Teil D Änderungsgesetze

3Die Einzelnovelle

3.1Kennzeichen der Einzelnovelle

516

Die Einzelnovelle ist eine Gestaltungsmöglichkeit für Änderungen. Sie ist eine Alternative zur Ablösung (Rn. 504 ff.), unterscheidet sich aber von dem Mantelgesetz (Rn. 717 ff.).

517

Die Einzelnovelle ändert in der Hauptsache nur ein einziges Stammgesetz. Werden hierdurch Vorschriften in anderen Stammgesetzen oder in Stammverordnungen unrichtig, so enthält sie auch die notwendigen Folgeänderungen, um die Stimmigkeit mit dem sonstigen Recht zu wahren (Rn. 496 f.).

518

Sie darf keine Hauptänderung eines weiteren Stammgesetzes enthalten. In der Praxis sind häufig mehrere Stammgesetze von sachlich zusammenhängenden Hauptänderungen betroffen; hierfür steht die Form des Mantelgesetzes zur Verfügung.

519

Die Einzelnovelle verwendet eine besondere Änderungstechnik, die das Stammgesetz in seiner Substanz unangetastet lässt. Diese Änderungstechnik (Rn. 552 ff.) ist auch bei Änderungen in Mantelgesetzen zu beachten.

3.2Überschrift der Einzelnovelle

520

Die Einzelnovelle muss eine Bezeichnung haben. Sie gehört zum amtlichen Wortlaut des Gesetzes. Anders als bei der Erstregelung steht hier nicht die Zitierfähigkeit im Vordergrund, da ein Änderungsgesetz wie die Einzelnovelle normalerweise nicht vollständig zitiert wird. Nur im Vollzitat eines Stammgesetzes muss auf die Einzelnovelle hingewiesen werden, wenn sie das Gesetz (zuletzt) geändert hat. Der Änderungshinweis (Rn. 189 ff.) besteht jedoch nur aus der Gattungsangabe „Gesetz“, dem Ausfertigungsdatum und der Fundstelle.

521

Die Bezeichnung der Einzelnovelle wird nach einem festgelegten Schema gebildet. Durch diese formalisierte Bezeichnung wird eine Einzelnovelle als solche erkennbar. Zugleich erübrigt sich die Suche nach einer aussagekräftigen Beschreibung des Gegenstandes, was die Überschriftenbildung gerade bei kleineren Änderungsvorhaben erleichtert.

522

Die Bezeichnung beginnt mit einer Ordnungszahl, die als Zahlwort ausgedrückt wird.

Beispiele:
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

523

Das Zahlwort dient zur Unterscheidung von früheren Einzelnovellen desselben Stammgesetzes. Gezählt werden nicht alle Rechtsetzungsakte, durch die das betreffende Stammgesetz geändert worden ist, sondern nur die Einzelnovellen. Bei der Zählung bleiben also sonstige Änderungen, etwa durch ein Mantelgesetz, unberücksichtigt.

524

Eine deklaratorische Bekanntmachung des Gesetzestextes (Rn. 859 ff.) berührt die fortlaufende Zählung der Einzelnovellen nicht. Nach einer konstitutiven Neufassung (Rn. 505) wird neu gezählt.

525

Ist der Zitiername eines Stammgesetzes geändert worden, so beginnt die Zählung der Einzelnovellen nicht neu.

526

Ist bei früheren Einzelnovellen noch keine Zählung erfolgt, so erhält die Einzelnovelle, die erstmals mit einer Ordnungszahl gekennzeichnet werden soll, diejenige Zahl, die ihr bei fortlaufender Zählung von der ersten Einzelnovelle an zukäme. Wenn zwischen der zuletzt mit einer Ordnungszahl versehenen Einzelnovelle und einem aktuellen Novellierungsvorhaben die Zählung unterbrochen worden ist, ist die Zahl der zuletzt nicht mitgezählten Einzelnovellen hinzuzurechnen.

527

Auf das Zahlwort folgt die Gattungsangabe. Bei Änderungsgesetzen ist nur die Gattungsangabe „Gesetz“ zulässig.

528

Die auf die Gattungsangabe folgende Gegenstandsangabe nennt hier nur den formalen Zweck „zur Änderung“ und – im Genitiv – den Zitiernamen des zu ändernden Stammgesetzes. Formulierungen wie „Gesetz zur Ergänzung …“ oder „Gesetz zur Änderung und Ergänzung …“ sind nicht zu verwenden. Ist die Änderung durch die Umsetzung eines EU-Rechtsaktes veranlasst, so wird in der Regel in einer Fußnote zur Überschrift darauf hingewiesen (Rn. 310, 315). Für weitere Informationen, z. B. über den Anlass der Änderung, ist in der Überschrift grundsätzlich kein Raum. Ausnahmsweise kann es sinnvoll sein, in der Bezeichnung der Einzelnovelle auf den Gegenstand der Änderung hinzuweisen, etwa wenn ein umfangreiches Gesetz nur punktuell oder nur aus einem Anlass geändert wird. Hier kann der Bezeichnung nach einem Gedankenstrich eine kurze Gegenstandsangabe hinzugefügt werden.

Beispiel:
… Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen

529

Das zu ändernde Gesetz wird in der Überschrift der Einzelnovelle mit seinem Zitiernamen angeführt. Dies ist die Bezeichnung, ggf. die Kurzbezeichnung. Abkürzung, Datum und Fundstelle werden nicht angegeben.

Beispiel:
Lautet die Überschrift des Gesetzes „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)“, so heißt die Überschrift der siebten Einzelnovelle:

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

530

Ist der Zitiername eines Stammgesetzes geändert worden, so wird bei der nächsten Änderung des Gesetzes durch eine Einzelnovelle der neue Zitiername in der Überschrift aufgeführt.

531

Wenn Folgeänderungen vorgenommen werden müssen, dürfen die davon betroffenen Rechtsvorschriften nicht in der Überschrift der Einzelnovelle genannt werden. Jegliche Zusätze wie z. B. „… und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften“ sind nicht zulässig.

532

Wegen des mangelnden Zitierbedarfs (Rn. 520) und der formalisierten Gegenstandsangabe (Rn. 528) erhalten Einzelnovellen keine Kurzbezeichnung.

533

Einzelnovellen bedürfen auch keiner amtlichen Abkürzung. Ist gleichwohl eine amtliche Abkürzung für die Einzelnovelle vorgesehen, muss darauf geachtet werden, dass sie mit dem Kürzel „ÄndG“ endet, damit eine Verwechslung mit der Abkürzung des Stammgesetzes ausgeschlossen ist. Die Abkürzung ist mit dem für die Dokumentation des Bundesrechts zuständigen Bundesamt für Justiz abzustimmen (Rn. 31).

3.3Ausfertigungsdatum

534

Das Ausfertigungsdatum, das später nach der Überschrift des Gesetzes steht, gibt das Datum der Unterschrift des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin wieder. Bereits im Entwurfsstadium wird – von der Überschrift abgesetzt – eine Zeile mit dem Wort „Vom …“ vorgesehen (Rn. 349).

3.4Eingangsformel der Einzelnovelle

535

Die Einzelnovelle ist ein eigenständiges Gesetz und muss deshalb eine Eingangsformel haben. Das zur Eingangsformel bei Stammgesetzen Gesagte gilt auch hier (Rn. 350 bis 357).

536

Für die richtige Fassung der Eingangsformel ist sorgfältig zu prüfen, ob die Einzelnovelle der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dabei kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Einzelnovelle zustimmungsbedürftig ist, wenn das zu ändernde Stammgesetz mit Zustimmung des Bundesrates ergangen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Einzelnovelle nach ihrem eigenen Inhalt zustimmungsbedürftig ist (Rn. 52 Punkt 2 der Kontrollfragen).

3.5Aufbau der Einzelnovelle

537

Die Einzelnovelle wird in Artikel gegliedert. Nach der Artbezeichnung „Artikel“ folgt in arabischen Ziffern die Zählbezeichnung. Artikel-Überschriften sind in der Regel nicht erforderlich. Sie bieten sich jedoch an, wenn die Einzelnovelle mehrere Artikel enthält, etwa wegen Folgeänderungen.

538

Grundsätzlich sind alle Änderungen, die das in der Überschrift genannte Stammgesetz betreffen, im ersten Artikel zusammenzufassen.

539

Von diesem Grundsatz kann in den Fällen der Rn. 540 und 541 abgewichen werden.

540

Sollen einzelne Änderungen mit größerem zeitlichen Abstand wirksam werden und beziehen sie sich auf verschiedene Regelungen des Stammgesetzes, empfiehlt es sich, alle Änderungen, die zum selben Zeitpunkt in Kraft treten sollen, jeweils in einem eigenen Artikel zusammenzufassen. Ein solcher Aufbau vereinfacht die Inkrafttretensregelung und macht zugleich deutlich, dass mehrere zeitlich auseinanderfallende Rechtsetzungsvorhaben aus Gründen der Konzentration zu einem Rechtsetzungsakt verbunden werden. Die Reihenfolge der Artikel richtet sich nach der zeitlichen Reihenfolge des Inkrafttretens. Innerhalb der einzelnen Artikel richtet sich die Reihenfolge der Änderungen nach der Paragraphenfolge des zu ändernden Stammgesetzes.

541

Zuweilen ist es erforderlich, die gleichen Vorschriften des Stammgesetzes innerhalb eines Rechtsetzungsaktes mehrfach zu ändern und diese Änderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten zu lassen. Dafür werden alle Änderungen, die zum selben Zeitpunkt in Kraft treten, jeweils in einem eigenen Artikel zusammengefasst. Die Reihenfolge der Artikel richtet sich nach der zeitlichen Reihenfolge des Inkrafttretens. Die spätere Änderung setzt auf dem Wortlaut der Vorschrift auf, der durch die vorangegangene Änderung entstanden ist. Bei diesem Aufbau ergeben sich Besonderheiten (Rn. 632 ff.).

542

Die Folgeänderungen, die in anderen Stammgesetzen oder in Stammverordnungen notwendig werden (Rn. 497, 636 ff.), werden in einem Artikel, im Regelfall „Artikel 2“, zusammengefasst. Für jede Änderung einer Rechtsvorschrift ist ein Absatz vorzusehen. Bei Bedarf können auch mehrere Artikel gebildet werden. Die Reihenfolge der Änderungen richtet sich nach der Gliederung im Fundstellennachweis A (Rn. 26).

543

Der letzte Artikel der Einzelnovelle ist die Inkrafttretensvorschrift (Rn. 708 ff.). Wenn infolge der Hauptänderungen ganze Gesetze oder Rechtsverordnungen aufgehoben werden müssen, ist die Geltungszeitbestimmung unter der Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ entsprechend zu erweitern

3.6Eingangssatz – die Angabe des zu ändernden Gesetzes

544

Jeder Änderung eines Stammgesetzes wird ein Eingangssatz vorangestellt, in dem das zu ändernde Gesetz konkret angegeben wird. Nur so können die folgenden Änderungsbefehle präzise ausgeführt werden (zum Sonderfall bei Änderung nur einer einzigen Vorschrift vgl. Rn. 629 ff.).

545

Im Eingangssatz zu Artikel 1 der Einzelnovelle wird das Stammgesetz angeführt, das Gegenstand der Hauptänderung ist. In der Regel handelt es sich um ein geltendes, d. h. verkündetes und in Kraft getretenes Stammgesetz. Geändert werden kann aber auch ein verkündetes, noch nicht in Kraft getretenes Stammgesetz (sog. schwebendes Gesetz).

546

Im Eingangssatz muss das Stammgesetz – auch wenn es allgemein bekannt ist – mit dem Vollzitat (Rn. 169) angeführt werden, d. h. mit Zitiernamen, ggf. Datum der Ausfertigung oder Bekanntmachung, Fundstelle und ggf. Änderungshinweis. Dem Vollzitat folgt die standardisierte Formulierung „… wird wie folgt geändert:“.

547

Zitiername des Gesetzes ist die Bezeichnung. Ist eine Kurzbezeichnung festgelegt worden, so ist sie Zitiername. Das zu ändernde Gesetz darf nicht mit seiner Abkürzung oder mit einer aus Bezeichnung, Kurzbezeichnung und Abkürzung bestehenden Überschrift angeführt werden.

Beispiel:
Lautet die Überschrift des Gesetzes „Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz – FPersG)“, so lautet der nach „Artikel 1“ stehende Eingangssatz:
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: …

548

Hat das Gesetz einen neuen Zitiernamen erhalten, so ist es im Eingangssatz mit dem neuen Zitiernamen und der Fundstelle der letzten amtlichen Volltextveröffentlichung anzuführen.

