Teil C Stammgesetze

3Eingangsformel des Stammgesetzes

3.1Bedeutung und Stellung der Eingangsformel

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Jedes Gesetz muss eine Eingangsformel haben (Nummer 2 Satz 1 der Anlage 6 zu § 42 Absatz 2 GGO). Durch die Eingangsformel soll sichtbar gemacht werden, wer das Gesetz beschlossen hat. Ferner wird mit ihr bekundet, dass das Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist. Die Eingangsformel enthält deshalb die Angabe, dass der Bundestag das Gesetz, ggf. mit qualifizierter Mehrheit, beschlossen und, sofern die Zustimmung des Bundesrates erforderlich und auch erteilt ist, dass der Bundesrat zugestimmt hat.

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Die Eingangsformel steht nach der Zeile für das Ausfertigungsdatum (Nummer 2 Satz 3 der Anlage 6 zu § 42 Absatz 2 GGO). Sie ist nicht Teil des Gesetzeswortlauts.

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Die Eingangsformel wird schon dem Gesetzentwurf vorangestellt. Dadurch gibt die Eingangsformel Anlass, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zu erörtern, ob das Gesetz einer besonderen Mehrheit oder der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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Die Eingangsformel muss während des Gesetzgebungsverfahrens bei jeder Änderung des Entwurfs überprüft werden, weil durch eine Änderung des Inhalts die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes oder besondere Mehrheitserfordernisse begründet werden oder entfallen können. Die zutreffende Eingangsformel kann daher erst nach den abschließenden Beschlüssen des Bundestages und des Bundesrates endgültig festgelegt werden.

3.2Die einzelnen Eingangsformeln

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Die Eingangsformeln lauten:

  • bei Gesetzen, die weder einer qualifizierten Mehrheit noch der Zustimmung des Bundesrates bedürfen:
    „Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:“
  • bei Gesetzen, die zwar keiner qualifizierten Mehrheit, aber der Zustimmung des Bundesrates bedürfen:
    „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:“
  • bei Gesetzen, die der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Zustimmung des Bundesrates bedürfen (Artikel 29 Absatz 7 Satz 2, Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 121 des Grundgesetzes):
    „Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:“
  • bei Gesetzen, die das Grundgesetz ändern (Artikel 79 Absatz 1 des Grundgesetzes):
    „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:“.

Bei Gesetzen, die das Bundesgebiet neu gliedern (Artikel 29 des Grundgesetzes), kommen noch andere Formeln in Betracht. Bei Gesetzen, die im Verteidigungsfall ergehen, berücksichtigen die genannten Eingangsformeln die vorgesehenen Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens nicht und können daher ungeeignet sein.

3.3Sonderfragen der Zustimmung des Bundesrates

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Wenn für ein Gesetz die Zustimmung des Bundesrates für erforderlich gehalten wird, ist darauf bei Übersendung des Gesetzentwurfs zur Beteiligung anderer Stellen hinzuweisen (§ 49 Absatz 2 GGO). Im Übersendungsschreiben sollte auch angegeben werden, welche Einzelregelung aus welchem Grund als zustimmungsbegründend angesehen wird und aus welchem sachlichen Grund es für erforderlich gehalten wird, die zustimmungsbegründende Regelung überhaupt in das Gesetz aufzunehmen. Allerdings ist die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes grundsätzlich nicht in der Gesetzesbegründung darzustellen; lediglich im Fall des Artikels 87 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes und in Begründungen zu Vertragsgesetzen sind entsprechende Ausführungen aufzunehmen (§ 43 Absatz 4 GGO). Bestehen Zweifel an der Zustimmungsbedürftigkeit, sind das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Justiz zu beteiligen (Rn. 51).

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Hat der Bundesrat entgegen der Auffassung der Bundesregierung die Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes angenommen und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt, so ist die Zustimmungsbedürftigkeit vom federführenden Ministerium gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz erneut zu prüfen. Welche Eingangsformel dem Gesetz bei der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin voranzustellen ist, hängt vom Ergebnis dieser Prüfung ab. Trotz ausdrücklich erteilter Zustimmung des Bundesrates wird das Gesetz als nicht zustimmungsbedürftig verkündet, also ohne Hinweis auf eine Zustimmung des Bundesrates in der Eingangsformel, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es keine zustimmungsbegründende Vorschrift enthält.

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Geht der Bundestag bei seiner Beschlussfassung davon aus, dass das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist, handelt es sich jedoch tatsächlich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz und hat der Bundesrat die Zustimmung erteilt, so muss das Gesetz als zustimmungsbedürftig verkündet werden, d. h. in der Eingangsformel ist die Zustimmung des Bundesrates anzuführen.