung des Vertrages,
(b)
das Datum des Vertrages,
(c)
der Ort und das Datum der Unterzeichnung durch den deutschen Unterzeichnungsbevollmächtigten

in die Bestimmung aufzunehmen. Satz 2 regelt sodann die Veröffentlichung des in Satz 1 genannten Vertrages.

1.2.5.2 Im Regelfall lautet Artikel 1 Satz 1 und 2 bei mehrseitigen Verträgen dementsprechend:

„Dem in … am … von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen [o. Ä.] vom … über [zum, zur o. Ä.] … wird zugestimmt. Das Übereinkommen [o. Ä.] wird nachstehend veröffentlicht.“

Liegt eine verbindliche deutsche Fassung des völkerrechtlichen Vertrages nicht vor, ist Satz 2 wie folgt zu fassen:

„Das Übereinkommen [o. Ä.] wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.“

Diese Formulierungen werden auch bei „Gemischten Verträgen“ verwendet, deren Materie teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaften, teilweise in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Ein Hinweis auf diese Zuständigkeitsverteilung wird üblicherweise in die Begründung aufgenommen (vgl. 1.3.1.1).

Bei zweiseitigen Verträgen sind – wiederum entsprechend der Bezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages – auch die Vertragsparteien aufzunehmen:

„Dem in … am … unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und … über [zum, zur o. Ä.] … wird zugestimmt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend veröffentlicht.“

Bei mehrseitigen Regierungsübereinkünften sind – wiederum entsprechend der Bezeichnung des völkerrechtlichen Vertrages – auch die Vertragsparteien aufzunehmen:

„Dem in … am … unterzeichneten Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und … über [zum, zur o. Ä.] … wird zugestimmt. Das Übereinkommen [o. Ä.] wird nachstehend veröffentlicht.“

1.2.5.3 Besondere Fälle

(a)
Stimmt das Datum der Unterzeichnung des völkerrechtlichen Vertrages durch die Bundesrepublik Deutschland mit dem des Vertragsabschlusses überein, wird nur das Datum der Unterzeichnung genannt. Artikel 1 lautet in diesen Fällen:

„Dem in … am … von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag [o. Ä.] über [zum, zur o. Ä.] … wird zugestimmt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“

(b)
Sind ausnahmsweise der Ort des Vertragsabschlusses und der Ort der Unterzeichnung durch die Bundesrepublik Deutschland nicht identisch, wird der Ort des Vertragsabschlusses nach dem Wort „Vertrag“ [o. Ä.] mit dem Wort „von …“ eingefügt.
(c)
Wird ausnahmsweise die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften vor der Unterzeichnung durch die Bundesrepublik Deutschland eingeholt, lautet Artikel 1:

„Dem Vertrag [o. Ä.] von [Ort] … vom [Datum] … über [zum, zur o. Ä.] … wird zugestimmt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“

(d)
Sind mehrere Verträge Gegenstand des Gesetzes, kann sich folgende Form empfehlen:

„Folgenden in … am … von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträgen wird zugestimmt:

1.
dem Vertrag [o. Ä.] über [zum, zur o. Ä.] …,
2.
dem Vertrag [o. Ä.]…,
3.
dem Vertrag [o. Ä.]…

Die Verträge werden nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“

Oder:

„Folgenden völkerrechtlichen Verträgen wird zugestimmt:

1.
dem in … am … von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über [zum, zur o. Ä.] …,
2.
dem in … am …,
3.
dem in … am …

Die Verträge werden nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“

(e)
In Fällen des Beitritts der Bundesrepublik Deutschland zu einem völkerrechtlichen Vertrag wird Artikel 1 wie folgt gefasst:

„Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Vertrag [o. Ä.] von [Ort] … vom [Datum] … über [zum, zur o. Ä.] … wird zugestimmt. Der Vertrag [o. Ä.] wird nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“

(f)
Betrifft das Vertragsgesetz die Änderung eines Vertrages, der Gegenstand eines Vertragsgesetzes war, ist zusätzlich die Fundstelle des früheren Vertragsgesetzes anzugeben. Ist der Vertrag bereits einmal geändert worden, wird auch diese und – bei mehrmaliger Änderung – die letzte Fundstelle zitiert:

„Dem in … am … von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll [o. Ä.] zur Änderung des Vertrages [o. Ä.] vom … über [zum, zur o. Ä.] … (BGBl. 20.. II S. …) [evtl. zusätzlich: geändert/zuletzt geändert durch das Protokoll [o. Ä.] vom … (BGBl. 20.. II S. …)] wird zugestimmt. Das Protokoll [o. Ä.] wird nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“

(g)
Ist die vorgeschlagene Änderung auf einer internationalen Konferenz durch „Entschließung“ angenommen worden, lautet die Zustimmungsformel:

„Der von der … [Name der Konferenz] in … [Ort der Konferenz] am … [Datum der Entschließung] durch Entschließung angenommenen Änderung des Vertrages [o. Ä.] vom … über [zum, zur o. Ä.] … (BGBl. 20.. II S. …) wird zugestimmt. Die Entschließung wird nachstehend (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) veröffentlicht.“

