Teil E Rechtsverordnungen
2Stammverordnungen
2.1Überschrift
Die Überschrift der Stammverordnung wird grundsätzlich nach den Regeln für Stammgesetze gebildet (Rn. 321 ff.).
Die Bezeichnung und ggf. die Kurzbezeichnung müssen erkennen lassen, dass es sich um eine Verordnung handelt. Als Rangangabe darf nur das Wort „Verordnung“ verwendet werden (§ 62 Absatz 1 GGO).
Wird eine Verordnung zur Durchführung eines Gesetzes erlassen, sollte das Gesetz in der Überschrift mit seinem Zitiernamen genannt werden. Nur dann kann im Text der Verordnung bei der Verweisung auf Vorschriften des Gesetzes ohne weiteres statt des Vollzitats der Zitiername oder der Zusatz „des Gesetzes“ verwendet werden (Rn. 236).
Enthält ein Stammgesetz mehrere Ermächtigungen und werden mehrere Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen, sollten sich die Bezeichnungen der Verordnungen nicht allein durch Zahlwörter voneinander unterscheiden. Die Zählung als alleiniges Unterscheidungsmerkmal ist wenig aussagekräftig.
Auf Grund des Sprengstoffgesetzes sind Stammverordnungen mit folgenden Bezeichnungen erlassen worden:
Fehlbeispiele:
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Beispiele:
Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz
Wird eine Stammverordnung erlassen, um eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften55 durchzuführen oder eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften56, einen Rahmenbeschluss57 oder einen Beschluss der Europäischen Union umzusetzen, ist der Bezug zum Recht der Europäischen Union deutlich zu machen. Das kann geschehen, indem bereits in der Überschrift der Verordnung auf die europäischen Rechtsakte Bezug genommen wird (Rn. 312, 330).
55Vertrag von Lissabon: Verordnung der Europäischen Union56Vertrag von Lissabon: Richtlinie der Europäischen Union
57Vertrag von Lissabon: Der Rahmenbeschluss ist als Rechtsakt nicht mehr vorgesehen.
Wie Stammgesetze sollten auch Stammverordnungen eine amtliche Abkürzung (Rn. 341 ff.) erhalten. Der Rang wird dabei nur durch das Kürzel „V“ angegeben. Dieses gehört immer an den Schluss der Abkürzung.
2.2Eingangsformel
Die Eingangsformel der Verordnung hat zwei Funktionen. Sie gibt an, wer die Verordnung erlassen hat und dafür verantwortlich ist sowie auf welche Rechtsgrundlagen die Verordnung gestützt ist.
Die Eingangsformel gehört nicht zum Wortlaut der Verordnung; sie kann nachträglich nicht verändert werden.
2.2.1Angaben zum Verordnungsgeber
In der Eingangsformel der Verordnung wird der Verordnungsgeber angegeben, der in der Verordnungsermächtigung benannt ist. Wenn mehrere Bundesministerien zum Erlass einer gemeinsamen Verordnung ermächtigt sind, werden sie in der Reihenfolge angegeben, die in der Ermächtigung vorgegeben ist.
Erlassen mehrere Bundesministerien auf Grund verschiedener Ermächtigungen eine Verordnung (Sammelverordnung), kann die Eingangsformel z. B. wie folgt formuliert werden:
Auf Grund des § … verordnet das Bundesministerium … und auf Grund des § … verordnet das Bundesministerium …
Beruht die Sammelverordnung teils auf der Ermächtigung der Bundesregierung, teils auf der eines Ministeriums, lautet die Eingangsformel:
Auf Grund des § … verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § … verordnet das Bundesministerium …
Sammelverordnungen sind problematisch, wenn nicht deutlich erkennbar ist, wer für welche Teile der Verordnung verantwortlich ist und von wem die formal gemeinsam erlassenen Vorschriften jeweils geändert werden können.
Die Eingangsformel wird von der erlassenden Stelle vollzogen und verantwortet (Artikel 82 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes). Dies wird durch die Ausfertigung mit der Schlussformel (Rn. 810 f.) deutlich gemacht.
Im Gegensatz zu den Eingangsformeln von Gesetzen wird in der Eingangsformel von Verordnungen nicht erwähnt, ob die Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergangen ist. Bei Verordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, erfolgt diese Angabe auf Grund einer Vereinbarung zwischen Bundesrat und Bundesregierung erst in der Schlussformel der Verordnung (Rn. 811).
2.2.2Angabe der Rechtsgrundlage
In der Eingangsformel wird das Zitiergebot nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes erfüllt, das die Angabe der Rechtsgrundlage der Verordnung verlangt. In der Eingangsformel werden dazu nach den Wörtern „Auf Grund“ alle Einzelvorschriften aufgeführt, auf die die Verordnung gestützt wird.
Die Rechtsgrundlage einer Verordnung muss so genau wie möglich angegeben werden. Mit einem allgemeinen Hinweis auf ein bestimmtes Stammgesetz wird das Zitiergebot nach Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes nicht erfüllt. Ist die Ermächtigungsnorm untergliedert, sind alle Untergliederungen zu bezeichnen, mit denen die Ermächtigungsgrundlage bestimmt werden kann (z. B. Absatz, Satz, Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe).
Beispiel:
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes …
Es genügt, eine übergeordnete Gliederungseinheit zu benennen, wenn alle untergeordneten Gliederungseinheiten in Anspruch genommen werden.
In die Eingangsformel gehören alle Ermächtigungen, die zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Verordnung maßgebend sind. Diese müssen nicht nur verkündet, sondern auch schon und noch in Kraft sein.
Es kann vorkommen, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung durch andere Vorschriften mit festgelegt werden, weil sie die Ermächtigungsnorm unmittelbar ausgestalten. Dann sind auch diese Vorschriften in der Eingangsformel aufzuführen, es sei denn, dass die Ermächtigungsnorm ausdrücklich auf sie verweist (Rn. 388 f.). Solche Vorschriften werden nach der eigentlichen Ermächtigungsnorm mit dem Zusatz „in Verbindung mit“ angegeben.
Beispiel:
Eingangsformel der Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003:
Auf Grund des § 4 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 des Abfallverbringungsgesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) neu gefasst worden ist, …
Ein besonderer Anwendungsfall der vorstehenden Regel ist es, wenn auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze oder Auslagenerstattungen durch Verordnung geregelt werden. Dann muss sich der Verordnungsgeber bei der Gestaltung der Vorschriften im Rahmen des 2. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) halten. Der 2. Abschnitt ist dabei als Konkretisierung der jeweiligen Ermächtigung zu betrachten und daher in der Eingangsformel der Verordnung in Verbindung mit der Ermächtigung anzuführen.
Beispiel:
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) …
Änderungen des Verwaltungskostengesetzes werden hier nur angegeben, wenn sie den 2. Abschnitt des Gesetzes, d. h. dessen §§ 2 bis 7 betreffen.
Vorkonstitutionelle Ermächtigungsnormen sind immer mit der Überleitungsvorschrift des Artikels 129 des Grundgesetzes anzuführen.
Beispiel:
Auf Grund des Artikels 31 Absatz 2 des Scheckgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Absatz 1 des Grundgesetzes …
Mit den Angaben in der Eingangsformel muss sich der geltende Wortlaut der Ermächtigungsnorm über die Verkündungsorgane eindeutig ermitteln lassen (Rn. 781).
Ist die Ermächtigungsnorm nach der letzten Volltextveröffentlichung des Stammgesetzes, d. h. nach dem Erlass oder nach der letzten Neubekanntmachung, nicht geändert worden, ist sie mit dem Zitiernamen des Stammgesetzes, der Angabe der Ausfertigung oder der Bekanntmachung sowie der Fundstelle anzugeben:
Auf Grund des § … des … [Gesetzes] vom … (BGBl. …) …
oder
Auf Grund des § … des … [Gesetzes] in der Fassung der Bekanntmachung vom … (BGBl. …)
…
Anderenfalls ist der Zitiername des Stammgesetzes sowie das Gesetz anzugeben, das die Ermächtigungsnorm nach der letzten Volltextveröffentlichung des Stammgesetzes
- zuletzt geändert hat:
„Auf Grund des § … des … [Gesetzes], der [zuletzt] durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …) geändert worden ist, …“
- nachträglich in das Stammgesetz eingefügt hat:
„Auf Grund des § … des … [Gesetzes], der durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …) eingefügt worden ist, …“
- neu gefasst hat:
„Auf Grund des § … des … [Gesetzes], der durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …) neu gefasst worden ist, …“
Wurde eine Ermächtigungsnorm eingefügt oder vollständig neu gefasst und danach nochmals geändert, so genügt es, die letzte Änderung anzugeben.
