Teil B Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften

4Bezugnahme auf andere Texte

4.1Allgemeines zur Verweisungstechnik

218

In Gesetzen und Verordnungen müssen die Tatbestände und Rechtsfolgen nicht stets in vollem Umfang beschrieben werden. Gesetzgeber und Verordnungsgeber dürfen auf vorhandene Texte zurückgreifen und auf diese verweisen. Verweisungen können sich auf andere Vorschriften oder auf Teile davon beziehen.

Durch die Verweisung werden die Texte, auf die Bezug genommen wird (Bezugsnormen und andere Bezugstexte) zu einem Bestandteil der verweisenden Regelung (Ausgangsnorm).

219

Man unterscheidet

  • deklaratorische Verweisungen, die lediglich darauf hinweisen, dass weitere Texte zu beachten sind (Rn. 230),
  • konstitutive Verweisungen, mit denen der Bezugstext Bestandteil der Ausgangsnorm wird (Rn. 231),
  • Analogieverweisungen, die den Bezugstext nicht wörtlich, sondern nur sinngemäß übernehmen (Rn. 232),
  • Binnenverweisungen, die auf Vorschriften innerhalb desselben Gesetzes oder derselben Rechtsverordnung verweisen (Rn. 233 f.),
  • Außenverweisungen, die andere Texte, zumeist andere Rechtsvorschriften, einbeziehen (Rn. 235 f.),
  • normgenaue Verweisungen, die sich auf bestimmte Normen beziehen (Rn. 237),
  • inhaltsbezogene Verweisungen, die sich auf begrifflich unter einer inhaltlichen Beschreibung zusammengefasste Normen beziehen (Rn. 238),
  • starre Verweisungen, die sich auf eine ganz bestimmte Fassung des Bezugstextes beziehen (Rn. 239 ff.), und
  • gleitende Verweisungen, die den Bezugstext unter Einschluss etwaiger späterer Veränderungen meinen (Rn. 243 ff.).
220

Um den Charakter einer Verweisung sicher erfassen zu können, sollten innerhalb eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung für Verweisungen gleicher Art stets dieselben Standardformulierungen verwendet werden.

221

Bei einer Verweisung kommt es darauf an, dass sich der Bezugstext für eine Ergänzung des Regelungsgehalts der Ausgangsnorm eignet, d. h. dass er verweisungstauglich ist. Wer eine Vorschrift formuliert und dabei andere Texte durch Verweisung übernimmt, ist für den dadurch geschaffenen Zusammenhang und für den dadurch entstehenden Regelungsinhalt verantwortlich.

222

Verweisungen müssen klar und eindeutig sein – es darf keinem Zweifel unterliegen, auf welche Vorschriften in welchem Umfang verwiesen wird (Bestimmtheitsgebot). Deshalb sind die Bezugnahmen in der Ausgangsnorm einerseits so konkret wie möglich zu fassen.

Beispiel:
Enthält der § 5 Absatz 2 eines Gesetzes (Bezugsnorm) in Satz 1 Regelungen zum Verwaltungsverfahren und in Satz 2 Zuständigkeitsregelungen und soll in der Ausgangsnorm auf die Zuständigkeitsregelung verwiesen werden, so genügt es nicht, auf § 5 Absatz 2 zu verweisen, vielmehr muss § 5 Absatz 2 Satz 2 angegeben werden.

Das Bestimmtheitsgebot verlangt andererseits auch, dass der Bezugstext selbst so genau bestimmbar ist, dass er sich für die Eingliederung in die Ausgangsnorm eignet. Es wäre beispielsweise unzulässig, auf eine in hohem Maße unübersichtliche Gesamtheit von Vorschriften zu verweisen.

223

Weitere Grundvoraussetzung für die Verweisungstauglichkeit ist, dass der Bezugstext veröffentlicht und dauerhaft allgemein zugänglich ist. Da der Bezugstext Bestandteil der Ausgangsnorm wird und Rechtsvorschriften nur in deutscher Sprache erlassen werden, darf auch nur auf Texte in deutscher Sprache Bezug genommen werden. Fremdsprachige Texte müssen ins Deutsche übersetzt, veröffentlicht und dauerhaft allgemein zugänglich sein, damit auf sie verwiesen werden kann.

