Teil F Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren

4Formulierungshilfen in Form von Synopsen

854

Je nach Art und Umfang der vorgesehenen Änderungen und dem Verhältnis, in dem das Änderungspensum zum Gesetzentwurf steht, kann es sinnvoll sein, die Formulierungshilfe in Form einer Synopse zu erstellen. In solchen Zusammenstellungen wird die geänderte Fassung dem Gesetzentwurf gegenübergestellt; die Veränderungen werden durch Hervorhebungen veranschaulicht.

855

Auch diese Formulierungshilfe muss in der Überschrift als solche bezeichnet werden. Außerdem muss erkennbar sein, welcher Gesetzentwurf mit welcher Drucksachennummer Gegenstand der Formulierungshilfe ist.

Beispiel einer Formulierungshilfe für eine Beschlussempfehlung:

Formulierungshilfe

Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz)
– Drucksache 16/3146 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz) Entwurf eines Gesetzes über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Transplantationsgesetzes Änderung des Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) wird wie folgt geändert: Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz – TPG)“.
1.
unverändert
856

Um die vom Ausschuss angenommenen Änderungen im Vergleich zum eingebrachten Gesetzentwurf sichtbar zu machen, sind die folgenden Grundregeln zu beachten.

  • In der linken Spalte steht der Text des Gesetzentwurfs in der Fassung der Bundestagsdrucksache. Das Parlamentssekretariat stellt die maßgebliche Word-Version des Gesetzentwurfs zur Verfügung.
  • Überschrift und Eingangsformel des Gesetzentwurfs sind immer in beiden Spalten anzugeben, auch wenn sie unverändert bleiben.
  • Gliederungseinheiten, die unverändert bleiben, werden in der rechten Spalte (Beschlüsse des XX. Ausschusses) nur mit der Art- und Zählbezeichnung und dem Wort „unverändert“, das stets gesperrt geschrieben wird, wiedergegeben.
  • Die Textstellen des Gesetzentwurfs, die geändert werden, müssen in der linken Spalte kursiv und in der rechten Spalte fett gesetzt werden. Dies kann sowohl ganze Gliederungseinheiten betreffen, wenn deren Text neu gefasst wird, als auch einzelne Wörter, Silben, Buchstaben, Zahlen oder Gliederungs- und Zählbezeichnungen.
  • Wird nur eine Stelle einer Gliederungseinheit geändert, so werden dennoch Überschrift und Eingangssatz der Gliederungseinheit in der rechten Spalte wiederholt.

    Beispiel:
    In Artikel 2 Nummer 1 soll in § 2 Absatz 2 des Entwurfs eines Änderungsgesetzes der Wortlaut geändert werden.

    Entwurf
    Beschlüsse des XX. Ausschusses
    Artikel 2 Artikel 2
    Änderung des
    Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
    Änderung des
    Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
    Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 15. August 1997 (BGBl. I S. 1955) wird wie folgt geändert: Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 15. August 1997 (BGBl. I S. 1955) wird wie folgt geändert:
    1.
    § 2 wird wie folgt gefasst:
    1.
    § 2 wird wie folgt gefasst:
    „§ 2
    Geltungsbereich
    „§ 2
    Geltungsbereich
    (1) Dieses Gesetz gilt nicht für Meeresufer. (1) unverändert
    (2) Die Regelungen dieses Gesetzes sind nicht abdingbar.“ (2) Die Regelungen dieses Gesetzes sind weder abdingbar, noch kann auf sie einseitig verzichtet werden.
  • Satzteile vor und nach listenförmigen Aufzählungen werden wiederholt, wenn der Inhalt der Aufzählung von Änderungen oder Streichungen betroffen ist. Dies gilt auch für vorangegangene oder folgende Sätze, da diese keine Zählbezeichnung haben und dadurch nicht als „unverändert“ dargestellt werden können.

    Beispiel:
    In dem Entwurf eines Stammgesetzes soll § 4 Nummer 2 neu gefasst werden, der Rest des Paragraphen soll unverändert bleiben.

    Entwurf
    Beschlüsse des XX. Ausschusses
    § 4
    Untersagung

    § 4
    Untersagung

    Der Rechtsinhaber darf eine Nutzung Der Rechtsinhaber darf eine Nutzung
    1.
    an Sonn- und Feiertagen;
    1.
    unverändert
    2.
    in der Nacht
    2.
    von 22 Uhr bis 6 Uhr
    untersagen. § 6 bleibt unberührt. untersagen. § 6 bleibt unberührt.
  • Wird eine Gliederungseinheit in den Gesetzentwurf neu eingefügt, erhält sie die der Gliederung entsprechende „Art- und Zählbezeichnung“, die folgenden Gliederungseinheiten werden umnummeriert.

    Beispiel:
    In dem Entwurf eines Änderungsgesetzes soll in einem Artikel ein zusätzlicher Paragraph geändert werden, der bislang von den Änderungen noch nicht betroffen war.

    Entwurf
    Beschlüsse des XX. Ausschusses
    3.
    In § 7 werden …
    3.
    unverändert
     
    4.
    § 13 wird aufgehoben.
    4 .
    § 15 wird wie folgt geändert: …
    5.
    unverändert
  • Soll eine Gliederungseinheit aus dem Gesetzentwurf entfallen, wird in der rechten Spalte nach der Art- und Zählbezeichnung das Wort „entfällt“ vermerkt und fett gesetzt. In der linken Spalte wird diese Gliederungseinheit kursiv dargestellt. Nachfolgende Nummerierungen sind anzupassen und als Veränderung im Fettdruck hervorzuheben.

    Beispiel:
    In dem Entwurf soll in einem Änderungsbefehl eine bislang enthaltene Regelung entfallen.

    Entwurf
    Beschlüsse des XX. Ausschusses
    3.
    § 7 werden die folgenden Absätze  5 bis 7  angefügt:
    3.
    Dem § 7 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
    „(5) Ein Betrieb muss insgesamt zehn Personen umfassen. (5) unverändert
    (6) Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Landesbehörde. (6) entfällt
    (7) Heimarbeitsverhältnisse bleiben unberührt.“ (6) unverändert
  • Die Regelung über das Inkrafttreten ist immer in beiden Spalten anzugeben. Sah der Gesetzentwurf ein gespaltenes Inkrafttreten vor, ist zu prüfen, ob Veränderungen des Entwurfs, insbesondere veränderte Nummerierungen, es erfordern, die in der Inkrafttretensregelung enthaltenen einzelnen Bezugnahmen anzupassen.
857

Synopsen können mit der Tabellenfunktion des Textverarbeitungsprogramms erstellt werden59. Hierbei ist darauf zu achten, dass identische Spaltenbreiten festgelegt werden und für jede Gliederungseinheit eine eigene Zelle verwendet wird. Dadurch wird gewährleistet, dass die zu vergleichenden Textstellen sich genau gegenüberstehen. Innerhalb der Tabelle sollte – jedenfalls in der rechten Spalte – keine automatische Nummerierung oder Aufzählung verwendet werden.

59eNorm (Rn. 46) hilft bei der Erstellung von Synopsen.
858

Sind die vorgesehenen Änderungen im Gesetzentwurf so grundlegend, dass sich diese in einer Synopse nicht mehr sinnvoll darstellen lassen, kann in Abstimmung mit dem federführenden Ausschuss eine Formulierungshilfe ausnahmsweise in Form einer Neufassung des Gesetzentwurfs erstellt werden.