Sind mehrere Rechtsgrundlagen angeführt, so muss jede den für sie passenden Änderungshinweis erhalten. Die Änderungsangaben unterliegen keiner Wertung, d. h. es macht keinen Unterschied, ob die Änderungen inhaltlicher oder rein formaler Natur waren, z. B. nur die Paragraphenbezeichnungen betrafen. Sind einzelne Rechtsgrundlagen desselben Stammgesetzes geändert worden, andere jedoch nicht, genügt es, wie folgt zu formulieren:
Auf Grund des § 3 Absatz 11 Satz 3, des § 12 Absatz 1 und des § 52 Absatz 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 2 Absatz 11 Satz 3 durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 12 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 20006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, …
Eine Änderung des Stammgesetzes, die nicht die Ermächtigungsnorm selbst betrifft, ist in der Eingangsformel nur dann zu erwähnen, wenn sie sich auf die Ermächtigung unmittelbar auswirkt (z. B. wenn eine von der Ermächtigungsnorm in Bezug genommene Regelung geändert wurde). Hierfür verwendet man die Formulierung
… unter Berücksichtigung des Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. …) …
Sonstige Änderungen des Stammgesetzes, die mit der Ermächtigungsgrundlage nichts zu tun haben, sind für die Eingangsformel der Verordnung unerheblich.
Damit deutlich wird, dass sich der Änderungshinweis in der Eingangsformel auf die Ermächtigungsnorm bezieht und nicht auf das Stammgesetz als Ganzes, ist es zweckmäßig, ihn der jeweiligen Ermächtigungsnorm in einem Relativsatz nachzustellen. Sind viele Änderungshinweise erforderlich, kann die Eingangsformel auch untergliedert werden (Rn. 795, 798 f.).
Die Bezeichnung des ändernden Gesetzes wird nicht angegeben. Ist die Änderung in einem Gesetz enthalten, durch das mehrere Gesetze geändert worden sind, seien es auch nur Folgeänderungen, ist ggf. der Artikel, die Nummer, der Absatz usw. anzugeben, der die angegebene Rechtsgrundlage geändert hat.
Beispiel:
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 … sowie in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, von denen … § 26 Absatz 3 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, … verordnet …
2.2.3Besondere Gestaltungsanforderungen
Sind dem Verordnungsgeber in der Ermächtigungsnorm ausdrücklich Beteiligungs- oder Anhörungspflichten auferlegt, so wird durch die Formulierungen „im Einvernehmen mit …“, „im Benehmen mit …“ oder „nach Anhörung …“ bekundet, dass die auferlegten Beteiligungs- oder Anhörungspflichten eingehalten worden sind.
Beispiel:
§ 9 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998:
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass …
Eingangsformel der Verordnung über den Ersatz von Umstellungsaufwendungen der Kreditinstitute vom 11. August 1998:
Auf Grund des § 9 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: …
Sind die Mitwirkungsrechte nicht in der Ermächtigung selbst, sondern in einer anderen Vorschrift angeordnet, so muss in der Eingangsformel auch auf diese Vorschrift mit den Wörtern „in Verbindung mit“ hingewiesen werden, es sei denn, dass die Ermächtigungsnorm selbst ausdrücklich auf diese Norm verweist.
Bestehen bei Anführung mehrerer Ermächtigungen unterschiedliche Beteiligungs- oder Anhörungspflichten oder ist eines von mehreren Ministerien auf Grund verschiedener Ermächtigungen zuständig, können in der Eingangsformel entsprechende zusammenfassende „Blöcke“ gebildet werden. Dafür empfiehlt sich folgende Formulierung:
Es verordnen auf Grund
- -
- des § … das Bundesministerium … nach Anhörung der … sowie
- -
- des § … das Bundesministerium … im Einvernehmen mit dem Bundesministerium …
Durch einen Organisationserlass des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin können die Geschäftsbereiche der Bundesministerien neu geordnet und ihre Bezeichnungen geändert werden. Das Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 16. August 2002 regelt, dass die in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neuordnung zuständige oberste Bundesbehörde übergehen, unabhängig von einer ausdrücklichen Änderung solcher Zuständigkeitsregelungen. Die bloße Änderung der Bezeichnung eines Ministeriums durch einen Organisationserlass berührt die ihm zugewiesenen Zuständigkeiten nicht (§ 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes). Der Wortlaut bestehender Verordnungsermächtigungen und Beteiligungsvorschriften kann somit erst später im üblichen Änderungsverfahren oder durch eine Zuständigkeitsanpassungsverordnung des Bundesministeriums der Justiz geändert werden (§ 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes). Solange der Wortlaut der Verordnungsermächtigungen noch nicht angepasst worden ist, muss man zur Legitimation des neu zuständigen oder neu bezeichneten Bundesministeriums in der Eingangsformel der Verordnung auf die Veränderungen hinweisen. Bei Zuständigkeitsänderungen wird hierfür die Verbindung zu § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes und zum entsprechenden Organisationserlass angegeben. Bei reinen Bezeichnungsänderungen ist § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes anzugeben.
