Teil E Rechtsverordnungen
3Änderungsverordnungen
Für Änderungsverordnungen gelten die Empfehlungen zur Änderungsgesetzgebung (Rn. 492 ff.) entsprechend. Die nachfolgenden Besonderheiten sind zu beachten.
Änderungsverordnungen gibt es vor allem in der Form der Einzelnovelle (Rn. 516 ff.), die in der Hauptsache nur eine Stammverordnung ändert. Eine Stammverordnung kann ebenso wie ein Gesetz konstitutiv neu gefasst (Rn. 504 ff.), d. h. abgelöst werden. Mehrere Verordnungen kann man unter einem „Mantel“ (Rn. 717 ff.) ändern, neu schaffen oder aufheben.
Änderungen mehrerer Verordnungen sollten nur dann in einer Mantelverordnung zusammengefasst werden, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.
3.1Überschrift
Die Überschrift der Verordnungsnovelle, der Ablösungsverordnung oder der Mantelverordnung wird nach den Empfehlungen für die entsprechende Gesetzesart gebildet, wobei jedoch für die Rangangabe nur das Wort „Verordnung“ zu verwenden ist (§ 62 Absatz 1 GGO).
Eine Kurzbezeichnung und eine Abkürzung sind für eine Einzelnovelle oder eine Mantelverordnung nicht erforderlich. Hier kommt es auf die Zitierfähigkeit nicht an, denn diese Verordnungen erledigen sich mit ihrem Inkrafttreten und werden deshalb in der Regel nicht zitiert.
3.2Eingangsformel
Dabei ist insbesondere das Zitiergebot des Artikels 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes zu erfüllen.
In der Eingangsformel der Änderungsverordnung müssen genau die Ermächtigungsnormen angegeben werden, die für die konkrete Änderung maßgeblich sind.
Bei einer Ablösungsverordnung sind alle Ermächtigungsnormen anzugeben, die für den Erlass der gesamten Verordnung maßgeblich sind. Denn obwohl sie inhaltlich unveränderte Bestandteile der abgelösten Verordnung enthält, umfasst der Rechtsetzungsakt den gesamten Wortlaut. Die Ablösungsverordnung steht insoweit dem Neuerlass gleich.
Wurde die Stammverordnung auf mehrere Ermächtigungsnormen gestützt, kann es sein, dass für eine Einzelnovelle nur eine davon maßgeblich ist. Hinsichtlich der Folgeänderungen in anderen Verordnungen sind genau die Ermächtigungsnormen anzugeben, die Grundlage für die konkreten Änderungen sind.
Die Mantelverordnung hat nur eine Eingangsformel. Die dort angegebenen Ermächtigungsgrundlagen müssen die Änderungen oder Neuregelungen aller Stammverordnungen abdecken, die in den einzelnen Artikeln geändert oder neu geschaffen werden. Alle Rechtsgrundlagen werden übergreifend für diesen Rechtsetzungsakt bezeichnet.
Die Ermächtigung kann seit dem Erlass der Stammverordnung geändert worden sein. Soll danach eine Änderungsverordnung erlassen werden, ist nicht nur darauf zu achten, dass die Ermächtigungsnorm in der Eingangsformel richtig bezeichnet wird. Vielmehr muss genau geprüft werden, ob die geänderte Ermächtigungsnorm das Änderungsvorhaben deckt.
Wurde die Ermächtigungsnorm lediglich formal verändert, hat sie z. B. inhaltlich unverändert einen neuen Standort im Gesetz erhalten, so wird in der Eingangsformel der Änderungsverordnung nunmehr die neue Bezeichnung der Norm mit dem Hinweis auf das ändernde Gesetz angegeben.
Die Ermächtigungsnorm kann inhaltlich erweitert worden sein. Sofern dabei gleichzeitig die Struktur der Norm etwa durch Untergliederung verändert wurde, ist in der Eingangsformel der Änderungsverordnung die Norm nur mit der Untergliederung anzugeben, die tatsächlich beansprucht wird.
