Teil A Rechtsprüfung
5Zum Gebrauch des Handbuchs
5.1Aufbau
Für die rechtsförmliche Gestaltung von Gesetzentwürfen ist gemäß § 42 Absatz 4 GGO das Handbuch der Rechtsförmlichkeit maßgeblich. Darüber hinaus kann das Bundesministerium der Justiz im Einzelfall Empfehlungen geben. Das Handbuch ist als praktische Arbeitshilfe für alle konzipiert, die Rechtsvorschriften entwerfen oder prüfen.
Das Handbuch berücksichtigt alle maßgebenden rechtlichen Vorgaben einschließlich des verfassungsrechtlichen Rahmens und der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. Außerdem sind Erfahrungen aus der Rechtsetzungspraxis eingearbeitet worden.
Das Handbuch beginnt mit allgemeinen Empfehlungen zur Sprache und Gestaltung, zu den Bezeichnungen, Zitierweisen und zu Verweisungen. Es befasst sich sodann mit den einzelnen Arten von Rechtsvorschriften und orientiert sich dabei an deren typischem Aufbau, beginnt also jeweils mit der Bildung der Überschrift und endet mit den Geltungszeitregeln. Bei den Verordnungen werden nur noch die von den Gesetzen abweichenden Besonderheiten hervorgehoben. Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit erschließt sich über die Inhaltsübersicht und über das Stichwortverzeichnis. Die elektronische Fassung des Handbuchs ist zugänglich über die Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.de/DE/Service/StatistikenFachinformationenPublikationen/Fachinformationen/HandbuchRechtsfoermlichkeit/_node.html). Dort sind die Inhaltsübersicht, das Stichwortverzeichnis und auch alle Querbezüge der einzelnen Randnummern mit den jeweiligen Textstellen über elektronische Verknüpfungen (Links) miteinander verbunden.
5.2Begriffliche Klarstellungen
Für das Verständnis des Handbuchs sind einige begriffliche Klarstellungen erforderlich. Sie werden so einfach wie möglich gehalten und auf Grundprinzipien beschränkt, ohne dass dabei auf die vielfältigen Differenzierungen der Rechtsetzungslehre oder auf die Begrifflichkeit der Normendokumentation weiter eingegangen wird. Zunächst wird zwischen Rechtsetzung und Rechtsetzungsakt unterschieden. „Rechtsetzung“ bezeichnet den Vorgang, in dem allgemeinverbindliche Rechtsregeln geschaffen werden. „Rechtsetzungsakt“ bezeichnet den konkreten Gegenstand der Rechtsetzung, d. h. die rechtsetzungstechnische Einheit, mit der die Rechtsetzungsorgane befasst sind. In einem Rechtsetzungsakt können Neuregelungen, Änderungen und Aufhebungen gebündelt werden.
Kennzeichnend für Rechtsregeln ist, dass sie abstrakt-generell anordnen, welche rechtlichen Folgen eintreten, wenn der beschriebene Tatbestand erfüllt ist. Je nachdem, welches Rechtsetzungsorgan tätig wird, ist zwischen Gesetzen und Rechtsverordnungen zu unterscheiden. Gesetze sind unter einer Überschrift zusammengefasste Rechtsregeln, die von den in der Verfassung vorgesehenen Gesetzgebungsorganen und nach dem in der Verfassung vorgeschriebenen Verfahren erlassen werden. Rechtsverordnungen sind unter einer Überschrift zusammengefasste Rechtsregeln, die von den in der Verfassung bestimmten Organen der Exekutive (Bundesregierung, Bundesministerien, Landesregierungen usw.) unter den in der Verfassung bestimmten Voraussetzungen erlassen werden. Soweit im Folgenden die Begriffe „Vorschrift" oder „Norm" verwendet werden, sind damit nur die Einzelregelungen gemeint, d. h. die einzelnen Paragraphen oder Artikel.
Als „Stammgesetze“ (Rn. 320 ff.) oder „Stammverordnungen“ (Rn. 761 ff.) bezeichnet man Rechtsregeln, die einen mehr oder weniger komplexen Sachverhalt eigenständig regeln. Die Rechtsregeln werden unter einer Überschrift zusammengefasst und als „neues" Gesetz oder als „neue" Rechtsverordnung mit grundsätzlich unbefristeter Geltungsdauer in Kraft gesetzt.
Änderungsgesetze (Rn. 492 ff.) und Änderungsverordnungen (Rn. 812 ff.) dagegen beziehen sich auf die Änderung bestehender Rechtsregeln. Auch dann werden die Regelungen unter einer Überschrift zusammengefasst. Die Änderungsgesetze und Änderungsverordnungen haben selbst keine Geltungsdauer: Mit ihrem Inkrafttreten vollziehen sich die Änderungen, d. h. der Wortlaut der Stammgesetze und Stammverordnungen wird dann an genau bezeichneten Stellen durch einen neuen Wortlaut ersetzt, ergänzt oder aufgehoben. Die Änderungsgesetze und Änderungsverordnungen können nach ihrem Vollzug, d. h. nach ihrem Inkrafttreten, nicht mehr Gegenstand neuer Rechtsetzung sein, sondern sind nur noch „inhaltsleere Hüllen", die keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Sie haben die Zahl der Rechtsetzungsakte erhöht, aber nicht die Zahl der Stammgesetze und Stammverordnungen.
Änderungsgesetze in Form von Einzelnovellen (Rn. 516 ff.) oder Mantelgesetzen (Rn. 717 ff.) und Vertragsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen (Anhang 1) werden auch Artikelgesetze genannt. Ihre Einzelregelungen sind nicht als „§“ sondern als „Artikel“ bezeichnet. Dementsprechend gibt es auch Artikelverordnungen.