Beispiel:
Die „Verordnung über das Erbbaurecht“ in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung hat durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) die ihrem Rang entsprechende neue Überschrift „Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG)“ erhalten. Der Eingangssatz späterer Änderungen lautet:
Das Erbbaurechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: …

549

Ist das zu ändernde Gesetz nach der letzten Veröffentlichung des Volltextes bereits ein oder mehrere Male geändert worden, so muss im Eingangssatz des ändernden Artikels auf die (letzte) Änderung hingewiesen werden. Der Änderungshinweis lautet: „…, das (zuletzt) durch … geändert worden ist, …“

In der Rechtsetzungspraxis wird im Änderungshinweis stets das letzte verkündete Änderungsgesetz angegeben, auch wenn dieses noch nicht in Kraft getreten ist (sog. schwebende Änderung vgl. Rn. 670 ff.). Dadurch wird sichergestellt, dass die Änderungen in lückenloser Kette bis zur letzten Volltextveröffentlichung zurückverfolgt werden können. Zu Einzelheiten des Änderungshinweises vgl. Rn. 189 ff.

550

Häufig ist es schwierig, bei dem Entwurf des Änderungsgesetzes die letzte Änderung des Stammgesetzes korrekt anzugeben, etwa bei parallel laufenden Änderungsvorhaben (Rn. 676). Der Änderungshinweis wird dann in der Praxis nicht vollständig ausgefüllt („das zuletzt durch … geändert worden ist“). Dies kann problematisch sein, denn ein unvollständiger Eingangssatz ermöglicht es nicht, den Gesetzeswortlaut präzise zu ermitteln, den das Änderungsgesetz ändern soll.

551

Ist damit zu rechnen, dass weitere Änderungen des Stammgesetzes in Kraft treten oder verkündet werden, bevor das vorbereitete Änderungsgesetz beschlossen wird, und beziehen sich einzelne Änderungsbefehle auf die gleichen Textstellen, so muss stets aus dem Gesetzentwurf selbst deutlich zu erkennen sein, an welchen (künftigen) Wortlaut des Stammgesetzes die Änderungsbefehle anknüpfen. Im Entwurfsstadium kann z. B. formuliert werden:

…, das zuletzt durch [… Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des … Gesetzes, BT-Drs. …] geändert worden ist, …

Alternativ kann bei einzelnen Textstellen im Gesetzentwurf in Fußnoten darauf hingewiesen werden, welche künftige Fassung der zu ändernden Vorschrift zugrunde gelegt wird. Die Fußnoten sind dann zu beseitigen, wenn die anderweitigen Änderungen beschlossen und verkündet sind. Die Schwierigkeiten, parallel laufende Änderungsvorhaben richtig zu benennen und im Beratungsverlauf zu beobachten, sowie die Fehler bei Änderungen, die nicht aufeinander abgestimmt sind, werden vermieden, wenn die Forderung nach Konzentration der Rechtsetzung befolgt wird (Rn. 493), d. h. alle anstehenden Vorhaben zur Änderung des Stammgesetzes zusammengefasst werden.

3.7Der Änderungsbefehl

552

Dem Eingangssatz folgen die einzelnen Änderungen des Stammgesetzes. Die Reihenfolge der Änderungen richtet sich nach der Gliederung des Stammgesetzes. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vorgesehenen Änderungen des Stammgesetzes wichtig oder eher nebensächlich sind, ob sie Hauptänderungen oder Folgeänderungen darstellen. Die Orientierung an der Gliederung des Stammgesetzes erleichtert die Einarbeitung der einzelnen Änderungen in den geltenden Wortlaut des Gesetzes. Zur Ausnahme der gebündelten Änderungsbefehle vgl. Rn. 624 ff.

553

Jede einzelne Änderung muss so formuliert sein, dass der künftige Gesetzestext eindeutig ist. Hier darf kein Spielraum bleiben. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass für den Änderungsbefehl standardisierte Formulierungen verwendet werden.

554

Im Änderungsbefehl ist präzise anzugeben, an welcher Stelle der geltende Wortlaut geändert werden soll und wie die Änderung aussehen soll.

555

Die Änderung kann sich auf eine ganze Gliederungseinheit beziehen (z. B. einen Absatz aufheben) oder innerhalb einer Gliederungseinheit Teile des Wortlauts betreffen (z. B. einzelne Wörter in einem Satz ersetzen).

556

Die Änderungsbefehle lauten im Einzelnen:

… wird/werden … aufgehoben/gestrichen, wenn der geltende Wortlaut wegfallen soll, ohne dass ein neuer Wortlaut an seine Stelle tritt (Rn. 575 ff.).

… wird/werden … eingefügt/vorangestellt/angefügt, wenn ein neuer Wortlaut zum geltenden Wortlaut hinzukommen soll (Rn. 589 ff.).

… wird/werden wie folgt gefasst/durch … ersetzt, wenn der bisherige Wortlaut durch einen neuen Wortlaut ausgetauscht werden soll (Rn. 614 ff.).

557

In Änderungsbefehlen heißt der Plural von „Wort“ nicht „Worte“, sondern „Wörter“, weil er hier in der Bedeutung der kleinsten selbständigen sprachlichen Einheit verwendet wird.

558

Werden Zahlen, Zeichen, Formeln eingefügt, vorangestellt, angefügt, ersetzt oder gestrichen, so wird eine solche Textstelle einheitlich als „Angabe“ bezeichnet.

559

Sollen einzelne Teile einer Angabe, z. B. in der Aufzählung von Paragraphen geändert werden, muss besonders auf die Eindeutigkeit und Verständlichkeit des Änderungsbefehls geachtet werden. Deshalb ist bei der Auswahl der Textstelle ein Mindestmaß an Sinnhaftigkeit zu wahren.

Beispiel:
Die Angabe „§ 133“ wird durch die Angabe „§§ 133 und 134“ ersetzt.

Statt: Die Angabe „§“ wird durch die Angabe „§§“ ersetzt und nach der Angabe „133“ die Angabe „und 134“ eingefügt.

560

Eine gemischte Textstelle, die z. B. aus einer Zahl und mehr als einem ausgeschriebenen Wort besteht, wird vereinfacht mit „Wörter“ bezeichnet (zur Inhaltsübersicht vgl. aber Rn. 646). Besteht die Textstelle nur aus einem ausgeschriebenen Wort und mindestens einer Zahl oder einem Zeichen, wird sie vereinfacht als „Angabe“ bezeichnet; Satzzeichen werden hierbei jedoch nicht berücksichtigt. Diese Unterscheidung ist formaler Art und dient einer einheitlichen und einfachen Änderungssprache.

Beispiele:
Die Angabe „§§ 13 und 14“ wird durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Nummer 1 und 3“ ersetzt.
Die Angabe „§ 15 Satz 2“ wird durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Anträge,“ gestrichen.

561

Textstellen, die anders nicht genauer bezeichnet werden können, heißen in Änderungsbefehlen „Wortlaut“ (Beispiele in Rn. 608, 611).

562

Alle Zitate des geltenden und des künftigen Wortlauts werden im Änderungsbefehl mit Anführungszeichen gekennzeichnet.

Beispiele:
In § 3 werden vor dem Wort „Anträge“ die Wörter „Anzeigen oder“ gestrichen.
In § 4 wird der Satzteil nach dem Wort „Personalrat“ gestrichen.
In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Präsident“ die Wörter „oder die Präsidentin“ eingefügt.
In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3“ gestrichen.

3.7.1Aufbau des Änderungsbefehls
563

Jeder Paragraph des Stammgesetzes, der geändert wird, erhält eine eigene Nummer. Änderungen zusätzlicher Bestandteile des Gesetzes, z. B. Inhaltsübersicht, Zwischenüberschriften für höhere Gliederungsebenen oder Anlagen, erhalten ebenfalls eine eigene Nummer.

Beispiel:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wie folgt gefasst:
„§ 3 (weggefallen)“.
2.
§ 3 wird aufgehoben.
3.
In § 17 wird …
4.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„…“
564

Die Stelle, die geändert werden soll, ist so genau wie möglich anzugeben, also mit der Gliederungseinheit, die am weitesten hinabreicht (Absatz, Satz, Halb- oder Teilsatz, Nummer, Buchstabe). Dabei muss die Gliederungskette bis hin zum Paragraphen erkennbar sein.

Beispiele:

1.
§ 3 Absatz 4 wird aufgehoben.
2.
In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „…“ durch die Wörter „…“ ersetzt.
565

Wird nur eine Untergliederung eines Paragraphen geändert, so wird diese zusammen mit den vorhandenen höheren Gliederungseinheiten angegeben.

Beispiel:

1.
§ 5 Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
566

Bei mehreren Änderungen, die sich auf verschiedene Untergliederungen eines Paragraphen, z. B. Absätze, Sätze oder Nummern, beziehen, wird der Änderungsbefehl weiter untergliedert. Das kann zu einem mehrstufigen Änderungsbefehl führen, dessen Stufen mit Buchstaben, ggf. mit Doppelbuchstaben und ggf. weiter mit Dreifachbuchstaben zu bezeichnen sind.

Beispiel:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „…“ das Wort „…“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 5 wird das Wort „…“ gestrichen.
bbb)
Nummer 6 wird gestrichen.
ccc)
 Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5
…“

Eine über Doppelbuchstaben hinausgehende Untergliederung des Änderungsbefehls kann jedoch unübersichtlich werden. Hier ist zu überlegen, ob eine zusammenhängende Textstelle neu gefasst werden kann (Rn. 614).

567

Änderungsbefehle sollten nicht unnötig aufgespaltet werden (vgl. auch Beispiele in Rn. 598).

Beispiel:
statt:

7.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 …“
8.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 …“

besser:

7.
Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1 …
Anlage 2 …“
568

Mehrere Änderungen in einem Satz, der nicht durch eine nummerierte Aufzählung untergliedert ist, werden in einem Befehl zusammengefasst; ebenso mehrere Änderungen in einer nicht untergliederten Nummer oder in einem nicht untergliederten Buchstaben.

Beispiel:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „…“ gestrichen und nach dem Wort „…“ das Wort „…“ eingefügt.
b)
In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „…“ gestrichen und werden die Wörter „…“ durch die Wörter „…“ ersetzt.
569

Mit den Wörtern „in“, „vor“ oder „nach“ wird die Stelle präzise angegeben, an der geändert werden soll.

Beispiele:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „…“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „…“ die Angabe „…“ eingefügt.
2.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „…“ durch das Wort „…“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 werden vor dem Wort „…“ die Wörter „…“ eingefügt.
d)
In Nummer 4 wird nach der Angabe „…“ die Angabe „…“ eingefügt.
570

In Stammgesetzen sind Sätze nicht nummeriert. Soll die Änderung in einem von mehreren Sätzen vorgenommen werden, muss der Änderungsbefehl den Satz gleichwohl mit einer Zahl benennen (z. B. „In Satz 2 werden …“). Die Zählung der Sätze ist unproblematisch, wenn entsprechend dem Gebot der klaren und übersichtlichen Gliederung einer Vorschrift nur wenige und kurze Sätze aneinandergereiht sind (vgl. Rn. 63).

571

Schwierigkeiten bei der Zählung der Sätze können solche Satzgefüge bereiten, die Aufzählungen enthalten (Rn. 107). Steht vor den Aufzählungsgliedern ein Doppelpunkt, so unterbricht dieser nicht den Satz. Den Teil bis zum Doppelpunkt kann man in Änderungsbefehlen z. B. mit „in dem Satzteil vor Nummer 1“ bezeichnen.

572

Aufzählungen in Listenform, die entgegen der Empfehlung in Rn. 376 aus mehreren Sätzen bestehen, bereiten beim Zitieren besondere Schwierigkeiten. Auch bei komplizierten Satzgefügen muss der Änderungsbefehl so formuliert werden, dass die zu ändernde Textstelle eindeutig feststeht.

Beispiel:
§ 3 des Einkommensteuergesetzes:
Steuerfrei sind

1.
 
24.
Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden;
 
29.
das Gehalt und die Bezüge,
a)
die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen;
b)
der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaats sind. Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
 
36.
Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege …, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen … erbracht werden. Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;
 

Die in dem Beispiel hervorgehobenen Sätze werden wie folgt zitiert:

§ 3 Nummer 24 des Einkommensteuergesetzes
§ 3 Nummer 29 Buchstabe a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
§ 3 Nummer 29 Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
§ 3 Nummer 36 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes

Die übrigen Satzteile können mit den Wörtern „vor“ oder „nach“ präzise angegeben werden.