Wurde die Ermächtigungsnorm inhaltlich enger gefasst, berührt dies die Gültigkeit der ehemals auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungsregelungen nicht. Die Stammverordnung kann insoweit allerdings nur auf Grund einer neuen Verordnungsermächtigung geändert werden. Zur ersatzlosen Aufhebung der „überschießenden“ Regelungen bleibt der zuständige Verordnungsgeber jedoch berechtigt.
Wird die Ermächtigungsnorm ganz aufgehoben, lässt das die Gültigkeit der darauf erlassenen Verordnung unberührt, es sei denn, die Verordnung wäre für sich allein nicht mehr anwendbar. Dieses Verordnungsrecht kann nur geändert werden, soweit ein Verordnungsgeber den darin geregelten Bereich auf Grund einer anderen oder neuen Ermächtigungsnorm regeln darf. Anderenfalls kommt nur die ersatzlose Aufhebung der Verordnung in Betracht. Bereits bei der Aufhebung der Ermächtigungsnorm sollte daher geprüft werden, inwieweit darauf beruhendes Verordnungsrecht aufgehoben werden kann.
Eine bestehende Verordnung kann auf der Grundlage einer ganz neuen Ermächtigungsnorm geändert werden, die es bei Erlass der Stammverordnung noch nicht gab, wenn sie den bisher geregelten Bereich betrifft.
3.3Aufbau der Änderungsverordnungen
Für den Aufbau von Änderungsverordnungen gelten die Empfehlungen zum Aufbau von Änderungsgesetzen entsprechend. Für Einzelnovellen und Mantelverordnungen wird insbesondere hingewiesen auf die Empfehlungen
- zur Gliederung (Rn. 537 ff., 732 ff.)
- zum Eingangssatz (Rn. 544 ff.)
- zur Verwendung der Änderungsbefehle (Rn. 552 f.)
- zur Änderung nur einer Vorschrift (Rn. 629 ff.)
- zur zeitlichen Staffelung durch Mehrfachänderung (Rn. 632 ff.)
- zu sonstigen Fällen von Änderungen (Rn. 641 ff.)
- zu Übergangsregelungen (Rn. 684 ff., 747 f.)
- zu Folgeänderungen (Rn. 636 ff.).
Für Stammverordnungen, die mehrfach oder in größerem Umfang geändert worden sind, kann in einer Änderungsverordnung eine Bekanntmachungserlaubnis vorgesehen werden (Rn. 696 ff.). Bei Verordnungen, die ausschließlich von einem Bundesministerium oder von einer durch Subdelegation (Rn. 394 ff.) ermächtigten Stelle erlassen werden, ist in der Regel eine Bekanntmachungserlaubnis nicht erforderlich. Statt die „eigene“ Verordnung in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen, kann die Verordnung konstitutiv neu gefasst werden. Eine Bekanntmachungserlaubnis sollte daher nur vorgesehen werden, wenn das Verfahren für eine konstitutive Neufassung umständlicher wäre als bei einer Neubekanntmachung, etwa weil bei einer Ablösung Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte zu beachten wären oder der Bundesrat zustimmen müsste.
3.4Schlussformel
Die Schlussformel für eine Änderungsverordnung ist in gleicher Weise zu formulieren wie bei einer Stammverordnung (Rn. 810 f.). Jedoch kann auch sie nicht ohne genaue Prüfung aus der Stammverordnung übernommen werden.
Abweichungen gegenüber der Schlussformel beim Ersterlass können insbesondere vorkommen, wenn sich Bezeichnungen oder Zuständigkeiten der Stellen geändert haben, die zum Erlass der Verordnung ermächtigt sind oder die beim Erlass mitwirken. Ebenso kann es zu Abweichungen kommen, wenn die Stammverordnung auf mehrere Ermächtigungen gestützt wurde, während für die Änderungsverordnung nur eine davon beansprucht wird.