224

Ein wesentlicher Arbeitsschritt bei der Schaffung neuer Normen und der Änderung bestehender Rechtsnormen ist es, sich über Bezüge zu anderen Rechtsvorschriften Klarheit zu verschaffen. Jede Änderung einer Rechtsvorschrift muss daher mit einer Kontrolle verbunden werden, ob und inwieweit sie sich auf andere Vorschriften auswirkt, die auf sie verweisen (Verweisungskontrolle). Enthält eine Rechtsvorschrift gleitende Verweisungen (Rn. 243 ff.), ist die jeweilige Ausgangsnorm der Rechtsentwicklung der Bezugsnormen ausgeliefert. Wer für die Ausgangsnorm verantwortlich ist, sollte sich daher nicht allein auf die Verweisungskontrolle derjenigen verlassen, die für Änderungen der Bezugsnormen verantwortlich sind, sondern auch selbst die Rechtsentwicklung der Bezugsnormen daraufhin be-obachten, ob sie Änderungen der Ausgangsnorm erforderlich macht.

4.2Vor- und Nachteile der Verweisungstechnik

225

Die Verweisungstechnik hat Vorteile. Verweisungen sind dazu geeignet, Texte kurz und einfach zu halten, da sie Volltextwiederholungen ersparen. Es können unnötige Abweichungen in einzelnen Rechtsvorschriften vermieden werden. Außerdem wird sichergestellt, dass für vergleichbare Sachverhalte dieselben Tatbestandsvoraussetzungen gelten oder dieselben Rechtsfolgen eintreten. Verweisungen können auf diese Weise einen Beitrag zur Systembildung leisten, indem sie die zwischen unterschiedlichen Regelungsmaterien bestehenden Zusammenhänge aufzeigen.

226

In manchen Fällen sind Verweisungen sogar unvermeidlich. Gewisse Regelungsinhalte lassen sich praktisch nur durch Verweisung in die Vorschrift einbeziehen. Hierzu gehören vor allem Landkarten, Tabellen und Muster, die nicht nur als Text darstellbar sind.

227

Diesen Vorteilen stehen Nachteile gegenüber. Verweisungen zerreißen den Zusammenhang des Textes und beeinträchtigen den Lesefluss. Der Gesamtregelungsgehalt wird nicht allein aus der Ausgangsnorm deutlich, sondern ergibt sich erst zusammen mit der Bezugsnorm. Diese Nachteile können gemildert werden, wenn die Ausgangsnorm auf den Inhalt der Bezugsnorm hinweist.

Beispiel:
§ 55 der Verwaltungsgerichtsordnung:
§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.

Bei Binnenverweisungen (Rn. 233 f.) fallen die Nachteile der Verweisungstechnik nicht so ins Gewicht, weil die in der Ausgangsnorm fehlende Information verhältnismäßig einfach der Bezugsnorm in demselben Gesetz oder in derselben Rechtsverordnung entnommen werden kann. Bei Außenverweisungen (Rn. 235 f.) jedoch kann die Verständlichkeit der Regelung erheblich leiden, da aus der Ausgangsnorm und ihrem Kontext nicht der gesamte Regelungsgehalt ersichtlich wird.

228

Die Vor- und Nachteile von Verweisungen sind stets sorgfältig abzuwägen.

229

Wenn die Bezugsnorm ihrerseits Verweisungen enthält, müssen neben Ausgangs- und Bezugsnorm weitere Vorschriften herangezogen werden, um zu ermitteln, was eigentlich geregelt wird. Daher sollen Verweisungen auf Vorschriften unterbleiben, die ihrerseits auf andere Vorschriften verweisen (keine Verweisungsketten).

Fehlbeispiel:
§ 98 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –:
Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung … und die Beschränkung von Zulassungen.

§ 33 Absatz 2 Satz 4 der Zulassungsverordnung für Kassenärzte:
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn … landesrechtliche Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung entgegenstehen.