Beispiel:
Auf Grund des § … des … [Gesetzes] in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom … (BGBl. …) verordnet das Bundesministerium …
Ist die Rechtsverordnung ausnahmsweise unter Mitwirkung des Bundestages zu erlassen (Rn. 402 f.), wird in der Eingangsformel der Verordnung auf einen ändernden Beschluss des Bundestages mit der Formulierung „unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom …“ hingewiesen. Wenn der Bundestag sich nicht mit der Verordnung befasst hat oder keinen ändernden Beschluss gefasst hat, wird in der Eingangsformel der Verordnung die Formulierung „unter Wahrung der Rechte des Bundestages“ verwendet.
Zur besseren Gliederung einer umfangreichen Eingangsformel kann es zweckmäßig sein, zunächst die Ermächtigungsgrundlagen aufzuzählen und erst danach auf die jeweiligen Änderungen zusammengefasst in einem Relativsatz hinzuweisen. Dies kann z. B. wie folgt formuliert werden:
Auf Grund der §§ X, Y und Z des … [Gesetzes], von denen § X durch Artikel … des Gesetzes vom … neu gefasst, § Y durch Artikel … des Gesetzes vom … eingefügt und § Z zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … geändert worden ist, …
2.3Subdelegationsverordnungen
Die Eingangsformel soll übersichtlich sein. Umfangreiche Eingangsformeln können durch Aufzählungsstriche untergliedert werden.
Beispiel:
Auf Grund
– des § ... und des § ...,
– der §§ ... und des § ... sowie
– des § ... in Verbindung mit § ... und § ...
verordnet ...
2.3Subdelegationsverordnungen
Ist eine Subdelegation (Rn. 394 ff.) zugelassen, empfiehlt es sich, die Übertragung einer Verordnungsermächtigung in einer eigenständigen Verordnung (Subdelegationsverordnung) zu regeln. Dies erleichtert die Feststellung der Zuständigkeit für den Erlass der fachlichen Verordnungen.
In der Eingangsformel einer Subdelegationsverordnung ist als Ermächtigungsnorm die Regelung zu nennen, die die Subdelegation gestattet. Sie wird in Verbindung mit der Ermächtigungsnorm genannt, die den Gegenstand der Übertragung enthält, es sei denn, die Subdelegationsermächtigung verweist ausdrücklich auf diese Ermächtigungsnorm.
Beispiel:
§ 142 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes gestattet die Subdelegation einer Verordnungsermächtigung58 :
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe einschließlich der Zahlungsweise näher zu bestimmen … 6Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung … auf die Bundesnetzagentur übertragen. 7Eine Rechtsverordnung nach Satz 6 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums der Finanzen.
Die Eingangsformel der Subdelegationsverordnung lautet:
Auf Grund des § 142 Absatz 2 Satz 6 und 7 … des Telekommunikationsgesetzes … verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: …
Eine Subdelegation kann in einer Subdelegationsverordnung auf verschiedene Weise ausgesprochen werden. Die Verordnung kann die Übertragung der Ermächtigung anordnen.
Die in § … des … [Gesetzes] enthaltene Ermächtigung wird auf das … [Stelle, die ermächtigt werden soll] übertragen.
Die Subdelegation kann auch so formuliert werden, dass sie den Subdelegatar zum Erlass der Verordnungen ermächtigt.
… [Stelle, die ermächtigt werden soll] wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § … des … [Gesetzes] zu erlassen.
Als Subdelegatar ist in der Verordnung stets die Behörde oder Anstalt zu nennen und nicht die Person, die sie leitet.
Erlässt der Subdelegatar die fachliche Verordnung, so muss in der Eingangsformel die übertragene Ermächtigung in Verbindung mit der Subdelegationsverordnung angegeben werden.
