Teil C Stammgesetze

8Folgeänderungen

424

Neue Stammgesetze müssen nicht nur in sich selbst stimmig sein, sondern sich auch in die übrige Rechtsordnung einfügen. Es genügt daher nicht, die Vorschriften des neuen Stammgesetzes aufeinander abzustimmen. Vielmehr müssen auch die Bezüge der neuen Vorschriften zum bestehenden Recht geklärt werden. Widersprechen vorgefundene Regelungen dem neuen Stammgesetz oder werden sie unrichtig oder ergänzungsbedürftig, sind sie mit diesem in Einklang zu bringen. Das geschieht durch Folgeänderungen.

425

Wenn Folgeänderungen erforderlich werden, soll der Entwurf als Mantelgesetz (Rn. 717 ff.) gefasst werden. Artikel 1 enthält dabei das neue Stammgesetz. Für die Folgeänderungen sind ein oder mehrere Artikel in der Reihenfolge der Gliederungsnummern des Fundstellennachweises A vorzusehen. Anders als das Stammgesetz sind die Artikel mit den Folgeänderungen in der Änderungssprache zu fassen. Die für Änderungsgesetze gegebenen Empfehlungen müssen daher auch hier beachtet werden (Rn. 552 ff.).

426

Tritt das Mantelgesetz in Kraft, wird im geltenden Recht nur das neue Stammgesetz eigenständig geführt. Die Folgeänderungen hingegen vollziehen sich in den jeweiligen bestehenden Stammgesetzen (Rn. 710).