Teil A Rechtsprüfung
4Durchführung der Rechtsprüfung
Die Rechtsprüfung wird im Bundesministerium der Justiz von verschiedenen Referaten durchgeführt, die – im Wesentlichen den Ressortzuständigkeiten entsprechend – auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert und die in der Prüfungstätigkeit erfahren sind (Mitprüfungsreferate). Für Grundsatzfragen der Rechtsprüfung ist ein gesondertes Referat zuständig. Es überprüft auch die Entwürfe des Bundesministeriums der Justiz. Besondere Arbeitseinheiten des Ministeriums werden beteiligt, wenn es um übergreifende Fragen geht (z. B. zum allgemeinen Verwaltungsrecht, zum Datenschutz, zu Kosten und Gebühren, zu Straf- und Bußgeldtatbeständen in Nebengesetzen oder zum Verfahrensrecht). Das Verfassungsrecht ist wegen seiner Bedeutung regelmäßig Maßstab der Rechtsprüfung und obliegt den Verfassungsrechtsreferaten, insbesondere dem Grundrechtsreferat.
Gesetzesvorlagen bestehen nach § 42 Absatz 1 GGO zumindest aus dem Entwurf des Gesetzestextes, der Begründung (§ 43 GGO) sowie einem Vorblatt (Anlage 5 zu § 42 Absatz 1 GGO). Gegenstand der Rechtsprüfung ist allein der Entwurf des Gesetzestextes (§ 42 Absatz 1 und 4, § 46 Absatz 1 GGO); Vorblatt und Begründung werden einbezogen, soweit es für das Verständnis des Gesetzestextes erforderlich ist oder Ausführungen enthalten sind, die das Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften betreffen. Gleiches gilt nach § 62 Absatz 2 GGO für Entwürfe von Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder der Bundesministerien.
Die Fachreferate der federführenden Ministerien können das Bundesministerium der Justiz schon zu den Vorarbeiten hinzuziehen (§ 46 Absatz 3 GGO). So ist es möglich, in einem frühen Stadium der Entwürfe Fragen zu klären, was die abschließende Rechtsprüfung vor der Kabinettbefassung erleichtern und beschleunigen kann. In der Regel werden die Gesetz- und Verordnungsentwürfe nach Beendigung der Vorarbeiten dem Bundesministerium der Justiz mit der ausdrücklichen Bitte um Rechtsprüfung übersandt. Das Mitprüfungsreferat beteiligt soweit erforderlich andere Referate im Bundesministerium der Justiz (z. B. die Verfassungsrechtsreferate) und fasst alle Stellungnahmen zusammen. Hat das federführende Ressort die Beanstandungen berücksichtigt und ist die Prüfung abgeschlossen, so bescheinigt das Mitprüfungsreferat, dass weder rechtssystematische noch rechtsförmliche Bedenken bestehen (Prüfattest). Das federführende Ministerium kann nun in dem Anschreiben zur Kabinettvorlage nach § 51 GGO bei der Zuleitung an das Bundeskanzleramt vermerken, dass das Bundesministerium der Justiz die Rechtsprüfung des Entwurfs bestätigt hat. Es wird damit nicht nur bestätigt, dass das Bundesministerium der Justiz Gelegenheit zur Prüfung hatte, sondern dass es auch tatsächlich geprüft hat und weder in rechtssystematischer noch in rechtsförmlicher Hinsicht Einwendungen erhebt.
Die Rechtsprüfung in dem geschilderten Umfang erfordert Zeit, vor allem, wenn weitere Arbeitseinheiten beteiligt werden müssen. § 46 Absatz 2 GGO erinnert deshalb daran, dem Bundesministerium der Justiz genügend Zeit zur Prüfung und Erörterung der Fragen der Rechtsprüfung zu lassen. Es liegt im Interesse der Ressorts, wenn ihre Entwürfe sorgfältig geprüft und sie in rechtlicher Hinsicht beraten werden. Nach § 50 GGO beträgt die Frist zur abschließenden Prüfung eines Gesetzentwurfs in der Regel vier Wochen. Sie kann verkürzt werden, wenn alle Beteiligten zustimmen.