Teil B Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften

2Bezeichnungen

2.1Bezeichnung der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer, der anderen Staaten und Bezeichnung der entsprechenden Staatsgebiete in Rechtsvorschriften

152

Für den deutschen Staat ist in Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes die BezeichnungBundesrepublik Deutschland“ festgelegt. Diese Bezeichnung ist auch in Rechtsvorschriften zu verwenden. Sie ist dort stets auszuschreiben.

153

Wenn alle 16 Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland in Rechtsvorschriften bezeichnet werden sollen, ist die Formulierung „die Länder“ ausreichend. Sollen nur einzelne Bundesländer oder Landesregierungen bezeichnet werden, können sie namentlich aufgezählt werden (z. B. „Die Regierungen der Länder Berlin, Brandenburg, … werden ermächtigt …“).

154

Zitate mit der Bezeichnung „Deutsche Demokratische Republik“ kommen in Rechtsvorschriften nur noch im Zusammenhang mit Sachverhalten aus der Vergangenheit vor (z. B. „Verträge der Deutschen Demokratischen Republik“). Der Zusatz „ehemalige“ ist überflüssig.

155

Soll in Rechtsvorschriften das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet werden, stehen mehrere Formulierungen zur Auswahl. Neben den Formulierungen „Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ oder „Bundesgebiet“ können auch die Formulierungen „Inland“ oder „Deutschland“ verwendet werden. Innerhalb einer Rechtsvorschrift oder auch innerhalb eines Rechtsgebietes sollten jedoch gleiche Begriffe für gleiche Sachverhalte gewählt werden.

156

Die Umschreibung „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ bietet sich insbesondere dann an, wenn sich der räumliche Geltungsbereich der Vorschriften nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt oder darüber hinaus reicht.

157

Das Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann man allgemein mit „Ausland“ bezeichnen. Zur Bezeichnung des Rechts, der Einrichtungen und Sachen der anderen Staaten kann das Adjektiv „ausländisch“ verwendet werden. Für die genaue Bezeichnung anderer Staaten ist das „Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland“23 maßgeblich.

23www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/Terminologie/Staatennamen.pdf

2.2Bezeichnung internationaler Organisationen und völkerrechtlicher Verträge

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Für internationale Organisationen sind in Bundesgesetzen und -verordnungen die von den Mitgliedstaaten in den Gründungsverträgen festgelegten Bezeichnungen in deutscher Sprache zu verwenden. Die deutsche Bezeichnung kann dem deutschen Vertragstext oder der amtlichen deutschen Übersetzung des Vertragstextes entnommen werden. Wurde das Übereinkommen von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert, findet sich der deutsche Text regelmäßig zusammen mit dem jeweiligen Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt Teil II. Entsprechendes gilt auch für die Bezeichnung der Organe von internationalen Organisationen. Wurden in den Gründungsverträgen keine besonderen Bezeichnungen für die Organe festgelegt, sollten die von der internationalen Organisation selbst festgelegten Bezeichnungen verwendet werden. Auch diese Bezeichnungen sind in deutschen Gesetzen und Rechtsverordnungen nur in Deutsch zu verwenden.

159

Für die Bezeichnung völkerrechtlicher Verträge in Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Rechtsverordnungen sind die vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen (Anhang 1) zu beachten.

160

Auf den Text eines völkerrechtlichen Vertrages kann in anderen bundesrechtlichen Vorschriften nur Bezug genommen werden, wenn er in deutscher Sprache (Vertragssprache oder amtliche deutsche Übersetzung) veröffentlicht wurde und die Fundstelle der Veröffentlichung allgemein zugänglich ist. Die Fundstelle des Textes oder die Einrichtung, bei der der Übereinkommenstext eingesehen werden kann, ist in der Rechtsvorschrift genau zu bezeichnen (Rn. 79, 221 ff.).

161

Werden völkerrechtliche Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert hat, in anderen bundesrechtlichen Vorschriften zitiert, sind sie regelmäßig mit ihrem Datum, ihrer vollständigen und ungekürzten Bezeichnung und der Fundstelle des jeweiligen Vertragsgesetzes im Bundesgesetzblatt Teil II anzuführen.

Beispiel:
Übereinkommen vom … über/zum/zur … (BGBl. [Jahrgang] II S. …, …)

Haben die Vertragsparteien eine Kurzbezeichnung festgelegt, ist diese als Zitiername zu verwenden.

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Bei der Angabe der Fundstelle eines völkerrechtlichen Vertrages, der im Bundesgesetzblatt Teil II oder im Reichsgesetzblatt abgedruckt wurde, ist Folgendes zu beachten: Als Fundstelle eines völkerrechtlichen Vertrages ist die Fundstelle des Vertragsgesetzes oder der vertragsbezogenen Verordnung anzugeben, mit der die Vereinbarung zu deutschem Recht wurde. In der Fundstellenangabe ist also die Seite zu nennen, auf welcher der Abdruck des Vertragsgesetzes oder der vertragsbezogenen Verordnung beginnt. Zusätzlich ist die Seite anzugeben, auf der der Abdruck des Textes der Vereinbarung anfängt. Auch der Jahrgang des Gesetzblattes muss vermerkt werden. Diese Jahreszahl kommt immer vor der Angabe „II“, die für den Teil II des Bundesgesetzblatts steht.

Beispiele:
Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143, 145)

Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143, 159)

Dasselbe gilt für völkerrechtliche Verträge, die im Reichsgesetzblatt abgedruckt sind. Dabei ist darauf zu achten, dass das Reichsgesetzblatt erst von 1922 an in zwei Teilen erschienen ist.

Beispiele:
(RGBl. 1911 S. …)
(RGBl. 1922 II S. …)

163

Ist der letzte veröffentlichte amtliche Text eines völkerrechtlichen Vertrages berichtigt worden, ist zusätzlich die Fundstelle der Berichtigung anzugeben. Dazu wird der Seitenzahl der Veröffentlichung des Vertragsgesetzes oder der vertragsbezogenen Verordnung die Seitenzahl angefügt, auf der der Abdruck der Berichtigung beginnt. Ist die Berichtigung in einer Ausgabe des Bundesgesetzblatts abgedruckt, die in einem späteren Jahr erschienen ist, muss auch dieser Jahrgang des Veröffentlichungsblatts angegeben werden.

164

Wurde ein völkerrechtlicher Vertrag geändert, ist auch auf die Änderung hinzuweisen. Die ändernde Vereinbarung braucht nicht mit ihrer Bezeichnung angeführt zu werden. Die Anführung lautet:

Der Vertrag/Das Übereinkommen vom … über … (BGBl. [Jahrgang] II S. …, …), (zuletzt) geändert durch den Vertrag/das Protokoll (o. Ä.) vom … (BGBl. [Jahrgang] II S. …, …)

165

Allgemein bekannte völkerrechtliche Verträge brauchen nur mit ihrem Zitiernamen angeführt zu werden. Dies kommt nur bei grundlegenden völkerrechtlichen Verträgen und Übereinkommen in Betracht, wie z. B. dem Vertrag über die Europäische Union, den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie dem Einigungsvertrag.

166

Wird in einem Gesetz oder in einer Verordnung wiederholt auf einen völkerrechtlichen Vertrag Bezug genommen, kann er nach der ersten vollständigen Bezeichnung bei weiteren Bezugnahmen nur mit dem Zitiernamen angeführt werden.

167

Auf Vertragsgesetze oder vertragsbezogene Verordnungen wird im sog. Vollzitat Bezug genommen (vgl. Rn. 168 ff.).