Beispiel:
Eingangsformel der Telekommunikationsgebührenverordnung:
Auf Grund des § 142 Absatz 2 Satz 1, 2, 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes in Verbindung mit § 1 der TKG-Übertragungsverordnung, von denen § 142 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes zuletzt durch Artikel 273 Nummer 1 und § 1 der TKG-Übertragungsverordnung zuletzt durch Artikel 465 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: …
2.4Geltungszeitregeln
Die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen werden bei Verordnungen grundsätzlich in gleicher Weise formuliert und angeordnet wie bei Gesetzen (Rn. 438 ff.).
Die Wirksamkeit einer Verordnung ist vom ermächtigenden Gesetz abhängig. Eine Verordnung kann nur wirksam werden, wenn es bei ihrem Erlass eine geltende und ihren Inhalt deckende Ermächtigungsnorm gibt (Rn. 381, 460). Deshalb darf sie erst ausgefertigt werden, nachdem die ermächtigende Gesetzesbestimmung in Kraft getreten ist (§ 66 Absatz 1 GGO). Die Verordnung soll außerdem nicht früher in Kraft treten als das Gesetz, dessen Ausgestaltung sie dient.
In Ermächtigungsnormen kann vorgesehen sein, dass Verordnungen nur für einen befristeten Zeitraum gelten. In diesem Fall enthält bereits die Ermächtigungsnorm einen konkreten Zeitpunkt für das Außerkrafttreten. Aus Gründen der Rechtsklarheit soll das konkrete Außerkrafttretensdatum auch in der Verordnung angegeben werden, zumal die gesetzliche Höchstgeltungsdauer nicht vollständig ausgeschöpft werden muss
Oftmals sieht die Ermächtigungsnorm zugleich eine Möglichkeit vor, die Geltungsdauer unter bestimmten Voraussetzungen zu verlängern. Dies ist insbesondere bei eiligen Verordnungen zur Umsetzung von Vorgaben aus dem Recht der Europäischen Union der Fall, die wegen ihres Inhalts der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Beispiel:
§ 4 Absatz 2 des InVekoS-Daten-Gesetzes:
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Die Geltungszeitregelung in der Verordnung wird dann wie folgt formuliert:
Beispiel:
§ 9 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest:
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15. August 2006 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
In der Ermächtigungsnorm kann vorgesehen sein, dass die Verordnung zu befristen ist; dies kann der Gesetzgeber auch von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen.
Beispiel:
§ 3 Absatz 2 Satz 1 des Fischetikettierungsgesetzes:
Rechtsverordnungen … können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn … ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
Die auf Grund einer solchen Ermächtigung erlassenen Verordnungen müssen ein konkretes Außerkrafttretensdatum erhalten. Dann ist die Geltungszeitregelung in der Stammverordnung nach folgendem Muster zu fassen:
Beispiel:
§ 2 der Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007:
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 20. Oktober 2007 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Der Verordnungsgeber kann selbst die Verordnung auch ohne gesetzliche Vorgabe aus anderen Gründen befristen. Die Vorschrift, die das Außerkrafttreten regelt, wird wie bei Gesetzen formuliert (Rn. 469 ff.).
2.5Schlussformel
Ist die Verordnung nicht zustimmungsbedürftig, so besteht ihre Schlussformel aus der Angabe des Ortes und des Datums der Ausfertigung. Rechtsverordnungen, die die Bundesregierung erlässt, sind von den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler zu unterzeichnen und von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auszufertigen. Rechtsverordnungen, die ein Bundesministerium erlässt, sind von dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung auszufertigen. Erlassen mehrere Bundesministerien gemeinsam eine Rechtsverordnung, so fertigen diese die Verordnung auch gemeinsam aus. Die Unterzeichnung der Urschrift ist in den §§ 66 und 67 GGO geregelt.
Bei einer Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, beginnt die Schlussformel immer mit dem Satz: „Der Bundesrat hat zugestimmt.“ Dies gilt sowohl für Verordnungen, bei denen sämtliche angegebene Ermächtigungen die Zustimmung des Bundesrates vorschreiben, als auch für Verordnungen, deren Ermächtigungen teils Zustimmung, teils keine Zustimmung des Bundesrates vorsehen. Die Schlussformel endet in diesem Fall mit der Angabe des Ortes und des Datums der Ausfertigung.