Teil D Änderungsgesetze

5Das Einführungsgesetz

756

Bedeutende Kodifikationen sind oftmals von Einführungsgesetzen begleitet (z. B. Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch, zum Handelsgesetzbuch, zur Zivilprozessordnung, zum Gerichtsverfassungsgesetz, zur Abgabenordnung, zur Insolvenzordnung).

757

Wird in größerem Umfang neues Recht eingeführt, sind regelmäßig zahlreiche Übergangsvorschriften (Rn. 412 ff.) notwendig, die dann nicht am Ende des neuen Stammgesetzes (Kodifikation), sondern in einem eigenen Einführungsgesetz zusammengefasst werden. Diese sind zum Teil von so grundlegender Bedeutung, dass sie für lange Zeit leicht auffindbar und eindeutig zitierbar bleiben müssen.

758

Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs von Kodifikation und Einführungsgesetz bietet es sich an, beide Gesetze in einem Rechtsetzungsakt zu erlassen. In das entsprechende Mantelgesetz gehören dann auch die oftmals zahlreichen Folgeänderungen (Rn. 497, 740 ff.); so bleibt das Einführungsgesetz den Übergangsbestimmungen vorbehalten.

759

Bestehende Einführungsgesetze werden als offener Rahmen für alle späteren Übergangsvorschriften genutzt, die das jeweilige Stammgesetz betreffen (Rn. 681). Wird also ein mit einem Einführungsgesetz versehenes Stammgesetz geändert und macht diese Änderung Übergangsvorschriften erforderlich, so können diese Übergangsvorschriften in das Einführungsgesetz eingefügt werden. Die Überschrift der einzelnen Artikel des Einführungsgesetzes soll konkret auf dasjenige Gesetz hinweisen, das die jeweilige Übergangsregelung ausgelöst hat.

Beispiel:
Artikel 7 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) lautet:

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch die Artikel 2 und 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird folgender § 14 angefügt:

„§ 14
Übergangsvorschrift
zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz
vom 21. April 2005

Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Vormündern, Betreuern und Pflegern, die vor dem 1. Juli 2005 entstanden sind, richten sich nach den bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geltenden Vorschriften.“

760

Wird das Einführungsgesetz in einem gesonderten Rechtsetzungsakt erlassen, so werden sein Inkrafttreten und das Inkrafttreten des einzuführenden Gesetzes meist miteinander gekoppelt (Rn. 462 ff.).