§ 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen:
Das Nähere … regelt die Berufsordnung. Die Berufsordnung wird von der zuständigen Kammer erlassen …

4.3Arten von Verweisungen und die Zitierweise

230

Deklaratorische Verweisungen sind lediglich Hinweise auf andere Vorschriften, welche ohnehin nach der geltenden Rechtslage beachtet werden müssen. Sie fügen dem geltenden Recht nichts hinzu, sondern informieren nur über die bereits vorhandenen Vorschriften und machen sie leichter auffindbar.

Deklaratorische Verweisungen sind in aller Regel entbehrlich. Rechtsvorschriften sollen sich ihrer Funktion entsprechend auf echte Regelungen beschränken. Zusätzliche Informationen gehören in Leitfäden, Broschüren und Kommentare.

Ist im Einzelfall eine deklaratorische Verweisung gerechtfertigt, sollte bei der Formulierung deutlich werden, dass es sich um eine zusätzliche Information und nicht etwa um eine Geltungsanordnung handelt; Formulierungen mit „gelten“ sollten vermieden werden (vgl. Rn. 85).

231

Konstitutive Verweisungen zeichnen sich – im Gegensatz zu deklaratorischen Verweisungen – dadurch aus, dass die Ausgangsnorm ohne den Inhalt des Bezugstextes unvollkommen ist. Der Regelungsinhalt der Ausgangsnorm lässt sich nur erfassen, wenn man die Bezugsnorm mitliest, d. h. der Bezugstext ist Teil der Ausgangsnorm. Konstitutive Verweisungen können ganz unterschiedliche Funktionen erfüllen, die durch unterschiedliche Formulierungen ausgedrückt werden.

  • Wird auf die Tatbestandsvoraussetzungen verwiesen, kann z. B. wie folgt formuliert werden:

Beispiel:
§ 2 Absatz 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes:
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auch die Befristung von Arbeitsverträgen des nichtwissenschaftlichen und nichtkünstlerischen Personals zulässig.

  • Wird auf die Rechtsfolgenseite anderer Rechtsnormen verwiesen, kann z. B. formuliert werden:

§ 1301 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

  • Um einmal festgelegte Begriffe nicht zu wiederholen, kann man auf sie mit folgenden Formulierungen verweisen:

„… nach § …“, „… gemäß § …“, „… im Sinne des § …“, „… die in § … genannten …“

Diese Technik erübrigt sich allerdings, wenn die Rechtsvorschrift mit einem Katalog von Begriffsbestimmungen beginnt.

  • Man kann die Verweisungstechnik auch zur Beschreibung des Verhältnisses verschiedener Rechtsnormen zueinander nutzen.

Beispiel:
§ 34 Absatz 3 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
Die Bestimmung in § 30 Absatz 1 bleibt unberührt.

232

Die sog. Analogieverweisung verwendet man, wenn der Bezugstext nicht wörtlich passt. Kann die Bezugsnorm nicht wörtlich bei der Ausgangsnorm mitgelesen werden, kann nur eine „entsprechende“ oder „sinngemäße“ Geltung oder Anwendung geregelt werden („gilt entsprechend“, „ist sinngemäß anzuwenden“). Dies muss in der Ausgangsnorm zum Ausdruck gebracht werden, damit keine Unklarheiten entstehen.

Um den Regelungsinhalt der Ausgangsnorm verständlich zu machen, kann es erforderlich sein, Abwandlungen ausdrücklich anzugeben.

Beispiel:
§ 2249 Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Nottestament vor dem Bürgermeister):
Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2, 4, … des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars.

233

Die Binnenverweisung ist auf Teile desselben Gesetzes oder derselben Rechtsverordnung gerichtet. Die Einzelvorschriften, auf die verwiesen wird, sind nur mit der Textstelle anzuführen, d. h. ohne den Zitiernamen des Gesetzes oder der Rechtsverordnung.

Beispiel:
§ 163 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs:
Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

234

Verweise innerhalb einer Einzelvorschrift stehen ohne Paragraphenbezeichnung. Entsprechendes gilt für niedrigere Gliederungsstufen wie Absätze und Sätze.

Beispiele:
Verweisung im Paragraphen:
§ 34 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes:
Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Verweisung im Absatz:
§ 35 Absatz 2 Satz 5 des Bundesversorgungsgesetzes:
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt …

Verweisung im Satz:
§ 127 Absatz 2 Nummer 4 des Baugesetzbuchs:
…, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen … notwendig sind;

235

Von einer Außenverweisung spricht man, wenn auf Texte außerhalb der Rechtsvorschrift verwiesen wird. Hierbei kann es sich z. B. um Verweisungen auf Normen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen desselben Normgebers handeln. Möglich sind auch Verweisungen auf Normen anderer Normgeber (z. B. Verweisung im Bundesrecht auf Recht der Europäischen Union). Schließlich kann auch auf Texte, die nicht Rechtsvorschriften sind, verwiesen werden (Rn. 1).

Wird auf eine andere Rechtsvorschrift verwiesen, muss sie grundsätzlich mit einem Vollzitat angeführt werden (vgl. Rn. 168 ff.).

Beispiel:
§ 2 Absatz 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt:
Küstenschifffahrt darf nur betrieben werden

1.
mit Seeschiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, die Bundesflagge führen;
 
3.
mit Schiffen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften registriert sind und unter der Flagge eines solchen Staates fahren, nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten – Seekabotage – (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7).
236

Wenn eine Rechtsverordnung zur Durchführung eines Gesetzes erlassen wird, das in der Überschrift der Rechtsverordnung genannt wird, kann im Text der Verordnung bei der Verweisung auf Vorschriften des Gesetzes statt des Vollzitats der Zitiername oder der Zusatz „des Gesetzes“ verwendet werden.

Hinsichtlich der weiteren möglichen Ausnahmen vom Vollzitat vgl. Rn. 171 f.

237

Vorschriften, auf die verwiesen wird, sollen in der Regel so genau wie möglich bezeichnet werden, auch wenn mehrere Vorschriften zitiert werden (normgenaue Verweisung). Solche Verweisungen sind bei der Verweisungskontrolle (Rn. 224) mit Hilfe der elektronischen Suchfunktionen in der Datenbank des Bundesrechts (Rn. 33) schnell auffindbar. Für die Formulierung solcher Bezugnahmen sind die in Rn. 168 ff. empfohlenen Zitierregeln zu beachten.

238

Bezugnahmen auf andere Vorschriften können auch als inhaltsbezogene Verweisungen gestaltet sein. Werden z. B. die „bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über den Fund“ für anwendbar erklärt, so wird auf den Wortlaut der §§ 965 bis 984 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen, ohne dass der Zitiername „Bürgerliches Gesetzbuch" und die gemeinten Bestimmungen ausdrücklich genannt werden. Derartige Verweisungen müssen seltener als ein genaues Zitat aktualisiert werden. Jedoch können sie bei der notwendigen Verweisungskontrolle im Zusammenhang mit Rechtsänderungen (Rn. 224) nicht so leicht im geltenden Recht gefunden werden wie normgenaue Verweisungen. Inhaltsbezogene Verweisungen sollten im Interesse der Klarheit und Bestimmtheit der Ausgangsnorm nur dann verwendet werden, wenn die Bezugsnorm in einem allgemein bekannten Gesetz leicht herausgefunden werden kann oder wenn die Nennung mehrerer einzelner Bezugsnormen unübersichtlich würde, diese insgesamt aber mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können.

239

Die starre oder statische Verweisung bezieht sich auf die Fassung eines Textes zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums. In der Regel wird dies die Fassung sein, die bei Inkrafttreten der Ausgangsnorm gilt.

240

Eine starre Außenverweisung auf Rechtsvorschriften wird in der Regel durch das Vollzitat kenntlich gemacht (Rn. 169 ff.), ohne dass es eines besonderen Zusatzes bedarf. Auch bei Verweisungen auf allgemein bekannte Gesetze oder Verordnungen kann die starre Verweisung durch Verwendung des Vollzitats erfolgen. Darf das Gesetz nur mit dem Zitiernamen angegeben werden (Rn. 173), wird die starre Verweisung durch einen entsprechenden Hinweis, z. B. „in der am … geltenden Fassung“ kenntlich gemacht. Dasselbe gilt, wenn bei wiederholter Anführung eines Gesetzes oder einer Verordnung nur der Zitiername verwendet wird. Bei Rechtsakten der Europäischen Union verdeutlicht auch das Kurzzitat eine starre Verweisung, wenn zuvor das Vollzitat ohne Zusatz verwendet wurde (Rn. 281).

