Teil G Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen

2Bekanntmachungstext

2.1Überschrift der Bekanntmachung

865

Die Überschrift beginnt immer mit den Wörtern „Bekanntmachung der Neufassung“. Daran schließt sich – im Genitiv – der geltende Zitiername des Gesetzes oder der Verordnung an.

866

Es darf kein anderer als der geltende Zitiername angeführt werden, denn bei der Bekanntmachung dürfen nur solche Änderungen berücksichtigt werden, die zuvor förmlich beschlossen und verkündet worden sind. Zusätze, wie etwa eine bei der Bekanntmachung dem Zitiernamen angefügte Jahreszahl, würden den Eindruck erwecken, als handele es sich um ein anderes oder neues Gesetz. Außerdem würden sich erhebliche Probleme bei der zutreffenden Zitierung ergeben.

867

Nach der Überschrift steht – in einer neuen Zeile – das Datum der Unterzeichnung: „Vom …“

2.2Bekanntmachungsformel

868

Bei der Bekanntmachungsformel handelt es sich um eine standardisierte Formulierung, die mit den Wörtern „Auf Grund“ beginnt. Sie enthält weiter:

  • die Angabe des Artikels des Gesetzes oder der Verordnung (nur mit der Gattungsangabe), der die Bekanntmachungserlaubnis enthält, sowie Ausfertigungsdatum und Fundstelle,
  • den Zitiernamen des bekannt zu machenden Gesetzes oder der Rechtsverordnung und
  • den Stichtag, der sich aus der Bekanntmachungserlaubnis ergibt und zu dem der Wortlaut festgestellt wird.

Beispiel:
Bekanntmachung
der Neufassung des … [Gesetzes]
Vom …

Auf Grund des Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. …) wird nachstehend der Wortlaut des … [Gesetzes] in der vom … an geltenden Fassung bekannt gemacht.

869

Ist der Zitiername geändert worden, so wird in der Bekanntmachungsformel darauf hingewiesen, dass sich die Neufassung in der Überschrift von der früheren Fassung des Gesetzes oder der Rechtsverordnung unterscheidet.

Beispiel:
Bekanntmachung der Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929):

Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung … vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1732) wird nachstehend der Wortlaut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 19. November 1986 geltenden Fassung bekannt gemacht.

2.3Auflistung mit der letzten Volltextveröffentlichung und den Änderungen

870

Der Bekanntmachungsformel folgt eine Auflistung, die mit den Wörtern „Die Neufassung berücksichtigt:“ eingeleitet wird. Danach werden jeweils unter einer eigenen Nummer die letzte Volltextveröffentlichung des Stammgesetzes oder der Stammverordnung und alle seitdem verkündeten Änderungen mit den jeweiligen Inkrafttretensterminen aufgeführt. Die Gesetze oder Rechtsverordnungen werden dabei nicht mit ihrem Zitiernamen, sondern nur mit der Gattungsbezeichnung „Gesetz“ oder „Verordnung“ benannt.

871

Ist das Gesetz oder die Rechtsverordnung nach dem 31. Dezember 1963 erlassen oder konstitutiv neu gefasst worden, so ist die Fundstelle der letzten amtlichen Veröffentlichung des vollständigen Textes wie folgt anzugeben:

1.
das am … in Kraft getretene Gesetz vom … (BGBl. …),
[die am … in Kraft getretene Verordnung vom … (BGBl. …),]

Ist das Gesetz in einem Mantelgesetz erlassen oder neu gefasst worden, so ist die Zitierregel nach Rn. 185 zu beachten; Gleiches gilt, wenn die Rechtsverordnung in einer Mantelverordnung enthalten war.

Wenn die letzte amtliche Veröffentlichung des vollständigen Textes eine deklaratorische Neufassung ist, ist hingegen wie folgt zu formulieren:

1.
die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom … (BGBl. …),
[die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom … (BGBl. …),]

Ist die maßgebliche Fundstelle die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III, so ist zu formulieren:

1.
die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer …, veröffentlichte bereinigte Fassung des Gesetzes,
[die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer …, veröffentlichte bereinigte Fassung der Verordnung,]
872

Anschließend werden in der Auflistung die bei der Neufassung berücksichtigten Änderungsgesetze oder Änderungsverordnungen in der Reihenfolge ihrer Verkündung angegeben; der Rang der ändernden Vorschrift ist hierbei unerheblich.

873

Änderungen, die zum maßgeblichen Stichtag schon verkündet, aber noch nicht in Kraft getreten sind, werden in die Auflistung aufgenommen, da sie bei der Neufassung in einem Fußnotenhinweis berücksichtigt werden (Rn. 887 ff.).

Beispiel:

3.
den am … in Kraft tretenden Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …),
874

Verkündete Änderungen werden, auch wenn sie überholt sind, in der Auflistung aufgeführt.

Beispiel:

3.
den Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …) aufgehoben worden ist,
875

Sieht eine Einzelnovelle, die nur das Stammgesetz oder die Stammverordnung ändert, ein gespaltenes Inkrafttreten vor, wird sie in der Auflistung wie folgt angeführt:

3.
das teils am …, teils am … in Kraft getretene [tretende] Gesetz vom … (BGBl. …),
[die teils am …, teils am … in Kraft getretene [tretende] Verordnung vom … (BGBl. …),]

In sonstigen Fällen, in denen die Änderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten, insbesondere bei Mantelgesetzen oder Mantelverordnungen, sollte wie folgt formuliert werden:

3.
den teils am …, teils am … in Kraft getretenen [tretenden] Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …),
[den teils am …, teils am … in Kraft getretenen [tretenden] Artikel … der Verordnung vom … (BGBl. …),]
876

Ist eine Änderung zu berücksichtigen, die in einem Artikel mit Folgeänderungen enthalten ist, so wird die ändernde Stelle so genau wie möglich angegeben:

3.
den am … in Kraft getretenen Artikel … Absatz … des Gesetzes vom … (BGBl. …),
[den am … in Kraft getretenen Artikel … Absatz … der Verordnung vom … (BGBl. …),]
877

Ist bei der Bekanntmachung eines Gesetzes oder einer Verordnung eine Änderung durch den Einigungsvertrag zu berücksichtigen, kann z. B. wie folgt formuliert werden:

3.
das am 29. September 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel … Sachgebiet … Abschnitt II Nummer … des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, …),

2.4Unterzeichnung

878

Der Bekanntmachungstext schließt mit der Unterschrift der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers ab; der Unterschrift ist die Angabe von Ort, Datum und Dienstbezeichnung voranzustellen. Im Fall der Verhinderung unterzeichnet der Staatssekretär oder die Staatssekretärin „In Vertretung“. Bei weiterer Verhinderung wird „In Vertretung des Staatssekretärs“ oder ausnahmsweise „Im Auftrag“ gezeichnet.