Beispiele:
In dem Satzteil vor Nummer 1 …
In Nummer 29 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a …

573

Das Problem solcher Satzkonstruktionen ist, dass die einzelnen Aufzählungsglieder zum Teil aus mehreren selbständigen Sätzen bestehen und gleichzeitig Teil eines übergreifenden Satzes sind. Selbständige Sätze innerhalb einer Nummer oder eines Buchstabens werden jeweils nur dort gezählt. Für das Zitat der Sätze innerhalb der Nummer oder des Buchstabens ist es somit unbeachtlich, wie viele Sätze außerhalb der jeweiligen Nummer oder des jeweiligen Buchstabens bestehen.

574

Ist der übergreifende Satz, der eine solche Aufzählung enthält, nur einer von mehreren Sätzen eines Paragraphen oder Absatzes, so muss er im Änderungsbefehl oder in einem Zitat selbst ebenfalls mit einer Satzzahl bezeichnet werden. Hätte z. B. § 3 des Einkommensteuergesetzes nach der Aufzählung noch einen oder mehrere Folgesätze, so wäre in den in Rn. 572 genannten Beispielsfällen wie folgt zu zitieren:

§ 3 Satz 1 Nummer 24 des Einkommensteuergesetzes
§ 3 Satz 1 Nummer 29 Buchstabe a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
§ 3 Satz 1 Nummer 29 Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
§ 3 Satz 1 Nummer 36 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes

In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 …
In Satz 1 Nummer 29 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a …

3.7.2Änderungsbefehle „aufheben“ und „streichen“
575

Mit den Änderungsbefehlen „aufheben“ und „streichen“ soll erreicht werden, dass der bezeichnete Wortlaut ersatzlos wegfällt. Die Unterscheidung ist formaler Art: Aufgehoben werden ganze Gliederungseinheiten (z. B. Teile, Abschnitte, Paragraphen, Absätze, Sätze, Nummern, Buchstaben). Gestrichen werden Satzteile, wie z. B. einzelne Wörter oder Angaben, sowie Überschriften. Diese Unterscheidung gilt auch dann, wenn die betroffenen Rechtsvorschriften noch nicht in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden sind.

576

Die Änderungsbefehle „aufheben“ und „außer Kraft treten“ unterscheiden sich lediglich durch den Standort; allerdings können nur zuvor in Kraft getretene Regelungen außer Kraft gesetzt werden. Steht der Änderungsbefehl, durch den eine bestimmte Gliederungseinheit wegfallen soll, in dem letzten Paragraphen oder in dem letzten Artikel über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten, lautet der Änderungsbefehl

§ …/Die §§ … tritt/treten am … außer Kraft.
oder:
… in Kraft, gleichzeitig tritt/treten § …/die §§ … außer Kraft.

Ansonsten lautet er

§ …/Die §§ … wird/werden aufgehoben.

577

Mit der Aufhebung übergeordneter Gliederungseinheiten werden diese komplett aufgehoben, d. h. mit allen darin enthaltenen Gliederungseinheiten (z. B. Paragraphen, Zwischenüberschriften).

Beispiel:
Teil 8 Abschnitt 3 wird aufgehoben.

578

Soll eine einzelne übergeordnete Gliederungseinheit entfernt werden, die darin enthaltenen Gliederungseinheiten jedoch nicht, so wird lediglich die Überschrift der übergeordneten Gliederungseinheit gestrichen.

Beispiel:
Die Überschrift des Abschnittes 3 wird gestrichen.

579

Bleibt wegen der Aufhebung eines oder mehrerer Absätze nur ein Absatz übrig, so ist die bestehende Absatzgliederung überflüssig geworden und zu streichen. Entsprechendes gilt für Nummern und Buchstaben.

Beispiele:

1.
§ 133 wird folgt geändert:
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
2.
§ 134 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
b)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
580

Durch die Aufhebung von gezählten Gliederungseinheiten eines Stammgesetzes entstehen Lücken in der Zählung. Zur Herstellung einer lückenlosen Nummerierung sind weitere Änderungsbefehle notwendig.

Beispiel:

1.
§ 3 wird aufgehoben.
2.
Die §§ 4 bis 20 werden die §§ 3 bis 19.

Mit der Umnummerierung verschieben sich auch etwa vorhandene Überschriften übergeordneter Gliederungseinheiten.

581

Sollen in den umzunummerierenden Gliederungseinheiten weitere Änderungen vorgenommen werden, wird die Umnummerierung jeweils unterbrochen.

Beispiel:

1.
§ 3 wird aufgehoben.
2.
Die §§ 4 bis 14 werden die §§ 3 bis 13.
3.
§ 15 wird § 14 und in Satz 2 wird das Wort „…“ gestrichen.
4.
Die §§ 16 bis 20 werden die §§ 15 bis 19.
582

In jedem Fall sind Verweisungen auf die aufgehobenen und die vorrückenden Gliederungseinheiten zu überprüfen und ggf. anzupassen (Rn. 218 ff., 497). Das Änderungspensum kann über das Verweisungsregister in der Bundesrechtsdatenbank ermittelt werden.

583

Um diesen Aufwand zu verringern, werden in der Praxis oft Lücken in der Nummerierung hingenommen. Bei einer Neubekanntmachung des Gesetzes würde an diesen Stellen nach der jeweiligen Zählbezeichnung stehen: „(weggefallen)“ (Rn. 885).

584

In Stammgesetzen sind Sätze nicht nummeriert. Werden jedoch einzelne Sätze aufgehoben, müssen sie im Änderungsbefehl mit einer Zählbezeichnung genau bezeichnet werden. Die nachfolgenden Sätze werden nicht umnummeriert, sie rücken von selbst vor. Sind in diesen Sätzen Änderungen vorzunehmen, wird an die neu entstandene Zählung angeknüpft.

Beispiel:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird aufgehoben.
b)
In dem neuen Satz 3 wird …
585

Durch das automatische Vorrücken von Sätzen können satzgenaue Verweisungen in anderen Vorschriften unrichtig werden. Deshalb ist beim Aufheben von Sätzen sorgfältig darauf zu achten, dass Verweisungen angepasst werden, die sich auf die aufgehobenen und die vorrückenden Sätze beziehen. Das Änderungspensum kann mit Hilfe des Verweisungsregisters in der Bundesrechtsdatenbank ermittelt werden, allerdings nur absatzgenau (Rn. 33).

586

Werden einzelne Wörter, Zahlen usw. gestrichen, werden die betroffenen Textteile durch Anführungszeichen kenntlich gemacht. Kommt ein Wort oder eine Zahl usw. in der zu ändernden Gliederungseinheit mehrfach vor und soll es an allen Stellen gestrichen werden, so wird dies durch den Zusatz „jeweils“ ausgedrückt. Soll es jedoch nur einmal gestrichen werden, so muss die Stelle im Text durch ein Zitat eindeutig bezeichnet werden.

Beispiele:

1.
In § 3 wird jeweils das Wort „…“ gestrichen.
2.
In § 5 Absatz 2 werden nach dem Wort „…“ die Wörter „…“ gestrichen.
587

Wird Text aufgehoben oder gestrichen, muss der verbleibende Text sprachlich richtig sein. Das macht ggf. zusätzliche Änderungen erforderlich.

Beispiel:
Soll aus dem Satz: „Die Anzeigen nach den §§ 5 und 6 oder der Antrag nach § 7 sind schriftlich mit den in § 12 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen“ die Anzeigemöglichkeit beseitigt werden, so lautet der Änderungsbefehl:
In Satz 1 werden die Wörter „Die Anzeigen nach den §§ 5 und 6 oder“ gestrichen, das nachfolgende Wort „der“ durch das Wort „Der“ und das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

Manchmal bietet es sich an, statt mehrere einzelne Änderungen anzuordnen, eine Textstelle gegen einen neuen Wortlaut auszutauschen. Im Beispiel könnte der Änderungsbefehl auch lauten:

In Satz 1 werden die Wörter „Die Anzeigen nach den §§ 5 und 6 oder der Antrag nach § 7 sind“ durch die Wörter „Der Antrag nach § 7 ist“ ersetzt.

588

Ebenso muss auf die korrekte Zeichensetzung geachtet werden.

Beispiele:
In Satz 3 wird das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

In Absatz 3 werden nach dem Wort „…“ die Wörter „, in jedem Fall spätestens nach zwei Jahren,“ gestrichen.

Besteht die Gefahr, ein Satzzeichen zu übersehen, insbesondere weil es zu Beginn eines mit Anführungszeichen markierten Zitats steht, kann es im Änderungsbefehl besonders erwähnt werden.

Beispiel:
In Absatz 3 werden nach dem Wort „…“ das Komma und die Wörter „in jedem Fall spätestens nach zwei Jahren,“ gestrichen.

3.7.3Änderungsbefehl „einfügen“
589

Der Änderungsbefehl „einfügen“ wird verwendet, wenn zwischen zwei Gliederungseinheiten neue Gliederungseinheiten eingefügt werden sollen. Auch innerhalb einer Gliederungseinheit können Wörter, Zeichen, Zahlen, Satzteile oder untergeordnete Gliederungseinheiten eingefügt werden.

590

Im Änderungsbefehl muss zunächst die Stelle angegeben werden, nach der der neue Text eingefügt werden soll. Beim Einfügen von Gliederungseinheiten ist das die Gliederungseinheit, nach der eingefügt werden soll.

Beispiel:

1.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7d eingefügt:
„§ 7a …“
2.
Nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. …“
591

Bei Einfügungen innerhalb von Gliederungseinheiten wird die Textstelle zitiert, nach der der neue Text stehen soll. Dafür muss nur so viel Wortlaut zitiert werden, wie nötig ist, um den genauen Ort zweifelsfrei zu bestimmen. Manchmal kann ein Änderungsbefehl prägnanter formuliert werden, wenn die Textstelle zitiert wird, vor der der neue Text stehen soll. Die Textstelle, die als Anknüpfungspunkt dient, wird in Anführungszeichen gesetzt. Der Regelungstext, der eingefügt werden soll, wird gleichfalls durch Anführungszeichen gekennzeichnet.

Beispiel:
In § 19 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „…“ die Wörter „…“ eingefügt.

592

Durch das Einfügen von gezählten Gliederungseinheiten entsteht weiterer Änderungsbedarf, wenn eine fortlaufende Zählung hergestellt werden soll. In diesem Fall müssen die Gliederungseinheiten, die bisher an der Stelle des Einschubs standen, sowie die nachfolgenden umnummeriert werden.

Beispiele:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) …“
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2.
Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
„§ 8 …“
3.
Die bisherigen §§ 8 bis 15 werden die §§ 9 bis 16.
593

Um dies zu vermeiden, können in geeigneten Fällen die einzufügenden Gliederungseinheiten mit einem Buchstabenzusatz versehen werden, der sich ohne Leerzeichen an die Zählbezeichnung anschließt.

Beispiel:

1.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Begriffsbestimmungen
…“
594

Soll eine übergeordnete Gliederungseinheit eingefügt werden, ohne in die bestehende Paragraphenfolge einzugreifen, so wird lediglich die Überschrift der übergeordneten Gliederungseinheit eingefügt. Dabei ist der Ort präzise anzugeben.

Beispiel:
Nach/Vor § … wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 8
Schlussvorschriften“.

595

Werden ganze übergeordnete Gliederungseinheiten eingefügt, müssen die darin enthaltenen untergeordneten Gliederungseinheiten im Änderungsbefehl nicht gesondert genannt werden; sie werden aus dem in der Regelungssprache abgefassten eingefügten Text ersichtlich. Jedoch sind etwaige Umnummerierungen anderer Gliederungseinheiten ausdrücklich anzuordnen.

Beispiele:

1.
Nach § 19 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 20
Strafvorschriften

§ 21
Bußgeldvorschriften
…“
2.
Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
3.
Die bisherigen §§ 20 und 21 werden die §§ 22 und 23.

oder:

1.
Nach § 19 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
„Abschnitt 2a
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 19a
Strafvorschriften

§ 19b
Bußgeldvorschriften
…“
596

Eine Umnummerierung kann dazu führen, dass Verweisungen unrichtig werden und angepasst werden müssen (Rn. 582).

597

Soll eine der neu zu nummerierenden Gliederungseinheiten zugleich noch geändert werden, darf der Befehl zur Umnummerierung nur bis zu dieser Gliederungseinheit reichen. Nachdem die Änderung angeordnet ist, kann die Umnummerierung für die restlichen Gliederungseinheiten fortgesetzt werden.

Beispiel:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) …“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird …
bb)
In Satz 2 Nummer 2 wird …
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „…“ werden gestrichen.
d)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
598

Soll eine der umzunummerierenden Gliederungseinheiten zugleich neu gefasst werden, können die einzelnen Änderungsschritte im Änderungsbefehl verbunden werden.

