Teil C Stammgesetze
4Inhaltsübersicht
Jedes umfangreichere Stammgesetz sollte eine Inhaltsübersicht erhalten. Bei der Gesetzesanwendung erleichtert sie die Übersicht und die Orientierung. Dies gilt insbesondere für Gesetze, die über die Untergliederung in Paragraphen hinaus weiter gegliedert werden, etwa in Abschnitte, Kapitel oder Teile. Eine Inhaltsübersicht setzt voraus, dass jede Gliederungseinheit des Gesetzes eine Überschrift hat. Die Inhaltsübersicht muss die gesamte Gliederung des Gesetzes bis hin zu den Paragraphen als kleinsten Gliederungseinheiten sowie etwaige Anlagen wiedergeben. Sie offenbart, nach welchem System das Gesetz aufgebaut ist. Der Entwurf der Inhaltsübersicht kann Anhaltspunkte für systematische Schwächen des Gesetzes geben und damit zu entsprechenden Korrekturen führen. Demgegenüber ist eine Inhaltsübersicht bei kurzen und einfach gegliederten Gesetzen (bis zu etwa 20 Paragraphen) nicht erforderlich.
Die Inhaltsübersicht steht nach der Eingangsformel.
Auch die Inhaltsübersicht ist, wie die Überschrift und die Eingangsformel, abhängig vom Gesetzesinhalt. Wird im Entwurfsstadium oder im Gesetzgebungsverfahren der Inhalt des Gesetzes verändert, muss auch die Inhaltsübersicht überprüft werden.