Teil F Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren

1Allgemeines

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Gesetzentwürfe werden im Gesetzgebungsverfahren häufig noch geändert. Dies geschieht vor allem in den jeweils federführenden Bundestagsausschüssen. Das fachlich zuständige Bundesministerium kann um eine „Formulierungshilfe“ gebeten werden, die der Ausschuss zum Gegenstand seiner Beratungen macht. Das federführende Ressort kann aber auch selbst Änderungswünsche im Wege der Formulierungshilfe an den Ausschuss herantragen, mit der Anregung, sie den Beratungen zugrunde zu legen.

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Die Anforderungen an Form und Gestaltung von Formulierungshilfen sind in den verschiedenen Ausschüssen uneinheitlich. Soweit Vorgaben seitens des Ausschusses fehlen, empfiehlt es sich, mit dem Kabinettreferat zu klären, in welcher Form die Formulierungshilfe zu erstellen und vorzulegen ist.

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Zu unterscheiden sind Formulierungshilfen

  • für Beschlussempfehlungen, in denen von vornherein alle vorgesehenen Änderungen des Gesetzentwurfs zusammengefasst werden, die von Seiten des Ausschusses dem Bundestag zur Beschlussfassung empfohlen werden sollen, und solche
  • für Änderungsanträge, die für jede einzelne Änderung oder für mehrere Änderungen erstellt werden können, je nachdem, ob über die Änderungen einzeln oder gebündelt entschieden werden soll. Das Ausschusssekretariat erstellt später aus den angenommenen Änderungen die Beschlussempfehlung für den Bundestag.
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Die Formulierungshilfe für eine Beschlussempfehlung hat entweder die Form

  • eines Maßgabebeschlusses („Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache … mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: …“) oder
  • einer Synopse („Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache … in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.“).

Aufbau und Inhalt von Formulierungshilfen für Änderungsanträge und Maßgabebeschlüsse sind weitgehend identisch. Es wird nur der reine Änderungsbedarf dargestellt. Eine Synopse hingegen besteht aus einer Zusammenstellung des Gesetzentwurfs in der Fassung der Bundestagsdrucksache mit den (vorgesehenen) Beschlüssen des federführenden Ausschusses. Aus ihr wird der gesamte Wortlaut des Gesetzentwurfs in seiner ursprünglichen und in seiner geänderten Fassung ersichtlich.

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Formulierungshilfen erhalten Begründungen zu den einzelnen Änderungen. Sie sind für den Bericht des Ausschusses vorgesehen. Die Begründung ist möglichst kurz zu fassen. Sie steht immer am Ende; bei einer Formulierungshilfe für Änderungsanträge kann sie auch nach jeder Änderung oder nach mehreren inhaltlich zusammenhängenden Änderungen stehen.

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Verfasst das Ausschusssekretariat die Beschlussempfehlung nach den Beratungen über die Änderungsanträge selbst, wird diese manchmal dem federführenden Ressort zur inhaltlichen und förmlichen Überprüfung übermittelt. Es soll eine einwandfreie Fassung der Beschlussempfehlung entstehen, damit spätere Korrekturen des Gesetzes vermieden werden. Für das zuständige Fachreferat des federführenden Ressorts empfiehlt es sich, unmittelbar im Anschluss an die Ausschusssitzung Verbindung mit dem Ausschusssekretariat aufzunehmen, um die Redaktion der Endfassung zu unterstützen. Zumeist müssen infolge von Einfügungen oder Streichungen Nummerierungen verändert und ggf. Verweisungen in Übergangsregelungen oder Inkrafttretensregelungen redaktionell angepasst werden.

Die fehlerfreie Fassung der Beschlussempfehlung liegt im Interesse des zuständigen Fachreferats. Dieses erstellt, nachdem das Gesetz zustande gekommen ist, die konsolidierte Fassung für die Urschrift und die Drucklegung (§ 58 GGO). Der Gesetzentwurf wird dabei mit den Änderungsanweisungen aus einem Maßgabebeschluss zu einem Schriftstück zusammengeführt. Aus einer Synopse geht der beschlossene Text ohne weiteres hervor. Für die Endredaktion sind hier lediglich die unveränderten Textstellen aus der linken Spalte in die rechte Spalte einzufügen und die Formatierungen zu überarbeiten.