Beispiel:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) …“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) …“

Folgt die neu zu fassende Gliederungseinheit der eingefügten, sollte statt Einfügung und Neufassung der Befehl „ersetzen“ verwendet werden:

Beispiel:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) …
(3) …“
599

Sollen Sätze eingefügt werden, wird nur der Satz, der als Anknüpfung für die Änderung dient, mit einer Zählbezeichnung angegeben. Da in Stammgesetzen Sätze nicht nummeriert werden, erhalten die eingefügten Sätze keine Zählbezeichnung, ebenso wenig werden die nachfolgenden umnummeriert. Sie rücken automatisch nach hinten.

Beispiel:
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„…“

600

Sind in einem automatisch verschobenen Satz Änderungen vorzunehmen, wird er mit der neu entstandenen Zählbezeichnung angegeben.

Beispiel:
„In dem neuen Satz 4 wird …“

601

Wegen des automatischen Verschiebens von Sätzen müssen satzgenaue Verweisungen in anderen Vorschriften überprüft und ggf. angepasst werden (Rn. 585).

602

Jeder Einfügungsbefehl muss so abgefasst sein, dass der neu entstehende Gesetzestext den Regeln der Rechtschreibung und Grammatik sowie der Zeichensetzung entspricht. Dafür muss der Einfügungsbefehl ggf. mit weiteren Befehlen verbunden werden (Rn. 587 f.).

3.7.4Änderungsbefehl „voranstellen“
603

Der Änderungsbefehl „voranstellen“ wird verwendet, wenn sichergestellt werden muss, dass ein neuer Text am Anfang einer bestimmten Gliederungseinheit steht. So können neue Paragraphen an den Anfang eines Gesetzes gestellt werden oder neue Untergliederungen an den Beginn einer Gliederungseinheit. Auch innerhalb einer Gliederungseinheit können einzelne Wörter, Zahlen usw. dem vorhandenen Text vorangestellt werden. Für diese Sonderform des Einfügens gelten die Empfehlungen der Rn. 589 ff. entsprechend. Es sind aber die folgenden Besonderheiten zu beachten.

604

Werden einer bestehenden Gliederungseinheit gleichartige Gliederungseinheiten vorangestellt, so knüpft der Änderungsbefehl an die bestehende Gliederungseinheit an. Der Änderungsbefehl beginnt mit dem Wort „Dem“ (bei Nummern oder Anlagen mit „Der“) und lautet z. B.:

Dem § … wird folgender § … vorangestellt:
„§ …“

605

Der Änderungsbefehl „voranstellen“ ist auch dann zu verwenden, wenn ein neuer Paragraph an den Anfang einer bereits bestehenden übergeordneten Gliederungseinheit gestellt werden soll. So ist es ein Unterschied, ob etwa ein neuer § 8a noch zu einem Abschnitt 1 gehört, indem er nach § 8 eingefügt wird, oder ob er zu Abschnitt 2 gehört, indem er dem § 9 vorangestellt wird.

606

Die Zählbezeichnung vorangestellter Gliederungseinheiten muss genau festgelegt werden. Im Regelfall müssen in weiteren Änderungsschritten nachfolgende Gliederungseinheiten umnummeriert werden.

607

Die Umnummerierung kann dazu führen, dass auch Verweisungen anzupassen sind (Rn. 582, 585). Um diesen Aufwand in Grenzen zu halten, können in geeigneten Fällen Gliederungseinheiten wie beim Einfügen mit einem Buchstabenzusatz versehen werden.

Beispiel:

1.
Dem Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 1 vorangestellt:
„Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1

§ 2
…“
2.
Die bisherigen Abschnitte 1 bis … werden die Abschnitte 2 bis … und die bisherigen §§ 1 bis … werden die §§ 3 bis …

oder:

2.
Der bisherige Abschnitt 1 wird Abschnitt 1a und die bisherigen §§ 1 und 2 werden die §§ 2a und 2b.
608

Wird innerhalb einer Gliederungseinheit ein Text vorangestellt, muss die Textstelle angegeben werden, vor der der neue Text stehen soll.

Beispiele:

1.
Dem Wortlaut des § 2 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„…“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) …“
b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
3.7.5Änderungsbefehl „anfügen“
609

Der Änderungsbefehl „anfügen“ wird verwendet, wenn am Ende einer nummerierten Gliederungseinheit Text hinzugefügt wird. Der Befehl beginnt mit dem Wort „Dem“ (bei Nummern oder Anlagen mit „Der“), um eine rangniedere Gliederungseinheit anzufügen.

Beispiele:
Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) …“

Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„…“

610

Bei mehreren Änderungen einer Gliederungseinheit schließt die Anfügung einen ggf. mehrstufigen Änderungsbefehl auf der jeweiligen Stufe ab.

Beispiele:
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird aufgehoben.
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„…“
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) …“

Das Wort „Nach“ wird beim Anfügen nicht verwendet, da klar ist, dass die bezeichnete Gliederungseinheit an ihrem Ende ergänzt werden soll.

611

Wird durch die Anfügung ein bisher nicht untergliederter Paragraph in Absätze gegliedert, lautet der Änderungsbefehl:

1.
§ … wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) …“
612

Wird einer Aufzählung, die in Nummern gegliedert ist, eine weitere Nummer angefügt, sind meist auch davor stehende Nummern mit zu ändern.

Beispiel:

1.
§ 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. …“
613

Eine neue Nummer wird am Ende einer Aufzählung jedoch „eingefügt“, wenn der Satz nach dem letzten Aufzählungsglied weitergeht.

3.7.6Änderungsbefehl „fassen“
614

Mit dem Änderungsbefehl „wird/werden wie folgt gefasst“ wird der Wortlaut von Gliederungseinheiten ganz ausgetauscht, ohne deren Zählbezeichnung zu verändern. Dieser Änderungsbefehl kommt in Betracht, wenn man eine Gliederungseinheit insgesamt anders formulieren oder ihr einen ganz oder weitgehend anderen Inhalt geben möchte. Vor allem wenn andere Änderungsbefehle auf Grund des Umfangs der Änderungen unübersichtlich würden, empfiehlt es sich, eine Gliederungseinheit besser neu zu fassen. Das ist meist der Fall, wenn mehr als die Hälfte des vorhandenen Wortlauts geändert werden soll.

Beispiele:
Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 8 …“

Die §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„§ 3 …“

Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) …“

Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„…“

Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. …“

Der bisherige Text wird nicht gesondert aufgehoben, da der neu gefasste Wortlaut an seine Stelle tritt, d. h. der bisherige Text wird „überschrieben“.

615

Soll an die Stelle einer Gliederungseinheit neuer Wortlaut treten, der bisherige Wortlaut unter einer anderen Zählbezeichnung aber erhalten bleiben, so wird die Gliederungseinheit nicht neu gefasst. Vielmehr ist zunächst die Gliederungseinheit mit dem neuen Wortlaut einzufügen oder voranzustellen und dann die Zählbezeichnung der bisherigen zu ändern.

Beispiele:

1.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4 …“
2.
Der bisherige § 4 wird § 4a.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) …“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
616

Sind durch die Aufhebung einzelner zählbarer Gliederungseinheiten (z. B. Paragraphen) Lücken im Stammgesetz entstanden, die bei einer Neubekanntmachung mit „(weggefallen)“ zu kennzeichnen sind (Rn. 583), so kann auch eine solche Lücke als Platzhalter neu beschrieben werden. Ebenso kann eine vollständig vollzogene Inkrafttretensvorschrift überschrieben werden, indem sie neu gefasst wird.

617

Der neu gefasste Wortlaut wird als künftiger Bestandteil des Stammgesetzes in der Regelungssprache abgefasst und durch Anführungszeichen kenntlich gemacht. Wird eine Gliederungseinheit neu gefasst, beginnt der neue Wortlaut mit der dazugehörigen Art- und Zählbezeichnung sowie ggf. Überschrift, selbst wenn diese unverändert bleiben.

618

Inhaltliche Änderungen eines Paragraphen können die Neufassung seiner Überschrift erforderlich machen.

Beispiel:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Vorstand; Vertretung“.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) …“
619

Auch infolge des Änderungsbefehls „wird wie folgt gefasst“ sind Bezüge zu anderen Vorschriften, insbesondere Verweisungen, zu überprüfen und ggf. anzupassen (Rn. 582, 585). Zum einen kann die Veränderung zu inhaltlichen Unstimmigkeiten mit anderen Vorschriften führen, die auf die neu gefasste Norm verweisen. Zum anderen kann die Neufassung einer Gliederungseinheit deren Struktur so verändert haben, dass andere Vorschriften, die auf einzelne Untergliederungen verweisen, unrichtig werden.

3.7.7Änderungsbefehl „ersetzen“
620

Mit dem Änderungsbefehl „ersetzen“ werden Textteile ausgetauscht. „Ersetzen“ wird beispielsweise verwendet, wenn an die Stelle einer bestimmten Zahl von Gliederungseinheiten, insbesondere Paragraphen, Absätzen oder Sätzen, eine größere oder kleinere Zahl gleichartiger Gliederungseinheiten treten soll. Dieser Änderungsbefehl ist übersichtlicher und weniger für Fehler anfällig, als wenn die entsprechende Zahl der Gliederungseinheiten teilweise neu gefasst und im Übrigen aufgehoben würde. Bei einer etwaigen Neubekanntmachung würden Paragraphen, die auf diese Weise weggefallen sind, als „(weggefallen)“ gekennzeichnet (Rn. 583).

Beispiele:
Die Abschnitte 3 und 4 werden durch folgenden Abschnitt 3 ersetzt:
„Abschnitt 3 …“

Die §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 3 bis 5d ersetzt:
„§ 3 …“

Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„…“

Die Nummern 6 und 7 werden durch die folgenden Nummern 6 bis 13 ersetzt:
„6. …“

621

Der Änderungsbefehl „ersetzen“ dient ferner dazu, einzelne Wörter oder Satzteile auszutauschen. Hier werden die entsprechenden Teile des bisherigen Textes angegeben und durch Anführungszeichen gekennzeichnet. Ebenso wird der neue Text durch Anführungszeichen hervorgehoben.

Beispiel:
In Absatz 3 werden die Wörter „bis zu einem Jahr“ durch die Wörter „bis zu drei Jahren“ ersetzt.

Kommt ein Wort oder eine Zahl usw. in der zu ändernden Gliederungseinheit mehrfach vor und soll es an allen Stellen ersetzt werden, so wird dies durch den Zusatz „jeweils“ ausgedrückt.

Beispiel:
In § 2 Absatz 2 und  3 wird jeweils das Wort „…“ durch das Wort „…“ ersetzt.

622

Der Änderungsbefehl „ersetzen“ wird auch verwendet, wenn ein Satz am Ende um weitere Textteile erweitert werden soll. Hier wird der Punkt am Ende durch die neuen Textteile ersetzt. Dieser Befehl ist stets eindeutig und im Interesse einer einheitlichen Änderungssprache anderen Varianten vorzuziehen. Die neuen Textteile sind in der Regelungssprache abgefasst und durch Anführungszeichen gekennzeichnet. Dabei darf der Punkt am neuen Satzende nicht vergessen werden.

Beispiel:

1.
In § 5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 5 ist entsprechend anzuwenden.“ ersetzt.
623

Auch beim Ersetzen sind die Folgen für den Gesetzestext genau zu prüfen. So kann das Ersetzen einzelner Textteile sich auf die Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung im übrigen Text auswirken. Es kann sich die Frage stellen, ob nachfolgende Gliederungseinheiten umzunummerieren sind (Rn. 580, 592). Ebenso kann Anlass bestehen, Verweisungen zu überprüfen und ggf. anzupassen (Rn. 582, 585).

3.7.8Gebündelte Änderungsbefehle
624

Manchmal ist es notwendig, einzelne Wörter, die im Stammgesetz mehrfach gebraucht werden, durchgehend durch neue Wörter zu ersetzen.

Beispiele:
„Informationen“ durch „Daten“,
„der Bundesminister“ durch „das Bundesministerium“,
„der Vertrauensmann“ durch „die Vertrauensperson“.

625

Steht ein auszutauschendes Wort in einer Gliederungseinheit, die auch aus anderen Gründen geändert werden soll, werden alle Änderungen, die diese Gliederungseinheit betreffen, zusammen formuliert. Oft empfiehlt es sich dann, den Paragraphen, Absatz oder Satz neu zu fassen, da der Änderungsbefehl sonst unübersichtlich wird.

626

Stehen die auszutauschenden Wörter in Paragraphen, die keine weiteren Änderungen erfahren, würden nach dem üblichen Änderungsschema immer gleichlautende Änderungsbefehle in der Reihenfolge der Paragraphen aufzuführen sein. Dadurch kann das Änderungsgesetz jedoch unübersichtlich werden. Deshalb können diese Änderungen innerhalb der Kette der Änderungsbefehle in einem Änderungsbefehl gebündelt werden. Treten jedoch zwischen diese Änderungen andere Änderungen, so ist der gebündelte Befehl der letzte Änderungsbefehl.

627

Die zu ändernden Gliederungseinheiten werden im Fließtext in aufsteigender Reihenfolge aufgezählt und bis zur kleinsten Gliederungseinheit, die geändert werden soll, genau angegeben.

Beispiel:

25.
In § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 3 Satz 1, §§ 6 bis 8, 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 32 Absatz 2 wird jeweils das Wort „…“ durch das Wort „…“ ersetzt.
628

Bei gebündelten Änderungsbefehlen sind sowohl die Groß- und Kleinschreibung als auch die Deklination der auszutauschenden Wörter zu beachten.

Beispiel:

25.
Es werden ersetzt:
a)
in den §§ 2, 3 und 17 die Wörter „Das Bundesamt“ jeweils durch die Wörter „Die Bundesanstalt“,
b)
in § 16 Absatz 1 und § 18 die Wörter „das Bundesamt“ jeweils durch die Wörter „die Bundesanstalt“ und
c)
in den §§ 19 bis 23 die Wörter „dem Bundesamt“ jeweils durch die Wörter „der Bundesanstalt“.

3.8Änderung einer einzigen Vorschrift

629

Wird das Stammgesetz nur an einer Stelle geändert (z. B. in einem einzigen Paragraphen), so werden Eingangssatz und Änderungsbefehl zusammengefasst. Hier ist es besonders wichtig, dass im Vollzitat des betroffenen Stammgesetzes der Änderungshinweis als Relativsatz formuliert wird. Anderenfalls könnte der Änderungshinweis als letzte Änderung des zu ändernden Paragraphen missverstanden werden. In der Regel beginnt der Satz mit der Angabe der Stelle, die geändert werden soll.

Beispiel:
In § … des … [Gesetzes] in der Fassung der Bekanntmachung vom … (BGBl. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …) geändert worden ist, wird die Angabe „…“ durch die Angabe „…“ ersetzt.

630

Wenn ausnahmsweise das zu ändernde Gesetz und die Bezeichnung der darin zu ändernden Stelle das gleiche grammatische Geschlecht haben (z. B. „die Insolvenzordnung“ und „die Überschrift“, „die Zivilprozessordnung“ und „die Inhaltsübersicht“ oder „die Justizverwaltungskostenordnung“ und „die Anlage“), kann eine andere Formulierung besser verdeutlichen, worauf sich der Änderungshinweis bezieht.

Beispiel:
In der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird die Anlage (Gebührenverzeichnis) wie folgt gefasst:

631

Die Änderung der im Eingangssatz bezeichneten Stelle wird in Nummern und ggf. weiter in Buchstaben untergliedert, wenn verschiedene untergeordnete Gliederungseinheiten geändert werden.

Beispiel:
§ … des … [Gesetzes] vom … (BGBl. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) …“
2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „…“ das Wort „…“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.

3.9Mehrfache Änderung einzelner Vorschriften im selben Rechtsetzungsakt

632

Sollen in einem Rechtsetzungsakt die gleichen Vorschriften eines Stammgesetzes mehrfach geändert werden (Mehrfachänderung), werden die Änderungen nach ihren Inkrafttretensdaten geordnet und in gesonderten Artikeln zusammengefasst (Rn. 541). Ein Beispiel ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Postgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3218). Der Eingangssatz des Artikels mit der ersten Änderung enthält die Angabe des zu ändernden Gesetzes im Vollzitat (Rn. 169 ff.).

Beispiel:
Artikel 1
Änderung des Postgesetzes
Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: …

Im Eingangssatz des folgenden Artikels genügt es, den Zitiernamen des Gesetzes und als Änderungshinweis den vorhergehenden Artikel anzugeben. Die späteren Änderungen setzen dabei auf den Wortlaut auf, der mit Inkrafttreten des vorhergehenden Artikels entsteht. Die Mehrfachänderung sollte in der Artikelüberschrift durch Formulierungen wie z. B. „Weitere Änderung des …gesetzes“ oder „Änderung des …gesetzes zum Jahr 2010“ kenntlich gemacht werden.

Beispiel:
Artikel 2
Weitere Änderung des Postgesetzes
Das Postgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: …

633

Bei Mehrfachänderungen beziehen sich die gewollten Änderungen zumindest teilweise auf die gleichen Textstellen. Hier muss darauf geachtet werden, dass im späteren Änderungsbefehl die zu ändernde Textstelle so angegeben wird, wie sie nach dem Inkrafttreten der vorhergehenden Änderung aussieht.

634

Sollen vor dem Inkrafttreten der weiteren – noch schwebenden – Änderung weitere Änderungen des Stammgesetzes vorgenommen werden, ist besondere Aufmerksamkeit geboten, denn neben dem Stammgesetz muss unter Umständen auch das Gesetz geändert werden, das die schwebende Änderung enthält (in dem Beispiel in Rn. 632 wäre dies Artikel 2; ferner Rn. 670 ff.).

635

Anstelle einer Mehrfachänderung in mehreren Artikeln kann in geeigneten Fällen eine Vorschrift des Stammgesetzes so geändert werden, dass ihrem Wortlaut selbst zu entnehmen ist, was zu unterschiedlichen Zeitpunkten gelten soll.

Beispiel:
Der monatliche Zuschuss beträgt

1.
400 Euro in den Jahren 2007 und 2008,
2.
422 Euro in den Jahren 2009 und 2010,
3.
446 Euro ab dem Jahr 2011.

3.10Gliederung von Folgeänderungen

636

Auch bei Einzelnovellen kann sich ein Bedarf an Folgeänderungen in anderen Gesetzen oder in Rechtsverordnungen ergeben. Folgeänderungen, die für die Stimmigkeit der geänderten Vorschriften mit dem sonstigen Recht sorgen, sind für jeden einzelnen Fall mit entsprechenden Änderungsbefehlen auszuformulieren (zur Besonderheit der gebündelten Änderungsbefehle vgl. Rn. 624 ff.). Klauseln zur pauschalen Anpassung sind nicht geeignet, einen eindeutigen Wortlaut in den betroffenen Rechtsvorschriften herbeizuführen. Sie sind für die Normendokumentation unbrauchbar und beeinträchtigen die Normenklarheit (Fehlbeispiel: „Wird in Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.“).

637

Folgeänderungen werden in der Regel in einem Artikel zusammengefasst. Eine Überschrift, z. B. „Folgeänderungen“, erleichtert die Orientierung im Gesetz.

638

Der Artikel mit den Folgeänderungen wird, anders als der Artikel mit den Hauptänderungen des Stammgesetzes, in Absätze untergliedert. Für jedes betroffene Gesetz und für jede betroffene Verordnung ist ein eigener Absatz zu bilden. Jeder Absatz beginnt mit einem Eingangssatz für das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung. Häufig wird hier nur eine einzige Vorschrift geändert, so dass die Empfehlungen der Rn. 629 ff. zu beachten sind. Die Formulierung des Eingangssatzes und der Änderungsbefehle richtet sich nach den allgemeinen Empfehlungen.

639

Die Reihenfolge der zu ändernden Gesetze und Verordnungen richtet sich nach den Gliederungsnummern im Fundstellennachweis A (Rn. 26). Diese Reihenfolge ist auch dann einzuhalten, wenn sich die Folgeänderungen teils auf Gesetze und teils auf Rechtsverordnungen beziehen; insoweit wird nicht nach dem Rang der Rechtsregeln unterschieden.

Beispiel:
Artikel 2
Folgeänderungen

(1)    Das … [Gesetz] vom … (BGBl. …) wird wie folgt geändert:
1. …
2. …
(2)    § … der … [Verordnung] vom … (BGBl. …), die durch die Verordnung vom … (BGBl. …) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(3)    In § … des … [Gesetzes] in der Fassung der Bekanntmachung vom … (BGBl. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …(BGBl. …) geändert worden ist, wird die Angabe „…“ durch die Angabe „…“ ersetzt.
640

Die Gliederung des Artikels in Absätze könnte unübersichtlich werden, z. B. wenn die Folgeänderungen in einzelnen Gesetzen oder Verordnungen sehr umfangreich sind. Dann können für die zu ändernden Gesetze und Rechtsverordnungen jeweils gesonderte Artikel vorgesehen werden. In diesem Fall sollten für die Artikel der Einzelnovelle Überschriften vorgesehen werden, die jeweils das zu ändernde Gesetz oder die zu ändernde Rechtsverordnung benennen, z. B. „Änderung des [Gesetzes]“.

3.11Sonstige Fälle von Änderungen

3.11.1Änderung der Überschrift
641

Wird die Überschrift eines Gesetzes geändert, so steht diese Änderung an erster Stelle vor allen weiteren Änderungsbefehlen.

642

Eine Änderung der Kurzbezeichnung (Rn. 331) sollte nach Möglichkeit unterbleiben. Insbesondere die Änderung allgemein bekannter Kurzbezeichnungen kann Verwirrung und Unsicherheit hervorrufen: So muss das Gesetz trotz neuen Zitiernamens unter seinem alten Ausfertigungsdatum und mit alter Fundstelle zitiert werden. Bei späteren Einzelnovellen muss der neue Zitiername in der Überschrift angeführt werden, während die Zählung sich danach richtet, wie oft das Stammgesetz seit seinem Erlass (und nicht seit Änderung des Zitiernamens) durch Einzelnovellen geändert worden ist (Rn. 525). Da das Stammgesetz bei Verweisungen mit seiner Kurzbezeichnung zitiert wird, müssten bei Änderung der Kurzbezeichnung auch alle verweisenden Vorschriften (Ausgangsnormen) in anderen Gesetzen und in Rechtsverordnungen angepasst werden.

643

Gleiches gilt für eine Änderung der Bezeichnung, wenn das Gesetz keine Kurzbezeichnung hat. Ansonsten kommt eine Änderung der Bezeichnung in Betracht, wenn sie den Gegenstand des Gesetzes nicht mehr angemessen wiedergibt.

644

Einem Stammgesetz kann eine Kurzbezeichnung hinzugefügt werden, wenn es bislang nur eine lange, schwer zitierbare Bezeichnung hat. Dann aber müssen Vorschriften in anderen Gesetzen und in Rechtsverordnungen, die auf dieses Gesetz verweisen, angepasst werden, denn die neue Kurzbezeichnung ist fortan der Zitiername.

645

Eine amtliche Abkürzung sollte nicht geändert werden, da das Stammgesetz, alle Gültigkeitsregelungen, alle Ausgangs- und Bezugsnormen bei Verweisungen unter dieser Abkürzung in der Datenbank des Bundesrechts erfasst sind. Hat das Stammgesetz keine amtliche Abkürzung, wird eine nichtamtliche Abkürzung von der Normendokumentation festgelegt. Davon sollte auch eine später hinzugefügte amtliche Abkürzung nicht abweichen. Über die Abkürzungen gibt das für die Dokumentation des Bundesrechts zuständige Bundesamt für Justiz Auskunft.

3.11.2Änderung der Inhaltsübersicht
646

Hat das Stammgesetz eine amtliche Inhaltsübersicht, so muss sie mit geändert werden, wenn sich die Änderung der Vorschriften auf die Inhaltsübersicht auswirkt. Die Inhaltsübersicht dient ausschließlich der Orientierung. Sie hat keinen Regelungsgehalt, sondern spiegelt lediglich die vorhandene Gliederung des Gesetzes wider. Um dies zu verdeutlichen, wird in hierauf bezogenen Änderungsbefehlen einheitlich der Begriff „Angabe“ verwendet.

Beispiele:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a …“.

oder:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 …“.
b)
Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 (weggefallen)“.
c)
Die Angaben zu den §§ 36a bis 40 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 37 …“.
d)
Die Angabe zu § 43a wird gestrichen.
3.11.3Sprachliche Bereinigung bei Gelegenheit eines Änderungsvorhabens
647

Jedes Änderungsvorhaben bietet Gelegenheit, das betroffene Stammgesetz sprachlich zu bereinigen. Bedarf hierfür besteht insbesondere in den nachfolgenden Fällen.

