Teil G Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen
1Allgemeines
Die Bekanntmachung besteht aus der deklaratorischen Neufassung des Wortlauts und dem vorangestellten Bekanntmachungstext.
Der Bekanntmachungstext wird wie folgt gegliedert:
Dem Bekanntmachungstext schließt sich – auf einer neuen Seite – die Neufassung an (Rn. 879 ff.).
Eine Bekanntmachungserlaubnis verpflichtet nicht, von ihr Gebrauch zu machen. Wird sie verkündet, so weckt dies gleichwohl Erwartungen. Eine Bekanntmachung sollte zeitnah zum angegebenen Stichtag erfolgen. Zuständig ist das in der Erlaubnis genannte Bundesministerium.
Eine Bekanntmachung kann an Wert verlieren, wenn nach dem maßgeblichen Stichtag alsbald weitere Änderungen des Gesetzes oder der Rechtsverordnung verkündet werden. Sie soll unterbleiben, wenn eine Änderung des Gesetzes oder der Verordnung nach dem in der Bekanntmachungserlaubnis genannten Stichtag, jedoch vor der tatsächlichen Bekanntmachung verkündet wurde. Eine solche Änderung dürfte bei der Bekanntmachung nicht berücksichtigt werden, selbst wenn sie schon in Kraft getreten wäre. In einem solchen Fall sollte in einem späteren Änderungsgesetz oder in einer späteren Änderungsverordnung eine neue Bekanntmachungserlaubnis vorgesehen werden, die die Berücksichtigung auch der aktuellen Änderungen ermöglicht.
Aber auch eine verfrühte Bekanntmachung kann Probleme bereiten. Liegt der Stichtag, zu dem der Wortlaut festzustellen ist, erst in der Zukunft, so ist es sinnvoll, mit einer Bekanntmachung noch zu warten. Denn das Stammgesetz oder die Stammverordnung, aber auch etwaige schwebende Änderungen können in der Zeit bis zum Stichtag noch einmal geändert werden. Diese Änderungen würden bei einer vorschnellen Bekanntmachung nicht berücksichtigt. Die Folge wäre, dass die im Bundesgesetzblatt abgedruckte Bekanntmachung berichtigt werden müsste (Rn. 894).
Der Entwurf einer Bekanntmachung unterliegt nicht der rechtsförmlichen Prüfung (vgl. § 46 Absatz 1, § 62 Absatz 2 GGO). Ergeben sich jedoch Fragen zum Bekanntmachungstext oder zur Neufassung, insbesondere Zweifel hinsichtlich des geltenden Wortlauts, so ist das zuständige Rechtsprüfungsreferat im Bundesministerium der Justiz zu beteiligen.