2 Ergänzende Regelungen im Vertragsgesetz

2.1 „Bepackung“

In dasVertragsgesetz sollen Regelungen zur innerstaatlichen Durchführung des völkerrechtlichen Vertrages nicht aufgenommen werden. Dies gilt wegen der besonderen Behandlung völkerrechtlicher Verträge in der parlamentarischen Beratung (§ 78 Absatz 1, § 81 Absatz 4, § 82 Absatz 2 und § 86 Satz 4 GOBT), wegen der klaren Trennung zwischen der Veröffentlichung innerstaatlicher Regelungen im Bundesgesetzblatt Teil I und völkerrechtlicher Verträge im Bundesgesetzblatt Teil II (§ 76 Absatz 1 und 2 GGO) und wegen der getrennten Dokumentation im geltenden Bundesrecht.

In der Regel sind innerstaatliche Regelungen daher einem besonderen Ausführungsgesetz vorzubehalten.

Ausnahmenkönnen jedoch in besonderen Fällen sachgerecht sein, insbesondere bei Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die ausschließlich der Inkraftsetzung von Änderungen eines Übereinkommens dienen (vgl. 2.3), und bei Regelungen zur Änderung von Vorschriften, nach deren Maßgabe völkerrechtliche Vertragsbestimmungen auszuführen sind.

2.2 Straf- und Bußgeldvorschriften

2.2.1 Verpflichtet der Vertrag die Vertragsparteien zur strafrechtlichen Bewehrung bestimmter Verhaltensweisen, sind besondere Strafvorschriften zu erlassen (Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes). Entsprechendes gilt für Bestimmungen über Verfall und Einziehung. Ist der betreffende Tatbestand im Vertrag hinreichend bestimmt, erfolgt die Bewehrung durch Verweisung auf die betreffende Vorschrift im Vertrag unter gleichzeitiger Regelung der strafrechtlichen Folgen. Genügt die betreffende Vorschrift im völkerrechtlichen Vertrag dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes) nicht, wird der Tatbestand im Gesetz selbständig formuliert. Dasselbe gilt bei bußgeldrechtlicher Bewehrung.

Innerstaatliche Regelungen der Durchführung von Übereinkommen werden im Fundstellennachweis A erfasst, während die Übereinkommen und die dazugehörigen Vertragsgesetze ausschließlich im Fundstellennachweis B dokumentiert werden.

2.2.2 Verpflichtet der Vertrag die Vertragsparteien zur Bewehrung bestimmter Verhaltensweisen, ohne eine bestimmte Art der Bewehrung vorzuschreiben, bleibt es der Bundesrepublik Deutschland überlassen, dieser Verpflichtung durch Einführung von Straf- oder Bußgeldvorschriften nachzukommen. In diesen Fällen darf eine Strafbewehrung nur erfolgen, wenn ein Bedürfnis dafür unabweisbar ist, insbesondere wenn – unter Berücksichtigung der straf- und bußgeldrechtlichen Bewehrung vergleichbarer innerstaatlicher Vorschriften – eine Bußgeldbewehrung im Hinblick auf Unrechtsgehalt und soziale Schädlichkeit der zu sanktionierenden Verhaltensweise nicht genügt. Bußgeldvorschriften reichen in der Regel aus, soweit reines Verwaltungsunrecht zu bewehren ist.

Zur Formulierung der Straf- und Bußgeldvorschriften wird auf die „Empfehlungen zur Ausgestaltung von Straf- und Bußgeldvorschriften im Nebenstrafrecht“ verwiesen (Beilage Nummer 178a zum Bundesanzeiger vom 16.7.1999).

2.2.3 Die Straf- oder Bußgeldvorschrift ist unter Darlegung ihrer Notwendigkeit in der Begründung zum Vertragsgesetz zu erläutern.

In den Fällen der Nummer 2.2.2 ist die Notwendigkeit der strafrechtlichen Bewehrung gesondert darzulegen.

2.3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

2.3.1 Inzunehmendem Maß sehen mehrseitige völkerrechtliche Verträge die Möglichkeit zur Änderung oder Ergänzung des Vertragswerks durch Beschlüsse der Vertragsstaaten oder bestimmter Vertragsorgane vor. Gelegentlich enthalten auch zweiseitige Verträge Bestimmungen über die Vereinbarung ergänzender Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen. Handelt es sich um Vertragsänderungen oder -ergänzungen, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen und daher nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung oder Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften bedürfen, sollte im Interesse der Entlastung des Gesetzgebers im Vertragsgesetz eine Ermächtigung zur Umsetzung solcher Änderungen oder Ergänzungen im Weg der Rechtsverordnung vorgesehen werden, wenn der Gegenstand der Änderungen oder Ergänzungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß (Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes) hinreichend bestimmt ist. Die Ermächtigung ist so bestimmt zu fassen, dass sich voraussehen lässt, in welchen Fällen und mit welchem Ziel von ihr Gebrauch gemacht werden kann.

2.3.2 Dazu kann sich der Weg einer konkreten Verweisung auf die einschlägige Regelung in dem Vertrag anbieten:

„Die Bundesregierung (ggf.: Das Bundesministerium ...) wird ermächtigt, Änderungen zu Artikel ... [Kapitel u. Ä.] des Vertrages [o. Ä.] gemäß Artikel ... durch Rechtsverordnung mit/ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.“

2.3.3 Die Ermächtigung kann aber auch Inhalt, Zweck und Ausmaß selbständig bestimmen:

„Die Bundesregierung (ggf.: Das Bundesministerium ...) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit/ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Artikel ... des Vertrages Vorschriften zu erlassen über
1. …
2. …
3. …“

Ein solches Gesetz ist zugleich im Fundstellennachweis A zu erfassen.

2.3.4 Ist der Regelungsrahmen durch den völkerrechtlichen Vertrag insgesamt nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eindeutig festgelegt, kann auch die Fassung gewählt werden:

„Die Bundesregierung (ggf.: Das Bundesministerium ...) wird ermächtigt, Änderungen des Artikels/der Artikel [Anlage o. Ä.] ... des Vertrages [o. Ä.] nach seinem Artikel ..., die sich im Rahmen der Ziele des Vertrages [o. Ä.] halten, durch Rechtsverordnung mit/ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.“

2.3.5 In der Begründung sind noch einmal im Einzelnen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zu erläutern.

2.4 Ermächtigung zur Bekanntmachung einer Neufassung

Bei umfangreichen Änderungen eines völkerrechtlichen Vertrages kann die Bekanntmachung einer Neufassung des Vertrages zweckmäßig sein. In diesen Fällen sollte das Gesetz zur ändernden Vereinbarung bereits vorsehen, dass das fachlich zuständige Bundesministerium den Vertrag in der neuen Fassung bekannt machen kann.

„Das Bundesministerium ... kann den Vertrag [o. Ä.] vom ... über ... in der durch das Protokoll [o. Ä.] vom ... geänderten Fassung (mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) in der vom … an geltenden Fassung bekannt machen.“