Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
(Bei politischen Verträgen: „… da er die politischen Beziehungen des Bundes regelt.“)
(Ggf.: Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel … des Grundgesetzes erforderlich, da …)
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag [o. Ä.] nach seinem Artikel … Absatz … Buchstabe … (für die Bundesrepublik Deutschland)1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung2