Teil G Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen

3Neufassung

3.1Inhalt

879

In der Neufassung ist der zu dem maßgeblichen Stichtag geltende authentische und einwandfreie Wortlaut des Gesetzes oder der Rechtsverordnung wiederzugeben. Bei der Neufassung dürfen nur die zuvor förmlich beschlossenen und verkündeten Änderungen berücksichtigt werden (Rn. 698).

Ungeachtet dessen werden im Wortlaut die geltende Rechtschreibung (Rn. 47) und die Vorgaben zum Ausschreiben der Gliederungseinheiten „Absatz“ und „Nummer“ (Rn. 196) berücksichtigt.

880

Zum Wortlaut gehören die Überschrift (Bezeichnung und – falls vorhanden – Kurzbezeichnung und amtliche Abkürzung), eine etwa vorhandene Inhaltsübersicht und der Regelungsteil mit allen Gliederungsbestandteilen einschließlich etwa vorhandener Anlagen.

881

Zum Wortlaut gehören nicht Eingangs- und Schlussformel, Ausfertigungsdatum und Angabe der Unterzeichnenden.

882

Bei der Neufassung ist das Zitiergebot (Rn. 314) zu beachten, wenn das Gesetz oder die Rechtsverordnung der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften60 diente. Dafür wird an die Überschrift der Neufassung des Gesetzes oder der Verordnung ein Fußnotenhinweis angebracht. In der Fußnote dürfen nicht einfach die Fußnoten der ändernden Gesetze oder Verordnungen wiederholt werden, die im Bekanntmachungstext aufgelistet sind. Vielmehr sind nur die geltenden Richtlinien anzugeben, deren Umsetzung sich im geltenden Wortlaut niedergeschlagen hat. Ist etwa der geltende Wortlaut durch einen Artikel eines umfangreichen Mantelgesetzes geändert worden, so kann der Gesetzesbegründung entnommen werden, ob und ggf. welche Richtlinien hierdurch konkret umgesetzt worden sind.

60Vertrag von Lissabon: Richtlinie der Europäischen Union
883

Wenn eine Richtlinie keiner besonderen Umsetzung bedurfte, weil Bestimmungen innerstaatlicher Gesetze oder Verordnungen bereits dem Ziel der Richtlinie entsprachen (Rn. 314), so ist bei einer Neubekanntmachung dieser Gesetze oder Verordnungen erstmals eine Fußnote mit dem Hinweis auf die Richtlinie anzubringen.

884

Fußnotenhinweise sind ebenfalls anzubringen, wenn das Gesetz oder die Rechtsverordnung bei der Umsetzung eines Rahmenbeschlusses oder eines Beschlusses der Europäischen Union51 entsprechend Rn. 315 gekennzeichnet wurde. War eine Kennzeichnung unterblieben, kann sie gleichwohl bei der Neufassung nachgeholt werden.

51Vertrag von Lissabon: Beschluss der Europäischen Union im Sinne von Artikel 288 Absatz 1 des AEU-Vertrages.
885

Bei der Wiedergabe des Regelungsteils sind Paragraphen, Artikel oder übergeordnete Gliederungseinheiten, die aufgehoben wurden, mit „weggefallen“ zu kennzeichnen, um die Zählung der Gliederungseinheiten nicht zu unterbrechen.

Beispiel:
§ 7 (weggefallen)

Das Gleiche gilt für Absätze und Nummern, wenn ihr Wortlaut nicht in die Neufassung aufgenommen wird, aber weitere Absätze oder Nummern folgen.

Beispiel:
§ …
(1) …
(2) (weggefallen)
(3) …
1. (weggefallen)
2. …

Weggefallene Gliederungseinheiten werden nicht angegeben, wenn dadurch die fortlaufende Zählung nicht unterbrochen wird. Das gilt beispielsweise für weggefallene Paragraphen mit Buchstabenzusatz, denen kein weiterer Paragraph mit Buchstabenzusatz nachfolgt oder wenn in einer Aufzählung die weggefallene Nummer die letzte war.

886

Der Wortlaut vollzogener Vorschriften wird in der Neufassung nicht wiedergegeben. Das sind Änderungsvorschriften, die ausnahmsweise in dem bekannt zu machenden Gesetz oder der Verordnung enthalten waren, sowie Inkrafttretens- und Außerkrafttretensvorschriften, die mit Eintritt des angegebenen Zeitpunkts gegenstandslos geworden sind. Ihr Inhalt wird unabhängig von etwaigen Überschriften nur in einem Klammerhinweis angegeben.

Beispiele:
§ …
(Änderung anderer Vorschriften)
[(Aufhebung anderer Vorschriften)]
[(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)]

3.2Besonderheiten bei schwebenden Änderungen, Fußnotenhinweise

887

Auf Änderungen des Gesetzes oder der Rechtsverordnung, die vor dem für die Neufassung maßgeblichen Stichtag verkündet sind, aber erst nach diesem Zeitpunkt in Kraft treten, ist in Fußnoten hinzuweisen.

