Teil C Stammgesetze
12Schlussformel
12.1Bedeutung der Schlussformel
Jedes verkündungsreife Gesetz muss eine Schlussformel haben. Durch sie wird bekundet, dass das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist und dass der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin es ausgefertigt und die Verkündung angeordnet hat.
Die Schlussformel enthält Angaben über
- die Wahrung der Rechte des Bundesrates bei einem Einspruchsgesetz (Artikel 77 des Grundgesetzes),
- die Zustimmung der Bundesregierung im Fall des Artikels 113 des Grundgesetzes,
- die Zustimmung von Landesregierungen im Fall des Artikels 138 des Grundgesetzes,
- die Ausfertigung und die Verkündungsanordnung.
Die Schlussformel wird üblicherweise erst nach dem Zustandekommen des Gesetzes angefügt. Sie muss zu der endgültigen Eingangsformel passen. Sie wird von dem federführenden Ministerium der Fassung des Gesetzes angefügt, die der Urschrift zugrunde zu legen ist (§ 58 Absatz 2 Satz 2 GGO).
12.2Die einzelnen Schlussformeln
Bedarf das Gesetz weder der Zustimmung des Bundesrates noch der Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 113 des Grundgesetzes, so lautet die Schlussformel:
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Wenn das Gesetz entsprechend seiner Eingangsformel mit Zustimmung des Bundesrates zustande gekommen ist und nicht der Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 113 des Grundgesetzes unterliegt, so besteht die Schlussformel nur aus dem Ausfertigungsvermerk und der Verkündungsanordnung:
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Sind sowohl die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich (Artikel 113 des Grundgesetzes, § 54 GGO) als auch die Zustimmung des Bundesrates, so lautet die Schlussformel:
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Bedarf das Gesetz nur der Zustimmung der Bundesregierung (Artikel 113 des Grundgesetzes, § 54 GGO), so lautet die Schlussformel:
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Bedarf ausnahmsweise eine Gesetzesstelle der Zustimmung einer oder zweier Landesregierungen (Artikel 138 des Grundgesetzes: Änderung der Einrichtungen des Notariats in Baden-Württemberg und Bayern), so wird die Zustimmung unmittelbar über dem Ausfertigungsvermerk und der Verkündungsanordnung wie folgt beurkundet:
Zu … (Zitat der Gesetzesstelle, die die Zustimmung auslöst) … hat (haben) die Regierung(en) des Landes … (der Länder …) die nach Artikel 138 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Die Schlussformel hat keine Gesetzeskraft. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vollzieht und verantwortet die Schlussformel (Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes).