Teil A Rechtsprüfung

2Zuständigkeit

5

Die Prüfungszuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz ist in § 46 sowie in § 42 Absatz 4, § 62 Absatz 2 Satz 1, § 72 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)1 verankert. Sie wird ergänzt durch das Recht des Bundesministers oder der Bundesministerin der Justiz, im Kabinett gegen einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder eine Maßnahme der Bundesregierung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit geltendem Recht Widerspruch zu erheben (§ 26 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Bundesregierung – GOBReg2).

1Die aktuelle Fassung der GGO kann auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern (www.bmi.bund.de) abgerufen werden.
2Geschäftsordnung der Bundesregierung vom 11. Mai 1951 (GMBl S. 130), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. November 2002 (GMBl S. 848) geändert worden ist
6

Das Bundesministerium der Justiz begleitet mit der Rechtsprüfung die Rechtsetzungsaktivitäten der einzelnen Bundesministerien. Es prüft

  • vor dem Kabinettbeschluss Gesetzentwürfe der Bundesregierung (§ 46 Absatz 1, § 51 Nummer 2 GGO),
  • vor dem Kabinettbeschluss Verordnungen der Bundesregierung (§ 62 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 und § 51 Nummer 2 GGO),
  • vor dem Erlass Verordnungen der Bundesministerien (§ 62 Absatz 2 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 GGO) sowie
  • vor dem Erlass Verordnungen anderer Stellen, die auf Grund einer Subdelegation (Rn. 800 ff.) dazu ermächtigt sind (entsprechend § 62 Absatz 2 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 GGO).
7

Während des parlamentarischen Verfahrens kann es zu weiteren Prüfungen herangezogen werden, so etwa

  • durch das federführende Fachressort zur Prüfung von Vorschlägen des Bundesrates im Rahmen der Vorbereitung einer Stellungnahme oder einer Gegenäußerung der Bundesregierung sowie zur Prüfung von Formulierungshilfen (Rn. 836 ff.) für die Behandlung im federführenden Ausschuss des Deutschen Bundestages (§ 52 Absatz 2, § 56 Absatz 3 GGO) und
  • durch die Regierungsfraktionen zur Prüfung von Änderungsanträgen oder Beschlussempfehlungen.