648

Enthält der Gesetzestext männliche Berufs-, Amts- und Funktionsbezeichnungen wie z. B. „Vertrauensmann“, „Kaufmann“ oder „Amtmann“, so sollten diese durch geschlechtsneutrale Bezeichnungen (z. B. „Vertrauensperson“) ersetzt oder um entsprechende Bezeichnungen auf „-frau“ (z. B. „Amtfrau“) ergänzt werden. Dabei ist auf einen einheitlichen Sprachgebrauch zu achten sowie auf Verständlichkeit und Klarheit des Rechtstextes (Rn. 110 ff.).

649

Personalisierte Behördenbezeichnungen (z. B. „der Bundesminister der Finanzen“) können meist durch sächliche Bezeichnungen (z. B. „das Bundesministerium der Finanzen“) ersetzt werden (Rn. 383). Richtet sich eine Regelung speziell an die Leitung einer Behörde, ist auf eine geschlechtergerechte Formulierung zu achten (Rn. 110 ff.; vgl. z. B. § 26 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes).

650

Veraltete Bezeichnungen für Ämter, Behörden, Einrichtungen usw. sind durch die aktuellen Bezeichnungen zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für etwa noch vorhandene Bezeichnungen, die mit dem Wortbestandteil „Reichs-“ beginnen. Die Änderung der veralteten Bezeichnungen ist auch deshalb erforderlich, weil diese in vielen Fällen nicht erkennen lassen, welche Stelle heute zuständig ist (vgl. Artikel 129 des Grundgesetzes).

651

Solche Änderungen sind oftmals in mehreren Einzelvorschriften eines Gesetzes vorzunehmen. Hier empfiehlt es sich, gebündelte Änderungsbefehle (Rn. 624 ff.) zu verwenden.

3.11.4Bereinigung von Berlin-Klauseln
652

Berlin-Klauseln haben als Bestimmungen über den Geltungsbereich die Geltung einer Rechtsvorschrift für Berlin angeordnet. Sie sind seit dem 3. Oktober 1990 gegenstandslos, nachdem die Alliierten durch Erklärung vom 1. Oktober 1990 ihre Rechte in Bezug auf Berlin zum 3. Oktober 1990 suspendiert haben und gleichzeitig das Sechste Überleitungsgesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) in Kraft getreten ist. Wenn eine Berlin-Klausel in einem Stammgesetz noch vorhanden ist, sollte sie bei Gelegenheit der nächsten Änderung des Stammgesetzes aufgehoben oder ggf. durch Neufassen oder Ersetzen überschrieben werden.

653

Bundesgesetze aus der Zeit vor Herstellung der deutschen Einheit, die grundsätzlich in Berlin galten, können einzelne Vorschriften enthalten, deren Geltung für Berlin durch sog. negative Berlin-Klauseln ausgeschlossen wurde. Wird das Stammgesetz geändert, so sollte man dies zum Anlass nehmen, eine solche Klausel zu überprüfen und ggf. aufzuheben.

3.11.5Änderungen im Zusammenhang mit dem Sozialgesetzbuch
654

Bei Änderungen im Zusammenhang mit dem Sozialgesetzbuch ist dessen besondere Struktur zu beachten (Rn. 202).

655

Soll ein Buch des Sozialgesetzbuches geändert werden, wird dieses Buch wie ein Stammgesetz behandelt; zu den Besonderheiten der Zitierweise vgl. Rn. 203.

Beispiel:
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, (BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: …

656

Werden die in einzelnen Mantelgesetzen noch bestehenden Übergangsvorschriften (Rn. 204) geändert, ist besonders sorgfältig vorzugehen, da solche Regelungsreste nicht Bestandteil des jeweiligen Buches des Sozialgesetzbuches sind. Für die Änderung solcher Regelungsreste ist jeweils ein eigener Artikel im Änderungsgesetz vorzusehen.

Beispiel:
Artikel …
Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
In Artikel 45 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter „…“ gestrichen.

Mit Artikel 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes wurde das Elfte Buch des Sozialgesetzbuches – Soziale Pflegeversicherung – geschaffen; Artikel 45 enthält eine Übergangsregelung.

657

Im Interesse der Übersichtlichkeit des Sozialrechts sollten diese Regelungsreste in den jeweiligen Mantelgesetzen möglichst bereinigt werden, d. h. gegenstandslos gewordene Vorschriften sind aufzuheben, die übrigen sind möglichst in das jeweilige Buch des Sozialgesetzbuches aufzunehmen.

3.11.6Änderungen im Zusammenhang mit Regelungen des Einigungsvertrages
658

Der Gesetzgeber kann abweichende Regelungen von den Bestimmungen des Einigungsvertrages und seiner Anlagen (Rn. 209 ff.) beschließen. Der Wortlaut des Vertrages selbst kann jedoch nicht geändert werden. Änderungsbefehle wie etwa „Anlage I Kapitel … Abschnitt III Nummer … des Einigungsvertrages … wird wie folgt geändert:“ sind deshalb nicht möglich.

659

Neues vereinigungsbedingtes Überleitungsrecht gehört grundsätzlich in die Schlussvorschriften des Stammgesetzes, dessen Regelungsmaterie betroffen ist.

660

Vom Einigungsvertrag abweichende Überleitungsregelungen kommen vor allem in Betracht, wenn sie sich auf die in Anlage I Abschnitt III aufgeführten Maßgaben, ihren Inhalt oder ihre Geltungsdauer beziehen. Sollen die in Anlage I Abschnitt III zu einem Stammgesetz aufgeführten Maßgaben entfallen und das Gesetz nunmehr „uneingeschränkt“ in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, wird folgende Formulierung empfohlen:

Die in Anlage I Kapitel … Sachgebiet … Abschnitt III Nummer … des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 IIS. 885, …) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden.

Die Klarstellung, welche Maßgaben des Einigungsvertrages nicht mehr anzuwenden sind, trägt wesentlich zur Rechtsbereinigung und damit zur Übersichtlichkeit der Rechtsordnung bei, denn es ist inzwischen nicht einfach festzustellen, ob überhaupt und ggf. mit welchen Maßgaben eine Rechtsvorschrift des Bundes im Beitrittsgebiet heute angewendet werden muss und ob noch (übergangsweise) Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu berücksichtigen ist.

661

Sollen die in Anlage I Abschnitt III zu einem Stammgesetz aufgeführten Maßgaben durch andere Regelungen „überlagert“ werden, muss deutlich gemacht werden, welche Regelungen welche Maßgaben ablösen sollen. Es kommen z. B. folgende Formulierungen in Betracht:

Anstelle der in Anlage I Kapitel … Sachgebiet … Abschnitt III Nummer … des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, …) aufgeführten Maßgaben gelten folgende Bestimmungen: …

Abweichend von der in Anlage I … angegebenen Frist sind die Vorschriften über … noch bis zum … anzuwenden.

3.11.7Änderung grundrechtseinschränkender Vorschriften
662

Werden Stammgesetze in der Weise geändert, dass grundrechtseinschränkende Vorschriften eingefügt werden, muss auch das Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes beachtet werden (Rn. 427 ff.). Der entsprechende Hinweis ist unmittelbar nach der einschränkenden Vorschrift im Stammgesetz anzubringen. Nur ausnahmsweise sollten die einzelnen einschränkenden Regelungen in einer Schlussvorschrift des Stammgesetzes zusammengefasst werden. Ist eine solche Vorschrift bereits vorhanden, ist diese regelmäßig mit zu ändern (Rn. 431 f.).

663

Wenn das Änderungsgesetz einzelne Vorschriften betrifft, die bereits Grundrechtseinschränkungen enthalten, ist das Zitiergebot nicht auf Grund des im Stammgesetz schon vorhandenen Hinweises erfüllt. Wegen der Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots ist immer dann, wenn durch das Änderungsgesetz eine bestehende Grundrechtseinschränkung erweitert wird, erneut ein gesetzlicher Hinweis auf die Grundrechtseinschränkung erforderlich. Dieser Hinweis kann in einem solchen Fall auch in einem der Schlussartikel des Änderungsgesetzes enthalten sein, ohne deshalb zum dokumentationsbedürftigen Bestand des geltenden Bundesrechts zu zählen. Eines solchen erneuten Hinweises bedarf es nur dann nicht, wenn das Änderungsgesetz die grundrechtseinschränkende Vorschrift lediglich wiederholt (z. B. neu fasst) oder ausschließlich in einer Weise ändert, die nicht zu einer neuen Grundrechtseinschränkung führt oder ermächtigt.

3.11.8Änderung von Anlagen
664

Eine Anlage (Rn. 365 f.) ist ein Bestandteil des Gesetzes und wie jede Gliederungseinheit zu ändern.

665

Es ist möglich, dass Änderungen eines Gesetzes sich nur auf dessen Anlagen beziehen. In diesem Fall werden der Eingangssatz und der Hinweis auf die letzte Änderung wie bei der Änderung nur einer Vorschrift formuliert (Rn. 629 ff.).

Beispiel:
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: …

666

Wird im Stammgesetz nicht nur die Anlage geändert, steht der Änderungsbefehl, der die Anlage betrifft, am Schluss.

Beispiel:

 
17.
(z. B. Aufhebung der Berlin-Klausel)
18.
Die Anlage … wird aufgehoben.
667

Werden Anlagen neu gefasst, ersetzt oder angefügt, soll der Änderungsbefehl ihren Wortlaut unmittelbar wiedergeben.

Beispiel:

18.
Die Anlage … wird wie folgt gefasst: …

Ist jedoch der Text der Anlage zu umfangreich und würde der Abdruck an dieser Stelle die Gliederung des Änderungsgesetzes unübersichtlich machen, so kann der neue Wortlaut der Anlage als Anhang zu dem Änderungsgesetz abgedruckt werden.

Beispiele:

18.
Die Anlage … erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
18.
Die Anlagen 1 bis 5 aus dem Anhang zu diesem Gesetz werden angefügt.

Die Überschrift des Anhangs lautet dann z. B. „Anhang zu Artikel … Nummer 18“. Davon abgesetzt folgt ohne Anführungszeichen der Inhalt des Anhangs, also der vollständige Wortlaut der Anlage oder der Anlagen beginnend mit der (jeweiligen) Überschrift.

668

Wird die Anlage eines Stammgesetzes an einzelnen Stellen geändert, sind die üblichen Änderungsbefehle zu verwenden; die einzelnen Stellen, an denen geändert wird, sind so genau wie möglich zu bezeichnen.

Beispiel:

18.
Die Anlage … wird wie folgt geändert:
a)
Teil A … wird wie folgt gefasst: …
b)
Nummer … wird wie folgt geändert:
aa)
In der Position „Sepiolit“ wird in Spalte 1 die Angabe „E 553“ durch die Angabe „E 562“ ersetzt.
 
669

Wird eine Stelle in einer Tabelle oder Übersicht neu gefasst oder eingefügt, so sollten vorhandene Überschriften für einzelne Spalten mit dem dazugehörigen Tabellenfeld in dem Änderungsbefehl mit angeführt werden.

Beispiel:
Artikel 16 Nummer 12 Buchstabe p des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416):

12.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
 
p)
Nummer 2221 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„2221 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens . . . . . . . . . 0,5
   Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird. – mindestens 100,00 EUR, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 50,00 EUR“.
3.11.9Änderung bei schwebenden Änderungen
670

Soll ein Stammgesetz geändert werden, dessen letzte Änderung zwar verkündet, aber noch nicht in Kraft getreten ist (schwebende Änderung), ist größte Sorgfalt geboten. Die schwebende Änderung ist zwar schon existent, hat aber das Stammgesetz in seinem Wortlaut noch nicht wirksam geändert (Rn. 438).

671

Tritt die schwebende Änderung vor der neuen Änderung in Kraft, bestimmt die schwebende Änderung den Wortlaut, auf den die neue Änderung aufbaut (Rn. 551, 633).

672

Soll hingegen die neue Änderung noch vor der schwebenden Änderung in Kraft treten, so ist die schwebende Änderung darauf zu überprüfen, ob sie noch stimmig ist. Insbesondere wenn die Änderungen dieselben Textstellen des Stammgesetzes betreffen, besteht regelmäßig die Gefahr, dass die schwebende Änderung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens so nicht mehr ausführbar ist, weil die Änderungsbefehle von einem Wortlaut ausgehen, den es inzwischen nicht mehr gibt. In solchen Fällen muss verhindert werden, dass die schwebende Änderung in der verkündeten Fassung in Kraft tritt. Ihr Inhalt muss nochmals mit neuen Änderungsbefehlen formuliert werden, die von dem inzwischen geänderten Wortlaut ausgehen.