241

Durch eine starre Verweisung kann auf jeden verweisungstauglichen Text (Rn. 221 ff.)
– auch auf Normen anderer Normgeber – Bezug genommen werden. Die fehlende Identität der Normgeber ist unbedenklich. Der Normgeber kennt den Inhalt der Bezugsnorm und kann daher entscheiden, ob er sich ihn zu eigen machen will. Der Text, auf den verwiesen wird, muss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Zitierregeln wie folgt angegeben werden:

  • mit seiner vollständigen Bezeichnung,
  • dem Veröffentlichungsdatum und
  • der Veröffentlichungsfundstelle.
242

Auch starre Verweisungen auf private Regelwerke sind zulässig. Sie sollten jedoch auf Fälle beschränkt werden, in denen nicht ständige Anpassungen zu erwarten sind. Eine starre Verweisung auf private Regelwerke, z. B. Normen und Standards international anerkannter Vereinigungen, wird durch die genaue Bezeichnung der Ausgabe oder des Datums der Regelung ausgedrückt.

Beispiel:
§ 1 Absatz 2 der Einheitenverordnung:
Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die in DIN 1301 Teil 1, Ausgabe Dezember 1993, wiedergegebenen Definitionen und Beziehungen.

Wird auf private Regelwerke, auf Landkarten oder andere Zusammenstellungen verwiesen, die der Rechtsvorschrift nicht als Anlage beigefügt sind, muss zusätzlich angegeben werden, wann sie veröffentlicht oder herausgegeben worden sind, wo sie verwahrt sind und wo sie zu beziehen oder einsehbar sind. Dies kann in einer gesonderten Bestimmung des Gesetzes oder der Rechtsverordnung, in einer amtlichen Fußnote oder in einem Anhang geschehen.

Beispiele:
§ 5 Satz 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder:
Soweit anwendbar sind die Mess- und Berechnungsverfahren des Normentwurfs DIN VDE 0848 Teil 1, Ausgabe Mai 1995, einzusetzen, der bei der VDE-Verlag GmbH oder der Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt ist.

Der nach § … bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 50 000 und in Karten im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die topographische Karte ist dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt. Die Karten im Maßstab 1 : 5 000 sind bei dem … (Name und ggf. Adresse der Stelle der Niederlegung) … archivmäßig gesichert niedergelegt.

243

Man spricht von gleitender oder dynamischer Verweisung, wenn der Normgeber in seiner Ausgangsnorm auch die künftige Entwicklung einer Bezugsnorm im Blick hatte und sich deshalb auf die jeweils aktuelle Fassung eines Textes bezogen hat.

Eine Verweisung wird durch den Formulierungszusatz „in der jeweils geltenden Fassung“ regelmäßig zu einer gleitenden oder dynamischen Verweisung. Das gilt insbesondere, wenn nach den Zitierregeln das Vollzitat zu verwenden ist, etwa bei der ersten Nennung von nicht allgemein bekannten Gesetzen, Rechtsverordnungen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten. In Abhängigkeit vom Bezugstext kann das Zitat auch durch einen anderen geeigneten Ausdruck ergänzt werden, etwa durch „maßgebend ist … in ihrer jeweils jüngsten im … veröffentlichten Fassung“. Ist einmal ausdrücklich klargestellt, dass gleitend verwiesen wird, reicht es bei Wiederholungen aus, das in Bezug genommene Gesetz oder die Rechtsverordnung nur mit dem Zitiernamen (Rn. 173) ohne jeden weiteren Zusatz anzuführen; bei Rechtsakten der Europäischen Union genügt dann das Kurzzitat (Rn. 281). Daraus wird ersichtlich, dass die jeweils aktuelle Fassung der Bezugsnorm herangezogen werden soll.

244

Vorsicht, gleitende Verweisungen sind nicht in gleichem Umfang möglich wie starre Verweisungen! Die Bezugsnormen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit auf sie gleitend verwiesen werden kann.