(h)
Für Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO-Übereinkommen) ist folgende Fassung üblich:

„Dem in … am … von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen über … wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.“

1.2.5.4 Bei weiteren Urkunden, die im Sinn des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (BGBl. 1985 II S. 926) mit dem völkerrechtlichen Vertrag in einem Zusammenhang stehen (Anlagen, Anhänge, Abreden, Protokolle, Notenwechsel, Gemeinsame und Einseitige Erklärungen u. Ä.), gilt für die Fassung von Artikel 1 Absatz 1 des Vertragsgesetzes Folgendes:

(a)
Sind die betreffenden Urkunden im Vertrag bereits ausdrücklich als Bestandteil erwähnt, bedarf es nicht ihrer nochmaligen Erwähnung in der Zustimmungsformel.
(b)
Sind solche weiteren Urkunden im Vertrag nicht erwähnt, ist zu prüfen, ob sie wegen ihres Inhalts oder unter dem Gesichtspunkt des Gesamtzusammenhangs der parlamentarischen Zustimmung bedürfen. Die parlamentarische Zustimmung muss grundsätzlich auch alle unselbständigen Teile des Vertrages umfassen. Deshalb müssen die weiteren Urkunden in Artikel 1 besonders aufgeführt werden.

Urkunden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind zur Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften der Denkschrift (siehe 1.5) zum Vertrag als Anlage beizufügen. Die Veröffentlichung dieser weiteren Urkunden kann auf Veranlassung des federführenden Ressorts in einer gesonderten Bekanntmachung erfolgen.

1.2.5.5 Vorbehalte und sonstige Erklärungen, die zu völkerrechtlichen Verträgen angebracht werden sollen, werden üblicherweise nicht zum Gegenstand des Vertragsgesetzes gemacht. Es erfolgt lediglich eine Ankündigung in der Denkschrift. Ist es ausnahmsweise erforderlich, im Gesetz festzuschreiben, dass im Fall der Ratifizierung ein bestimmter Vorbehalt anzubringen ist, sollte der Wortlaut des Vorbehalts nicht im Vertragsgesetz ausformuliert werden.

Ein bereits bei Unterzeichnung angebrachter Vorbehalt kann in folgender Form in die Zustimmungsformel aufgenommen werden:

„Dem in … am … von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag [o. Ä.] vom … über [zum, zur o. Ä.] … wird mit dem bei der Unterzeichnung angebrachten Vorbehalt zu Artikel … des Vertrages zugestimmt.“

Wurde bei der Unterzeichnung kein Vorbehalt angebracht, ist folgende Formulierung möglich:

„Dem in … am … von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag [o. Ä.] vom … über [zum, zur o. Ä.] … wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die in den Artikeln … des Vertrages vorgesehenen Vorbehalte anbringt.“

Die Formulierung ist im Einzelfall mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Justiz abzustimmen.

1.2.6 Zeitpunkt des Inkrafttretens (im Regelfall: Artikel 2 des Vertragsgesetzes)

1.2.6.1 Jedes Vertragsgesetz soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen (Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Dementsprechend wird in Absatz 1 geregelt, zu welchem Zeitpunkt das Vertragsgesetz in Kraft tritt. In Absatz 2 wird bestimmt, dass der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben wird.

1.2.6.2 Die Inkrafttretensvorschrift lautet wie folgt:

(a)
Bei zweiseitigen Verträgen
„(1)    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)    Der Tag, an dem der Vertrag [o. Ä.] nach seinem Artikel … Absatz … in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.“
(b)
Bei mehrseitigen Verträgen
„(1)    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)    Der Tag, an dem der Vertrag [o. Ä.] nach seinem Artikel … Absatz … für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.“

1.2.6.3 Einer Erwähnung weiterer Urkunden neben dem Vertrag (s. o. Nummer 1.2.5.4) bedarf es nur, wenn diese auch in der Zustimmungsformel des Vertrages erwähnt sind oder wenn sie zu einem anderen Zeitpunkt als der Vertrag in Kraft treten.

1.2.6.4 Soll der völkerrechtliche Vertrag nach seiner Schlussbestimmung rückwirkend in Kraft treten, muss – falls die Rückwirkung ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig ist – auch das Vertragsgesetz zu diesem Zeitpunkt Wirksamkeit erlangen; aus verfassungsrechtlichen Gründen darf die völkerrechtliche Verpflichtung nicht vor dem Vertragsgesetz in Kraft treten.

In den Fällen einer zulässigen rückwirkenden Inkraftsetzung lautet die Inkrafttretensvorschrift:

„(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom … in Kraft.“

1.2.7 Schlussformel

1.2.7.1 Die Schlussformel enthält auch die Verkündungsanordnung (§ 58 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 GGO). Sie wird regelmäßig erst nach dem Zustandekommen des Gesetzes eingesetzt und ist deshalb noch nicht in den Entwurf des Vertragsgesetzes aufzunehmen.