673

Hierfür kann sich ein dreistufiges Vorgehen anbieten: Zunächst wird in einem Artikel die neue Änderung des Stammgesetzes angeordnet. In einem weiteren Artikel werden die Änderungsbefehle des verkündeten Änderungsgesetzes aufgehoben, die in dem neuen Wortlaut nicht ausführbar wären. Schließlich wird das Stammgesetz in einem weiteren Artikel noch einmal so geändert, dass der Inhalt der schwebenden Änderung in der Zukunft eindeutig im Wortlaut umgesetzt werden kann.

674

Die Inkrafttretenstermine dieser dreistufigen Änderung sind jeweils gesondert zu bestimmen. Dabei kann die neue Änderung wie gewünscht zu einem Zeitpunkt in Kraft treten, der vor demjenigen der verkündeten schwebenden Änderung liegt. Die Aufhebung der schwebenden Änderungen, die nicht ausführbar wären, soll so früh wie möglich, d. h. am Tag nach der Verkündung, in Kraft treten. Die Umsetzung des Inhalts der bislang schwebenden Änderung im neuen Wortlaut ist schließlich zu dem seinerzeit gewünschten Zeitpunkt in Kraft zu setzen.

675

Für das dreistufige Vorgehen spricht Folgendes: Tritt ein Änderungsgesetz in Kraft, so vollziehen sich seine Änderungsbefehle im jeweiligen Stammgesetz und werden hierdurch gegenstandslos. Diese Wirkung hat zur Folge, dass Änderungsgesetze, sobald sie einmal in Kraft getreten sind, nicht mehr geändert werden können. Von diesem Zeitpunkt an kann nur noch das Stammgesetz (in seiner geänderten Fassung) geändert werden. Demzufolge kann ein Änderungsgesetz nur geändert werden, solange und soweit es noch nicht in Kraft getreten ist. Würde man die Änderungsbefehle des verkündeten Änderungsgesetzes allerdings direkt ändern, könnte es recht aufwendig sein, den maßgeblichen Wortlaut des Stammgesetzes zu ermitteln. Man hätte zunächst die aktuellen Änderungen im Stammgesetz umzusetzen, müsste dann die notwendigen Änderungen in dem Gesetz, das die schwebenden Änderungen enthält, ausführen, um später diese geänderten Änderungen in den Wortlaut des Stammgesetzes einzuarbeiten; der Änderungshinweis zum Stammgesetz wäre in einem solchen Fall kompliziert zu formulieren (vgl. Rn. 192). Demgegenüber macht die empfohlene dreistufige Technik in einem Rechtsetzungsakt klar, welcher Wortlaut des Stammgesetzes zu welchem Zeitpunkt zustande kommt.

3.11.10Parallele Änderungen
676

Wird ein Stammgesetz in parallelen Rechtsetzungsvorhaben geändert, muss eindeutig sein, welche Änderung zu welchem Zeitpunkt den geltenden Wortlaut bestimmt. Für Entwürfe empfiehlt es sich, in geeigneter Weise festzuhalten, von welchem Wortlaut der Entwurf jeweils ausgeht; vgl. hierzu Rn. 551. Der Verlauf beider Rechtsetzungsverfahren ist genau zu beobachten, um den Entwurf ggf. durch Formulierungshilfen an eine veränderte Abfolge beim Inkrafttreten der Änderungen anzupassen. Manchmal genügt es auch, auf eine bestimmte Reihenfolge der Verkündung der beiden Änderungsgesetze zu achten.

677

Sollen Änderungen desselben Stammgesetzes aus verschiedenen Rechtsetzungsvorhaben am gleichen Tag in Kraft treten, muss eindeutig sein, in welcher Reihenfolge die Änderungsbefehle auszuführen sind. Verschiedene Änderungen, die dieselben Textstellen des Stammgesetzes betreffen, werden ansonsten in der Reihenfolge ihrer Ausfertigung und Verkündung in den Wortlaut eingearbeitet.

3.11.11Änderung der Geltungszeitregeln
678

Äußerste Vorsicht ist geboten, wenn Geltungszeitregeln geändert werden sollen. Die Änderung einer Inkrafttretensbestimmung kann überhaupt nur in Betracht kommen, wenn für das Inkrafttreten eines Gesetzes eine Vorlaufzeit bestimmt worden ist, wenn also zwischen Verkündung und Inkrafttreten ein längerer Zeitraum liegt. Soll der Inkrafttretenstermin geändert werden, so muss sichergestellt sein, dass das entsprechende Änderungsgesetz vor dem zu ändernden Inkrafttretenstermin verkündet wird und in Kraft tritt. Anderenfalls kommt die Änderung zu spät: Ein in Kraft getretenes Stammgesetz müsste aufgehoben werden, in Kraft getretene Änderungen hätten sich im Stammgesetz vollzogen, so dass nur noch dieses geändert werden könnte. Falls bereits entstandene Rechtsfolgen rückgängig zu machen wären, müsste der Gesetzgeber das ausdrücklich regeln (zur Rückwirkungsproblematik Rn. 465 ff.).

679

Ist das Stammgesetz befristet (Rn. 469 ff.), kann sich die Änderung darauf beziehen, das Geltungsende hinauszuschieben oder die Befristung überhaupt entfallen zu lassen. Der Änderungsbefehl ist in einem solchen Fall darauf gerichtet, das Datum des Außerkrafttretens durch das neue Datum zu ersetzen oder die Außerkrafttretensvorschrift aufzuheben. Auf jeden Fall muss sichergestellt sein, dass das entsprechende Änderungsgesetz vor dem im Gesetz genannten Außerkrafttretensdatum verkündet wird und in Kraft tritt. Wird das versäumt, tritt das Gesetz außer Kraft und müsste neu erlassen werden.

3.11.12Befristung von Änderungen
680

In bestimmten Fällen kommt eine Befristung von Änderungen durch eine Außerkrafttretensvorschrift im Stammgesetz in Betracht. Sie setzt voraus, dass der Wortlaut des Stammgesetzes auch nach dem Außerkrafttreten der Änderung eindeutig, klar und lückenlos ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine inhaltlich selbständige Gliederungseinheit eingefügt oder angefügt wird und diese Gliederungseinheit ohne weitere Auswirkung auf den übrigen Wortlaut wieder wegfallen kann. In einem solchen Fall wird zunächst mittels Änderungsbefehl die Ein- oder Anfügung der Gliederungseinheit für das Stammgesetz angeordnet. In der Geltungszeitregelung des Stammgesetzes wird dann diese Gliederungseinheit zu dem gewünschten Zeitpunkt außer Kraft gesetzt; dazu kann z. B. dessen ggf. bereits vollzogene Inkrafttretensvorschrift überschrieben werden. Das hat den Vorteil, dass man dem Stammgesetz selbst entnehmen kann, wenn bestimmte Regelungen nur für einen bestimmten Zeitraum gelten sollen.

Beispiel:
Artikel …
Änderung des … [Gesetzes]

Das … [Gesetz] vom … (BGBl. …), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § … wird folgender Absatz … angefügt:
 
8.
§ … wird wie folgt gefasst:
„§ …
Befristung
§ … Absatz … tritt am … außer Kraft.“

Rechtstechnisch ist es auch möglich, das Außerkrafttreten der ein- oder angefügten Gliederungseinheit in der Geltungszeitregelung des Änderungsgesetzes anzuordnen. Allerdings kann eine solche Befristung leicht übersehen werden. Jedenfalls muss sich das Außerkrafttreten auf die ein- oder angefügte Gliederungseinheit des Stammgesetzes beziehen und nicht auf den Änderungsbefehl.

Beispiel:
Artikel …
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § … Absatz … des … [Gesetzes] vom … (BGBl. …), das zuletzt durch Artikel … dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am … außer Kraft.

681

Soll eine solche selbständige Gliederungseinheit befristet eingefügt werden, empfiehlt es sich, die vorhandene Nummerierung nicht zu ändern, sondern mit Buchstabenzusätzen zu arbeiten (Rn. 593). Sollen mit dem Einfügen die nachfolgenden Gliederungseinheiten dennoch umnummeriert werden, genügt es, die eingefügte Gliederungseinheit nach Ablauf der Befristung außer Kraft treten zu lassen. Entsteht durch die Aufhebung einer zählbaren Gliederungseinheit (z. B. eines Paragraphen) eine Lücke im Stammgesetz, ist diese bei einer Neubekanntmachung mit „(weggefallen)“ zu kennzeichnen (Rn. 583).

682

Andere Änderungen können am besten befristet werden, indem das Änderungsgesetz eine Mehrfachänderung des Stammgesetzes (Rn. 541, 632 ff.) vorsieht. Soll z. B. die Änderung nur einzelner Wörter oder Angaben befristet werden, ist zunächst ein Änderungsbefehl zu formulieren, der zu dem Wortlaut führt, der für den Befristungszeitraum gelten soll, und dann ein weiterer, der ausgehend von dem befristet geltenden Wortlaut wieder zu dem ursprünglichen Wortlaut zurückführt. Auf keinen Fall ist es möglich, den Änderungsbefehl selbst zu befristen, um hierdurch den ursprünglichen Wortlaut wiederaufleben zu lassen.

683

Anstelle befristeter Änderungen kann der gewünschte Zweck manchmal ebenso gut durch eine Anwendungs- oder Übergangsregelung im Stammgesetz erreicht werden (Rn. 412 ff., 684 ff.). Auf diese Weise können für einen bestimmten Zeitraum für bestimmte Sachverhalte abweichende Regelungen getroffen werden. Eine solche Vorschrift wird mit Erfüllung ihres Regelungszwecks von selbst gegenstandslos. Sie kann wie eine ein- oder angefügte Regelung befristet (Rn. 680) oder zur Rechtsbereinigung später aufgehoben werden.

3.12Übergangsvorschriften

684

Bei der Änderung geltenden Rechts ist häufig ein nahtloser Übergang von dem alten auf den neuen Rechtszustand nicht möglich, weil aus verfassungsrechtlichen oder sonstigen Gründen auf bestehende Rechtsverhältnisse Rücksicht genommen werden muss. Hier ist eine Übergangsregelung nötig, in der festgelegt wird, wie die bestehenden Rechtsverhältnisse zu behandeln sind. Ohne Übergangsregelung wäre es nicht zulässig, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte weiter nach den bisher geltenden, jedoch inzwischen aufgehobenen oder geänderten Vorschriften zu behandeln. Übergangsregelungen bieten sich auch zur Klarstellung in allen Fällen an, in denen im Hinblick auf bestimmte Sachverhalte zweifelhaft ist, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist (zu Übergangsvorschriften Rn. 412 ff.).

685

Übergangsregelungen stehen, da sie die Anwendbarkeit des neuen Rechts modifizieren, strukturell einer stammgesetzlichen Regelung gleich. Sie werden deshalb in das jeweilige Stammgesetz eingefügt. Die Adressaten können so die neuen oder geänderten Vorschriften und die dazugehörigen Übergangsregelungen in demselben Gesetz vorfinden. Wenn zu dem Stammgesetz ein Einführungsgesetz vorhanden ist, kann dieses als Standort für die Übergangsregelung genutzt werden (Rn. 759).

686

Enthielte das Änderungsgesetz einen eigenen Artikel mit Übergangsrecht, so würde dies zu einer unerwünschten Vermischung der änderungssprachlichen und regelungssprachlichen Teile führen (Rn. 499). Das Änderungsgesetz würde sich nicht darin erschöpfen, vorhandenes Stammrecht zu ändern, sondern würde selbst zu einer Art „Nebenstammgesetz“ mit oft schwer bestimmbarer Geltungsdauer. Im Fundstellennachweis A (Rn. 26) müsste das Änderungsgesetz wegen dieser Übergangsvorschrift unter seiner Bezeichnung mit einer eigenen Gliederungsnummer im Bestand des geltenden Bundesrechts mitgeführt werden. Solche Regelungsreste vermehren unnötig die Anzahl der jeweils geltenden Stammgesetze und erschweren erheblich den Überblick über den Normenbestand (Rn. 493). Sie sind deshalb zu vermeiden.

687

Bestehen noch Änderungsgesetze mit Übergangsregelungen, so sollten diese Regelungsreste beseitigt werden, indem sie aufgehoben oder – falls sie noch Anwendungsfälle haben – in die Schlussvorschriften eines passenden Stammgesetzes überführt werden. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtsbereinigung.

688

Übergangsregelungen stehen regelmäßig in den Schlussvorschriften des Stammgesetzes. Sie können dort in einer Vorschrift gebündelt oder je nach Anlass der Rechtsänderung in verschiedenen Paragraphen zusammengefasst werden. Im Einzelfall kann ein anderer Standort zweckmäßig sein.