  • Zwischen Ausgangsnorm und Bezugsnorm muss eine hinreichende Zweckverwandtschaft bestehen.
  • Es ist darauf zu achten, dass die künftige Entwicklung der Bezugsnorm nicht zu einer wesentlichen Änderung der Ausgangsnorm führt.
245

Unbedenklich sind gleitende Binnenverweisungen (Rn. 233 f.), da der Normgeber selbst über eine spätere Änderung der Bezugsnorm befindet.

246

Äußerste Zurückhaltung ist geboten, wenn auf Normen anderer Normgeber gleitend verwiesen werden soll.

  • Bei derartigen Verweisungen kann der Normgeber der Ausgangsnorm die künftige Entwicklung der Bezugsnorm nämlich nicht bestimmen. Der fremde Normgeber der Bezugsnorm muss die Auswirkungen seiner Rechtsetzungstätigkeit auf die Ausgangsnorm nicht berücksichtigen, die gleitende Verweisung kann dadurch zu einer versteckten Verlagerung von Rechtsetzungsbefugnissen führen.
  • Unter keinen Umständen darf auf Regelungen anderer Normgeber gleitend verwiesen werden, soweit grundrechtliche Gesetzesvorbehalte oder die Wesentlichkeitstheorie eine eigenverantwortliche Entscheidung des Gesetzgebers fordern.
247

Vor diesem Hintergrund sind auch gleitende Verweisungen auf private Regelwerke (z. B. Festlegungen des Deutschen Instituts für Normung e.V. – DIN) aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig. Der Normgeber darf seine Rechtsetzungstätigkeit auch nicht indirekt auf Private übertragen. Veränderungen sind für den Normgeber nicht vorhersehbar und steuerbar.

248

Das Recht der Europäischen Union, insbesondere Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften eignen sich für Verweisungen nur, wenn sie hinreichend bestimmt sind. In der Regel sollte auf Recht der Europäischen Union durch starre Verweisung Bezug genommen werden, insbesondere auf Richtlinien, die den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum lassen (Rn. 240). Ausnahmsweise ist eine gleitende Verweisung auf Richtlinien und ihre Anlagen möglich, wenn sie technische Regelungen enthalten, die unverändert übernommen werden müssen (Rn. 243). Wenn sie oft geändert werden, erspart diese Form der Umsetzung häufige Anpassungen.

Beispiel:
§ 3b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes:
Im Sinne dieses Gesetzes sind Biozid-Produkte: Biozid-Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Biozid-Wirkstoffe enthalten … und die einer Produktart zugehören, die im Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, …

4.4Besonderheiten bei der Verweisung auf nicht in Kraft befindliche oder nichtige Normen

249

Durch Verweisung kann auch auf Rechtsvorschriften Bezug genommen werden, die außer Kraft getreten sind oder die demnächst außer Kraft treten werden. Grund hierfür ist, dass der Normgeber ebenso gut den Text der betreffenden Bezugsnorm in die Ausgangsnorm hineinschreiben könnte. Für die Verweisung reicht es aus, dass der Bezugstext durch Publikation gesichert ist und jeder die Möglichkeit hat, sich von ihm Kenntnis zu verschaffen. Eine solche Verweisung ist ihrer Natur nach stets eine starre Verweisung, da sich der Bezugstext nicht mehr ändern kann.

250

Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar die Verweisung auf eine nichtige Norm unschädlich. Durch eine Gesamtschau ist zu ermitteln, ob gerade die Zusammensetzung von Bezugsnorm und Ausgangsnorm verfassungswidrig ist.

Beispiel:
Die Bezugsnorm ist mangels Gesetzgebungszuständigkeit nichtig; die Ausgangsnorm ist aber kompetenzgerecht erlassen worden. Der Mangel der Bezugsnorm ist für die Ausgangsnorm unerheblich.

251

Möglich ist zudem die Verweisung auf eine noch nicht in Kraft getretene Norm. Voraussetzung dafür ist, dass die Bezugsnorm bereits verkündet worden ist, so dass jeder die Möglichkeit hat, sich von ihr Kenntnis zu verschaffen. Eine Verweisung auf Rechtsvorschriften, die noch nicht verkündet worden sind, ist dagegen unzulässig.