888

Der Fußnotenhinweis ist bei der Textstelle anzubringen, auf die sich die verkündete Änderung bezieht. In der Fußnote wird der Wortlaut der Änderungsvorschrift mit genauer Fundstelle angegeben, ferner unter Hinweis auf die Inkrafttretensvorschrift der genaue Zeitpunkt, ab dem die Änderung gilt.

Beispiel:
§ 12 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206):

§ 12
Organvermittlung, Vermittlungsstelle

(1)    Zur Vermittlung der vermittlungspflichtigen Organe errichten oder beauftragen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam*), die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam eine geeignete Einrichtung (Vermittlungsstelle) …

*)
Gemäß Artikel 42 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) werden am 1. Juli 2008 in § 12 Absatz 1 Satz 1 die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
889

Würde die Wiedergabe der Änderungsbefehle unübersichtlich, kann in der Fußnote stattdessen der Wortlaut der Vorschrift mit den darin berücksichtigten Änderungen im Volltext wiedergegeben werden.

Beispiel:
§ 3 *)

*)
§ 3 gilt gemäß Artikel … in Verbindung mit Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …) ab … in folgender Fassung:
„§ 3 …“

890

Auch Änderungen auf Grund von Aufhebungs- oder Außerkrafttretensregelungen, die vor dem Stichtag verkündet, aber erst danach wirksam werden, sind zu berücksichtigen. Auf sie ist ebenfalls in Fußnoten hinzuweisen.

Beispiele:

*)
Gemäß Artikel … in Verbindung mit Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …) wird § … am … aufgehoben.
*)
Gemäß Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …) tritt § … am … außer Kraft.
891

Weitere zum maßgeblichen Stichtag feststehende Gegebenheiten, die nicht im neu gefassten Wortlaut berücksichtigt werden, sich jedoch unmittelbar auf dessen Geltung oder rechtserheblichen Inhalt auswirken, sollen gleichfalls an der betroffenen Textstelle durch einen Fußnotenhinweis kenntlich gemacht werden. Dies betrifft z. B. externe Geltungsregeln sowie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die einzelne Vorschriften mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht für unvereinbar oder für nichtig erklärt haben (vgl. Rn. 189).

3.3Berichtigung einer Neubekanntmachung

892

Wenn der Bekanntmachungstext oder die Neufassung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten enthält, sollen sie berichtigt werden.

Beispiel:
Berichtigung der Bekanntmachung
der Neufassung des … [Gesetzes]

Vom …

In der Bekanntmachung der Neufassung des … [Gesetzes] vom … (BGBl. …) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:

1.
In § 157 Absatz 3 Satz 1 ist nach dem Wort „Absatzes“ die Angabe „1“ einzufügen.
2.
In § 176 Absatz 1 ist das Wort „Justizbeamten“ durch das Wort „Justizbediensteten“ zu ersetzen.
893

Handelt es sich um ein Versehen des verantwortlichen Bundesministeriums bei der Formulierung des Bekanntmachungstextes oder der Feststellung der Neufassung, wird die Berichtigung entsprechend den hausinternen Regelungen unterzeichnet. Ist der Fehler erst bei der Drucklegung entstanden, unterzeichnet die Schriftleitung des Verkündungsorgans.

894

Eine Bekanntmachung muss berichtigt werden, wenn nach der tatsächlichen Bekanntmachung, aber vor dem maßgeblichen Stichtag eine weitere Änderung verkündet wird und in Kraft tritt. Anderenfalls wäre der zu früh bekannt gemachte Wortlaut am Stichtag nicht mehr aktuell (Rn. 863). Die Bekanntmachung wird in zwei Schritten berichtigt: Zunächst wird der Bekanntmachungstext ergänzt und dann die Neufassung berichtigt. Als Muster dient die Änderungstechnik, wobei die Änderungsbefehle in Befehlsform gebraucht werden.

Beispiel:
Berichtigung der Bekanntmachung
der Neufassung des … [Gesetzes]

Vom …

Die Bekanntmachung der Neufassung des … [Gesetzes] vom … (BGBl. …) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
Der Bekanntmachungstext ist wie folgt zu berichtigen:
a)
In Nummer 5 ist der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen.
b)
Folgende Nummer 6 ist anzufügen:
„6.
den am … in Kraft getretenen Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …).“
2.
In der Neufassung des … [Gesetzes] sind in § 5 die Absätze 2 und 3 durch folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) …“
895

Beruht der fehlerhafte Wortlaut der Neufassung auf einer offenbaren Unrichtigkeit im Änderungsgesetz oder in der Änderungsverordnung, die nicht bereits im Zuge der Bekanntmachung bereinigt worden ist, so ist zunächst für das Änderungsgesetz oder die Änderungsverordnung das Berichtigungsverfahren nach § 61 GGO durchzuführen. Dann kann die bekannt gemachte Neufassung berichtigt werden. Eine vorherige Veröffentlichung der Berichtigung des Änderungsgesetzes ist nicht erforderlich (Rn. 705).