1.2.7.2 Bedurfte das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates lautet die Schlussformel:

„Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.“

1.2.7.3 Erforderte das Gesetz nicht die Zustimmung des Bundesrates (§ 58 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 GGO), lautet die Schlussformel:

„Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.“


1.3 Begründung zum Vertragsgesetz

Jedes Vertragsgesetz ist in einer „Begründung zum Vertragsgesetz“ zu erläutern.

1.3.1 Zur Zustimmungsformel (Artikel 1 des Vertragsgesetzes)

1.3.1.1 Die Begründung lautet im Regelfall:

„Zu Artikel 1

Auf den Vertrag [o. Ä.] ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er [o. Ä.] sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.“

Handelt es sich um einen „Gemischten Vertrag“ (gemeinsamer Vertragsschluss durch die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten), wird die Begründung wie folgt ergänzt:

„Auf den Vertrag [o. Ä.] ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich, soweit er in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.“

1.3.1.2 Bei Verträgen, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln (s. o. Nummer 1.1.2), ist die Begründung wie folgt zu fassen:

„Zu Artikel 1

Auf den Vertrag [o. Ä.] ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er [o. Ä.] die politischen Beziehungen des Bundes regelt.“

1.3.1.3 Bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates, ist die Begründung um eine Aussage zu den zustimmungsbegründenden Regelungen des Grundgesetzes zu ergänzen:

„Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel … Absatz … des Grundgesetzes erforderlich, da …“

1.3.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (im Regelfall: Artikel 2 des Vertragsgesetzes)

Die Begründung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei mehrseitigen Verträgen lautet im Regelfall:

„Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag [o. Ä.] nach seinem Artikel … Absatz … für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.“

Bei zweiseitigen Verträgen entfallen die Wörter „für die Bundesrepublik Deutschland “.

1.4 Schlussbemerkung zum Vertragsgesetz

Im Anschluss an die Begründung zu den einzelnen Artikeln des Vertragsgesetzes ist eine „Schlussbemerkung“ vorzusehen (zum Inhalt vgl. § 44 GGO).

1.5 Denkschrift

In der Regierungsvorlage ist im Anschluss an die Begründung des Vertragsgesetzes und die Wiedergabe des Vertragstextes der Vertrag in der „Denkschrift“ zu erläutern. In einem mit „Allgemeines“ überschriebenen Teil sind Bedeutung, Zweck und Geschichte des Vertrages, die Gründe für den Vertragsschluss sowie Änderungen des innerstaatlichen Rechts, die damit verbunden sind, darzulegen. In einem Teil „Besonderes“ sind die einzelnen Vertragsbestimmungen nach ihrem Inhalt, ihrem Zusammenhang mit anderen Regelungen und in ihren Auswirkungen darzustellen.

Der Denkschrift sind gegebenenfalls weitere Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, beizufügen (s. o. Nummer 1.2.5.4).

1.6 Veröffentlichung fremdsprachiger Vertragstexte

Bei der Veröffentlichung der in Artikel 1 Satz 1 des Vertragsgesetzes genannten völkerrechtlichen Verträge ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1.6.1 Bei zweiseitigen Verträgen hat die Veröffentlichung grundsätzlich in den verbindlichen Vertragssprachen zu erfolgen. Von einer Wiedergabe des Vertrages in der Sprache der anderen Vertragspartei kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Veröffentlichung in ganz ungewöhnlichen Schriftzeichen erfolgen müsste oder im konkreten Fall auf Grund besonderer Umstände zu unvertretbaren Mehrkosten führen würde. Als ungewöhnliche Schriftzeichen gelten nicht die für die Amtssprachen der Vereinten Nationen gebräuchlichen Schriftzeichen. Ist eine Mittelsprache verwendet worden, kann – neben dem Wortlaut in deutscher Sprache – die Veröffentlichung in der Mittelsprache ausreichen.

1.6.2 Bei mehrseitigen Verträgen reicht es im Regelfall aus, neben dem deutschen Vertragstext oder der amtlichen deutschen Übersetzung den englischen und/oder französischen Wortlaut zu veröffentlichen. Weitere verbindliche Sprachfassungen sollen nur veröffentlicht werden, wenn ein praktisches Bedürfnis oder grundsätzliche Erwägungen hierfür sprechen.

1.6.3 Verträge im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften sind im verbindlichen deutschen Vertragstext zu veröffentlichen. Auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union ist bei der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil II (spätestens bei der Bekanntmachung des Inkrafttretens) hinzuweisen.

1.6.4 Die Veröffentlichung des deutschen Vertragstextes oder der amtlichen deutschen Übersetzung und der verbindlichen Sprachfassungen erfolgt grundsätzlich in synoptischer Weise.

1.7 Drucklegung vor Kabinettbefassung

Der Schriftleitung des Bundesgesetzblatts Teil II im Bundesamt für Justiz sind der Gesetzentwurf nebst Begründung sowie der Vertragstext in den zu veröffentlichenden Sprachen und die Denkschrift so rechtzeitig (§ 73 Absatz 1 GGO) zuzuleiten, dass die Drucklegung der genannten Texte bis zur Versendung der endgültigen Kabinettvorlage abgeschlossen werden kann.