4.5Bezugnahmen auf technische Regeln

4.5.1Generalklauseln
252

Auf technische Regeln privater Regelsetzer sollte grundsätzlich mit Hilfe von Generalklauseln Bezug genommen werden. Denn Verweisungen auf technische Regeln privater Regelsetzer sind teils aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig, teils aus urheberrechtlichen Gründen problematisch. Technische Regeln im Text selbst würden die Rechtsvorschrift mit einer Fülle fachsprachlicher Detailregeln belasten. Zusätzlich entstünde ein erheblicher Novellierungsbedarf, um mit der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Schritt zu halten.

253

Im Interesse der Verständlichkeit der Vorschriften und einer einheitlichen Rechtsanwendung sollten nur folgende Generalklauseln für technische Regeln verwendet werden:

  • allgemein anerkannte Regeln der Technik,
  • Stand der Technik und
  • Stand von Wissenschaft und Technik.

Welche der drei Grundformen zu wählen ist, richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial der Materie, die geregelt werden soll, und nach der technischen Beherrschbarkeit dieses Gefährdungspotenzials.

254

Einschränkende Formulierungen wie „allgemein anerkannte Regeln der Sicherheitstechnik“ sind nur dann sinnvoll, wenn sie zur Klarstellung erforderlich sind.

255

Die Generalklausel „allgemein anerkannte Regeln der Technik" wird für Fälle mit vergleichsweise geringem Gefährdungspotenzial oder für Fälle verwendet, die auf Grund gesicherter Erfahrungen technisch beherrschbar sind. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind schriftlich fixierte oder mündlich überlieferte technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise (Fachleute, Anwender, Verbraucherinnen und Verbraucher und öffentliche Hand) geeignet sind, das gesetzlich vorgegebene Ziel zu erreichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht.

256

Das Anforderungsniveau bei der Generalklausel „Stand der Technik" liegt zwischen dem Anforderungsniveau der Generalklausel „allgemein anerkannte Regeln der Technik" und dem Anforderungsniveau der Generalklausel „Stand von Wissenschaft und Technik". Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen lässt. Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen oder vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen müssen sich in der Praxis bewährt haben oder sollten – wenn dies noch nicht der Fall ist – möglichst im Betrieb mit Erfolg erprobt worden sein.

Im Recht der Europäischen Union wird auch die Formulierung „die besten verfügbaren Techniken“ verwendet. Dies entspricht weitgehend der Generalklausel „Stand der Technik“.

257

Die Generalklausel „Stand von Wissenschaft und Technik“ umschreibt das höchste Anforderungsniveau und wird daher in Fällen mit sehr hohem Gefährdungspotenzial verwendet. Stand von Wissenschaft und Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlichster Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach Auffassung führender Fachleute aus Wissenschaft und Technik auf der Grundlage neuester wissenschaftlich vertretbarer Erkenntnisse im Hinblick auf das gesetzlich vorgegebene Ziel für erforderlich gehalten werden und das Erreichen dieses Ziels gesichert erscheinen lassen.

4.5.2Vermutungsregeln für die Einhaltung von Generalklauseln
258

Ein Nachteil der Generalklauseln ist, dass Anwender, Betroffene und Verwaltung erst die infrage kommenden Regeln aus der Fülle der Regeln unterschiedlichster Stellen ermitteln müssen. Dieser Unsicherheit kann begegnet werden, wenn schon im Gesetz oder in der Rechtsverordnung Vorkehrungen – etwa über Vermutungsregeln – getroffen werden, damit der Kreis der auf jeden Fall anwendbaren Regeln näher bestimmt werden kann.

259

Die Rechtsvorschrift kann selbst diejenigen technischen Regeln bezeichnen, bei deren Einhaltung widerleglich vermutet wird, dass damit den Anforderungen der Generalklauseln entsprochen wird (sog. einstufige Vermutung).

Beispiel:
§ 35 Absatz 1 der Gasnetzzugangsverordnung:
Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass das zur Einspeisung anstehende Gas den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht … Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e. V. eingehalten worden sind.

Die einstufige Vermutung hat jedoch den Nachteil, dass der regelsetzenden Stelle eine erhebliche Machtposition eingeräumt wird. Zugunsten der Regeln privater Regelsetzer sind daher einstufige Vermutungen nur dann zu empfehlen, wenn sich diese verpflichtet haben, ein öffentliches Verfahren analog DIN 820 – Grundsätze der Normungsarbeit –25 einzuhalten und der staatliche Einfluss durch einen Vertrag hinreichend abgesichert ist.

25Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin
260

Vorzuziehen ist es, in der Rechtsvorschrift nur eine Institution zu benennen, die befugt ist, in einem bestimmten Verfahren die technischen Regeln zu ermitteln und zu benennen (sog. zweistufige Vermutung).

Beispiel:
Nach § 21 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung gehört es zu den Aufgaben des Ausschusses für Gefahrstoffe, die in § 8 Absatz 1 der Verordnung genannten Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln. Seine Beschlüsse sind daher insoweit verbindlich, als in ihnen die Regeln und Erkenntnisse festgestellt werden, die § 8 für maßgeblich erklärt. Mit der Bekanntmachung der ermittelten Regeln und Erkenntnisse durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung entsteht für sie die widerlegliche Vermutung, dass es sich um allgemein anerkannte Regeln oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne von § 8 Absatz 1 handelt. Entsprechendes gilt für Bekanntmachungen über Feststellungen des Ausschusses zum Stand der Technik.

Die zweistufige Vermutung hat den Nachteil, dass die technischen Regeln für Bürger, Bürgerinnen und Verwaltung erst durch das Zusammenwirken von Vermutungsregeln und Veröffentlichung ersichtlich werden. Gegenüber der einstufigen hat die zweistufige Vermutung den Vorteil, dass die technischen Regeln und Erkenntnisse erst nach amtlicher Entscheidung und Bekanntmachung verbindlich werden.

4.5.3Grenzen bei Bezugnahmen auf technische Regeln
261

Wird über eine Generalklausel die Einhaltung technischer Regeln vorgeschrieben und eine Vermutung zugunsten bestimmter Regeln aufgestellt, so schließt diese Vermutung die Anwendung anderer Regeln nicht aus. Eine Ausnahmeregelung, die die Anwendung anderer technischer Regeln zulässt, ist daher nicht erforderlich. Wer andere Regeln anwendet, muss jedoch im Streitfall beweisen, dass sie genauso zu den von der Generalklausel erfassten Regeln gehören.

262

Weitergehende Ausnahmen können ausdrücklich zugelassen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Gegebenenfalls kann die Ausnahmeregelung von vornherein an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden (z. B. Begutachtung durch Sachverständige, behördliche Entscheidungen).

Beispiele:
Ausnahmeregelung ohne Einschränkung:
§ 3 Absatz 3 der Verordnung über Gashochdruckleitungen:
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Im Übrigen kann von dem Stand der Technik abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Ausnahmeregelung mit Einschränkung:
§ 3 Absatz 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen:
Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist. Der Unternehmer hat den Nachweis mindestens gleicher Sicherheit gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt zu führen.

263

Eine Öffnung zugunsten neuer Entwicklungen ist erforderlich, wenn mit der Einhaltung der technischen Regeln ein bestimmtes Anforderungsniveau vorgeschrieben wird. Für Neuentwicklungen kann es naturgemäß noch keine allgemein anerkannten Regeln der Technik geben. Es wäre viel zu langwierig, wenn für eine Neuentwicklung vor ihrer Zulassung erst technische Regeln entwickelt werden müssten. Außerdem könnten Konkurrenzprobleme entstehen. Eine darauf zugeschnittene Ausnahmeklausel muss daher vorsehen, dass neue Entwicklungen zugelassen werden, wenn das in der Generalklausel vorgeschriebene Sicherheitsniveau erreicht wird.

Beispiel:
Die zuständige Behörde kann auf Antrag … Ausnahmen … zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

264

Reichen andererseits die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht aus, um besondere Gefahren von den zu schützenden Rechtsgütern abzuwenden, kann vorgesehen werden, dass die Behörde im Einzelfall bestimmte zusätzliche Anforderungen stellen kann.

Beispiel:
Anlagen müssen ferner den über § … hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.