689

In Übergangsvorschriften wird meist auf den Änderungsstichtag abgestellt. Dieser darf nicht mit der Formulierung „Inkrafttreten dieses Gesetzes“ beschrieben werden, da hiermit das Stammgesetz gemeint wäre. Es sollte daher ein konkretes Datum oder – falls dieses noch nicht feststeht – ein Datierungsbefehl verwendet werden (z. B. [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel … dieses Gesetzes]); es kann auch formuliert werden „Inkrafttreten des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]“, d. h. der Einzelnovelle. Soll in der Übergangsregelung auf bisher geltendes Recht Bezug genommen werden, muss auf das „bis zum … geltende Recht“ oder auf „dieses Gesetz in der bis zum … geltenden Fassung“ verwiesen werden.

3.13Änderung von Rechtsverordnungen durch den Gesetzgeber54
54Zu Einzelheiten siehe das Gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz vom 21. März 2006 aus Anlass der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. und 27. September 2005 (2 BvF 2/03 und 2 BvL 11/02).

690

Will der Gesetzgeber Normengefüge ändern, bei denen Gesetzes- und Verordnungsrecht ineinander verschränkt sind, darf er das Verordnungsrecht durch Parlamentsgesetz anpassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Änderung der Rechtsverordnung muss im Rahmen der Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber erfolgen.
  • Der Gesetzgeber muss für das Zustandekommen des ändernden Gesetzes die grundgesetzlichen Regeln über die Gesetzgebung (Artikel 76 ff. des Grundgesetzes) anwenden; auch die Frage, ob das Änderungsgesetz zustimmungsbedürftig ist, richtet sich nach den für förmliche Gesetze geltenden Regeln und nicht nach Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes.
  • Der Gesetzgeber muss, wenn er eine Rechtsverordnung ändert, die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage einhalten (Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes)
691

Für die Entwurfsarbeit folgt daraus, dass Änderungen von Rechtsverordnungen in Gesetzen auf das Ausmaß zu beschränken sind, das unmittelbar durch die Änderungen im Gesetzesrecht veranlasst ist. Eine Verordnungsänderung durch den Gesetzgeber unabhängig von dazugehörigen gesetzgeberischen Maßnahmen ist nicht zulässig.

692

In Bezug auf die einzuhaltende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erscheint es verfassungsrechtlich vertretbar, wenn der Gesetzgeber in einem Änderungsgesetz eine Rechtsverordnung auf Grund einer Ermächtigungsgrundlage ändert, die er erst durch das Änderungsgesetz geändert oder geschaffen hat.

693

Der Erlass ganzer Rechtsverordnungen in einem Gesetz muss unterbleiben. Hierzu sind nur die jeweils ermächtigten Verordnungsgeber befugt. Für ein etwa erforderliches gleichzeitiges Wirksamwerden von geändertem Gesetzesrecht und einer hierauf bezogenen neuen Rechtsverordnung wird auf die in Rn. 460 angegebene Möglichkeit hingewiesen.

694

Das Zitiergebot nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes richtet sich nur an den ermächtigten Verordnungsgeber. Ändert der Gesetzgeber selbst eine Verordnung, ist deshalb den gesetzlichen Änderungen eine Eingangsformel nicht voranzustellen.

695

Hat der Gesetzgeber eine bestehende Rechtsverordnung geändert, so ist das dadurch entstandene Normgebilde aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Rechtsverordnung zu qualifizieren. Die früher in Schlussvorschriften von Änderungsgesetzen üblichen sog. Entsteinerungsklauseln, mit denen die durch den Gesetzgeber geänderten Verordnungsteile vom Gesetzes- zum Verordnungsrang herabgestuft werden sollten, sind nicht mehr erforderlich.

3.14Die Bekanntmachungserlaubnis

696

Ist ein Gesetz mehrfach oder in größerem Umfang geändert worden, so kann in den Schlussvorschriften eines Änderungsgesetzes vorgesehen werden, dass das fachlich zuständige Bundesministerium das geänderte Gesetz in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen kann (Bekanntmachungserlaubnis).

697

Der im Bundesgesetzblatt bekannt gemachte Gesetzestext enthält den amtlichen Wortlaut, auf den die nachfolgenden Änderungsgesetze abstellen (Rn. 175). Wegen dieser Maßgeblichkeitswirkung der Bekanntmachung bedarf das zuständige Ministerium einer besonderen Erlaubnis des Gesetzgebers. Sie verleiht ihm die Befugnis, den geltenden Wortlaut des Stammgesetzes zu einem Stichtag festzustellen und ihn im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

698

Die Bekanntmachungserlaubnis begründet keine Rechtsetzungsbefugnis; ihre Ausübung lässt die Rechtslage unberührt, sie gestattet ausschließlich eine im Interesse der Rechtssicherheit gebotene deklaratorische Feststellung des Gesetzestextes zu einem bestimmten Stichtag.

699

Die Bekanntmachungserlaubnis steht regelmäßig in einem gesonderten Artikel vor der Inkrafttretensvorschrift des Änderungsgesetzes unter der Überschrift „Bekanntmachungserlaubnis“. In standardisierter Formulierung enthält sie die folgenden Angaben:

  • das für die Bekanntmachung zuständige Bundesministerium,
  • den Zitiernamen des bekannt zu machenden Gesetzes,
  • einen bestimmten oder bestimmbaren Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird.
700

Als Stichtag kann in der Bekanntmachungserlaubnis ein bestimmtes Datum festgesetzt werden.

Beispiel:
Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3288):

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Versorgungsrücklagengesetzes in der vom 1. Januar 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

701

Häufig wird der Stichtag in der Bekanntmachungserlaubnis abhängig vom Inkrafttreten des Gesetzes bestimmt, das die Bekanntmachungserlaubnis enthält.

Beispiel:

Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001):

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Tierschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

702

Ist für das Änderungsgesetz ein gespaltenes Inkrafttreten (Rn. 455 ff.) vorgesehen, muss klargestellt werden, an welchen der verschiedenen Inkrafttretenszeitpunkte des Gesetzes angeknüpft werden soll. Es empfiehlt sich deshalb in den Fällen des gespaltenen Inkrafttretens, den Stichtag in der Bekanntmachungserlaubnis durch ein konkretes Datum oder einen Datierungsbefehl zu bestimmen (Rn. 448).

Beispiel:
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium … kann den Wortlaut des … [Gesetzes] in der vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 Absatz 2] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

703

Der Stichtag sollte so festgesetzt werden, dass möglichst alle aktuell im Beratungs- oder Verkündungsstadium befindlichen Änderungen des Stammgesetzes berücksichtigt werden können. Eine Bekanntmachung ist wenig sinnvoll, wenn bereits bekannt ist, dass das Gesetz unmittelbar danach wieder geändert wird (Rn. 862).

704

Zusätzliche Befugnisse in der Bekanntmachungserlaubnis, etwa offenbare Unrichtigkeiten zu korrigieren, Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen, das Gesetz neu durchzunummerieren oder eine neue Überschrift zu bilden, sind rechtsförmlich unerwünscht (Fehlbeispiele: § 33 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes; § 51 Absatz 4 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes).

705

Das zuständige Bundesministerium ist ohnehin befugt, bei der Bekanntmachung Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten zu bereinigen. Dabei ist zwar das Verfahren nach § 61 GGO zu beachten, nicht jedoch eine gesonderte Berichtigung zu veröffentlichen.

706

Alle anderen Zusätze können zu erheblichen Problemen führen. Bereits die Änderung einer Überschrift, der Vorschriftenfolge oder der Zeichensetzung kann zu einer verfälschten Wiedergabe des rechtserheblichen Inhalts des Gesetzes führen. Sofern der Gesetzgeber eine neue Überschrift, eine andere Nummerierung oder gar Umstellungen für sinnvoll oder notwendig erachtet, darf er dies nicht dem zuständigen Bundesministerium überlassen, sondern muss es selbst regeln.

707

Zum Inkrafttreten einer Bekanntmachungserlaubnis vgl. Rn. 714.

3.15Inkrafttreten der Einzelnovelle

708

Auch in der Einzelnovelle soll der Tag des Inkrafttretens ausdrücklich und präzise festgelegt sein (vgl. Artikel 82 Absatz 2 des Grundgesetzes). Was bei einer Inkrafttretensregelung zu beachten ist, ist bereits für den Erlass von Stammgesetzen ausgeführt worden (Rn. 438 ff.); das gilt auch für die Einzelnovelle, sofern nachfolgend nicht auf Besonderheiten hingewiesen wird.

709

Standort der Inkrafttretensregelung ist der letzte Artikel der Einzelnovelle.

710

Auch bei der Einzelnovelle wird die Formulierung „Dieses Gesetz tritt am … in Kraft“ verwendet. Darunter wird der Beginn der Außenwirksamkeit oder auch Geltung verstanden. Das bedeutet, dass die einzelnen Änderungsbefehle wirksam werden, sich im Stammrecht vollziehen und damit gegenstandslos werden. Der Text des Stammgesetzes erhält von diesem Zeitpunkt an seine neue geänderte Fassung.

711

Die Änderungsbefehle beziehen sich immer auf einen ganz bestimmten Gesetzestext. Legt man das Inkrafttreten von Änderungen zu weit in die Zukunft, steigt das Risiko, dass sich der Text, den sie voraussetzen, inzwischen geändert hat. Die verkündeten, aber noch nicht in Kraft getretenen (sog. schwebenden) Änderungen könnten dann zu einem unstimmigen Text führen oder nicht mehr ausführbar sein (Rn. 670 ff.). Aus diesem Grund sollten Änderungen nicht mit zu langer Vorlaufzeit in Kraft gesetzt werden.

712

Müssen schwebende Änderungen durch ein Änderungsgesetz geändert oder aufgehoben werden, etwa weil sie inzwischen ganz oder teilweise überholt sind, so muss sichergestellt sein, dass das neue Änderungsgesetz vor dem Änderungsgesetz in Kraft tritt, das die schwebenden Änderungen enthält (zu den Einzelheiten vgl. Rn. 670 ff.).

713

Sollen einzelne Änderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten (gespaltenes Inkrafttreten), so richtet sich die Gestaltung der Geltungszeitregelung nach dem Aufbau des Änderungsgesetzes. Werden Änderungen, die zum selben Zeitpunkt in Kraft treten sollen, jeweils in einem Artikel zusammengefasst (Rn. 540 f.), so wird die Inkrafttretensregelung dadurch sehr übersichtlich.

Beispiel:
Artikel …
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Sind Änderungen, die zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft treten sollen, in nur einem Artikel enthalten, so muss das Inkrafttreten an den entsprechenden Änderungsbefehl anknüpfen, d. h. ihn mit seiner Nummer, ggf. dem Buchstaben oder Doppelbuchstaben in Bezug nehmen. Manchmal ist es notwendig, auch die geänderte Gliederungseinheit des Stammgesetzes anzugeben. Stets ist darauf zu achten, dass zu jedem angeordneten Inkrafttretenszeitpunkt ein eindeutiger Wortlaut des Stammgesetzes entsteht.

Beispiel:
Artikel …
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 2 bis 4 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2010 in Kraft, gleichzeitig tritt in Nummer 6 § 13 des …[Gesetzes] in Kraft.
(3) Artikel 3 Absatz 5, 7 bis 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe c und d tritt am 10. April 2014 in Kraft.

714

Ein in der Einzelnovelle enthaltener Artikel mit einer Bekanntmachungserlaubnis (Rn. 696 ff.) ist von der Inkrafttretensvorschrift unabhängig und braucht deshalb dort nicht besonders erwähnt zu werden. Diese Erlaubnis richtet sich nur an das genannte Bundesministerium und wird bereits im Zeitpunkt der Verkündung wirksam.

3.16Schlussformel

715

Auch die Einzelnovelle muss eine Schlussformel haben. Sie hat die gleiche Funktion wie die Schlussformel bei einer erstmaligen Regelung, daher kommen dieselben Schlussformeln in Betracht (Rn. 483 ff.). Die Schlussformel muss allerdings sorgfältig auf den Inhalt der Einzelnovelle abgestimmt werden. Sie darf auf keinen Fall ohne Prüfung aus dem Stammgesetz oder einer früheren Einzelnovelle übernommen werden. Die Einzelnovelle kann z. B. ein Einspruchsgesetz sein, obwohl das Stammgesetz oder eine frühere Einzelnovelle ein Zustimmungsgesetz war, oder umgekehrt.

716

Die Schlussformel hat keine Gesetzeskraft. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vollzieht und verantwortet die Schlussformel (Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes).